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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Güterabtretung - Gütergemeinschaft
der Deutschen Verkehrsordnung an. Der Abschluß
ähnlicher Vereinbarungen steht auch mit andern Nach-
barstaaten, z. V. mit den Niederlanden, in Aussicht.
In England verstehen sich die Eisenbahngesell-
schaften nur durch besondere Verträge zur Annahme
und Beförderung gefährlicher Gegenstände. Falsche
oder ungenaue Bezeichnung bei Aufgabe der Ware ist
mit einer Geldbuße von 20 Pfd. St. belegt. - Vgl.
Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens, hg.
von Roll, Bd. 1 (Wien 1890).
Güterabtretung, s. ^6"8io donni-nm.
Güterausfchlachtung, soviel wie Güterschläch-
terei (s. d.).
Güterbefchauer,ineinzelnenGegendenDeutsch-
lands Beamte, welchen die Besichtigung und Re-
gistrierung abgäbe- und kontrollpflichtiger Gegen-
stände obliegt.
Güterbestätterei, s. Vestätterung.
Güterbock, Karl Eduard, Rechtslehrer, geb.
18. April 1830 zu Königsberg i. Pr., studierte Ge-
schichte und Rechtswissenschaft in Königsberg, Bonn,
München und Berlin, trat 1851 in den preuß.
Staatsdienst und wurde 1863 Stadtgerichtsrat bei
dem Stadtgericht zu Königsberg. 1861 habilitierte
er sich an der Universität daselbst und wurde 1863
außerord., 1865 ord. Professor für die Fächer des
Strafrechts, des Straf- und Civilprozesses und des
preuß. Rechts. 1868 trat G. aus dem praktischen
Iustizdienste aus, 1885 wurde er zum Geh. Iustiz-
rat ernannt. Von seinen Schriften sind hervorzu-
heben: "Die engl. Aktiengesellschaftsgesetze von
1856 und 1857 übersetzt und erläutert" (Berl.
1858), "Über einige Mängel des preuß. Konkurs-
verfahrens" (ebd. 1860), "Henricus de Bracton und
sein Verhältnis zumröm. Recht" (ebd. 1862; englisch,
Philadelphia 1866), "1)6 ^ur6 maritimo huoä in
1^118813. 83.6CU10 XVI. 6t OltUIN 68t 6t in U8U lm't"
(Königsb. 1866), "Die Entstehungsgeschichte der
Carolina auf Grund archivalifcher Forschungen und
neu aufgefundener Entwürfe" (Würzb. 1876).
Gütercirkulation, f. Güterumlauf.
Güterdepot, immobiles, bei der deutschen
Armee eine inmöglichste Nähedes Kriegsschauplatzes
vorgeschobene, auf einem Sammelplatze der Etappen
etablierte große Niederlage von Kriegsvorräten
aller Art (auch von Lazaretterfordernissen), die einen
Regulator für das Vorströmen von Gütern in den
Vereich der kämpfenden Truppen bildet.
Gütereinheit, nach Gerber dasjenige System
des Ehelichen Güterrechts (s. d.), nach welchem
während der Ehe zwar die Vermögensmassen beider
Eheleute rechtlich als getrennte angesehen werden,
der Ehemann aber das Recht auf Besitz und Ver-
waltung, auch in gewissem Umfange Verfügungs-
gewalt erlangt. Der Sprachgebrauch, dieses System
Verwaltungsgemeinschaft zu nennen, wird, minde-
stens im gewöhnlichen Leben, noch überwiegend fest-
gehalten. Vgl. Verwaltungsgemeinschaft.
Gütergemeinschaft, eheliche, oder allge-
meine G. (Ooinmunio donoi-iiin), heißt dasjenige
System des Ehelichen Güterrechts (s. d.), nach wel-
cbem das Vermögen beider Ehegatten zu einem un-
trennbaren gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamt-
gut oder, wie es häufiger genannt wird, Samtgut)
vereinigt wird. Dem Ebemann ist bald in größerm,
bald in geringerm Umfange das Recht der Ver-
waltung des Gesamtgutes beigelegt, insbesondere
das Recht, einseitig darüber zu verfügen. Regel-
mäßig haftet das l^csamtgut für die von dem Ehe-
mann einseitig eingegangenen Schuldverhältnisse;
die Ehefrau kann dagegen meist, von einzelnen Rech-
ten geringen Geltungsgebietes abgesehen, nicht über
das Gesamtgut verfügen, soweit es sich nicht um
Verfügungen handelt, welche sie im Hauswesen kraft
der sog. Schlüsselgewalt trifft.
Darüber, wie diefes System, welches von manchen
als das vollkommenste und am meisten dem Wesen
der Ehe entsprechende betrachtet wird, sich geschichtlich
entwickelt hat, gehen die Ansichten auseinander. Das
Güterrecht der allgemeinen G. ist sehr verbreitet; es
gilt in Ostpreußen, Westpreußen und Posen (auf
Grund des Preuß. Allg. Landrechts), in Teilen von
Pommern, auch in der Stadt Stettin, in Hohen-
zollern, in Westfalen und einigen Kreisen der Rhein-
provinz nach dem Gesetz vom 16. April 1860, welches
dort die zahlreichen Sonderrechte mit verschiedenen
Systemen der allgemeinen G. beseitigt hat, in Teilen
von Schleswig-Holstein und von Hannover, im ehe-
maligen Bistum Fulda und kleinen Bezirken von
Hessen-Nassau, in Teilen von Bayern, und zwar in
Teilen von Franken und Schwaben, in Teilen von
Hessen, in einigen Städten in Mecklenburg, in Teilen
von Meiningen, von Sachsen-Coburg, in einigen
Städten in Schwarzburg-Rudolstadt, in Lippe
(Detmold), in Bremen und Hamburg. Allein die
allgemeine G. der verschiedenen Bezirke ist unge-
mein verschieden. Im Zusammenhange damit steht
es wohl, daß schon über die rechtliche Würdigung
des Gesamtgutes eine Einigung in der Wissenschaft
bisher nicht zu erzielen war. Unter Berücksichtigung
der Vorschriften der einzelnen Rechte ist bald von
einem Eigentum zur gesamten Hand die Rede, bald
werden die Ehegatten als eine jurist. Person ange-
sehen oder entsprechend einer Genossenschaft behan-
delt. In einzelnen Rechten ist das Rechtsverhältnis
der Ehegatten an dem Gesamtgute als das einer
Gesellschaft (wie auf Grund eines Gesellschaftsver-
trags) behandelt. Andere nehmen Alleineigentum
des Ehemannes an, beschränkt nur durch das Recht
der Ehefrau für den Fall der Auflösung der Ehe.
Die herrschende Meinung dürfte jetzt fein, daß, von
einzelnen Rechten, welche anders bestimmen, abge-
sehen, das Gesamtgut im Miteigentum der Ehe-
gatten zu Bruchteilen stehe.
Alle geltenden Rechte kennen neben dem Ge-
samtgute Einhandsgut (s. d.) oder Sondergut der
Ehegatten; jedoch gehen sie sowohl darin, was
Sondergut sein kann oder ist, als darin, in welcher
Weise die Eigenschaft als Sondergut festzustellen ist,
auseinander. Gemeinrechtlich bezieht der betreffende
Ehegatte die Nutzungen des Sondergutes allein,
kann auch über die Substanz allein verfügen; nach
einigen Rechten ist auch die Ehefrau in der Ver-
fügung beschränkt. Einige Rechte kennen außerdem
ein Vorbehaltsgut für den einzelnen Ehegatten.
Regelmäßig ist der Ehemann der Verwalter des
Gesamtgutes; er vertritt dasselbe vor Gericht und
außergerichtlich und verpflichtet das Gesamtgut
durch seine Handlungen. Meistens darf er nicht
einseitig schenken. Zu entgeltlichen Verfügungen
über Gesamtgut bedarf er nach einigen Rechten
niemals, nach andern nur, soweit es sich um Im-
mobilien handelt, der Zustimmung der Ehefrau,
nach noch andern Rechten ist seine Verfügung noch
weiter beschränkt. Manche Rechte geben der Ehe-
frau das Recht, unter gewissen Voraussetzungen
gegen einseitige Verfügungen des Ehemannes
Widerspruch einzulegen (sog. is^^m^tw nxorik).