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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Guter Glaube - Güterumlauf
ilchinen, also vorschreiben, es könne durch Landes-
recht bestimmt werden, die allgemeine G. des Ent-
wurfs solle für gewisse Staaten oder Landesteile
das gesetzliche Güterrecht sein, so wird kaum aus-
reichend gewürdigt, daß die Regelung des Entwurfs
eine nur für den Fall vertragsmäßiger Vereinbarung
geltende G. voraussetzt. Bei der großen Verschieden-
heit der geltenden Rechte kann dieselbe keinem der
geltenden Rechte ganz entsprechen. Weiter ist die
fich anschließende fortgesetzte G. des Entwurfs eigen-
artig. Es wird sich deshalb fragen, ob eine solche
Regeluug, welche ohnehiu wegen dervielen möglichen
Verwicklungen nicht leicht verständlich sein könnte,
gewünscht wird. Endlich fragt es sich, ob es ratsam
sei, lediglich deshalb, damit die an sich zweifelhafte
Befriedigung einzelner Landesteile, im wesentlichen
bei dem bisher geltenden Rechte verbleiben zu könneu,
erreicht werde, die Vorteile preiszugeben, welche un-
zweifelhaft mit einer gleichen gesetzmäßigen Rege-
lung im ganzen Gebiete des Reichs verbunden sind.
(Vgl. Motive des Entwurfs IV, 134 fg.)
Vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privat-
rechts, Vd. 4 (2. Aufl., Verl. 1884), S. 198 fg.;
Roth, System des deutschen Privatrcchts, Vd. 2
(Tüb. 1881), S. 58 fg.; Motive zum Deutschen Ent-
wurf IV, 326 fg.
Guter Glaube, s. Lona Kä68.
Guter Montag, s. Blauer Montag.
Güternebenstellen, s. Bestätterung und Eisen-
bahnagenten.
Güterproduktion, s. Produktion.
Güterrecht, eheliches, s. Eheliches Güterrecht.
Güterschciizuug, s. Ertragsanschlag.
Güterfchlächterei oder Hofmetzgerei, volks-
tümlicher Ausdruck zur Bezeichnung des gewerbs-
mäßigen Ankaufens von Landgütern zu dem Zweck,
dieselben zu zerschlagen und in Parzellen wieder zn
verkaufen. Die Spekulanten, welche solche Geschäfte
inachen, snchen natürlich zu möglichst billigen Preisen
zn kaufen, z. B. bei Gelegenheit von Zwangs-
versteigerungen oder unter Benutzung einer Notlage
des Besitzers, die nicht selten durch vorhergegangene
Wucheroperationen des Güterhändlers selbst herbei-
gefi'chrt ist. Bei dem Verkauf rechnet man auf das
Streben der kleinen Landwirte, ihren Grundbesitz
durch Ankauf kleiner Parzellen zu vermehren.
Wenn nun auch in manchen Gegenden mit stark
überwiegendem Großgrundbesitz die Herstellung klei-
nerer Güter wünschenswert und unter Umständen,
z. V. in dicht bevölkerten Industricbezirken, auch das
Vorhandensein zahlreicher kleiner Parzellen volks-
wirtschaftlich nützlich sein kann, so ist doch die G. nie
das geeignete Mittel zur Erreichung solcher Zwecke.
Durch dieselbe werdeu nicht nur viele Besitzungen,
namentlich Bauernhöfe, zerstört, deren Erhaltung
dem allgemeinen Interesse mehr entsprochen hätte,
sondern sie bringt namentlich auch die Parzellen-
käuser regelmäßig zu Schaden, indem dieselben
durch allerlei künstliche Reizmittel - Verkauf in
Wirtshäusern unter unentgeltlicher Verabreichung
von Getränken, günstig erscheinende Zahluugsbe-
dingungen mit geringer Anzahlung und langen
Abzahlungsfristen - zur Bewilligung übertriebener
Preise veranlaßt und nicht selten dem Kreditwuchcr
in die Hände getrieben werden, wenn sie nicht im
stände sind, die Zahlungsternline einzuhalten. In
einigen deutschen Staaten findet man daher in der
Gesc-tzgebilng slber Dismembration(s.d.) oder Liegen-
schaft ^Veräußerung Vorschriften, die der G. mehr
oder weniger Hindernisse bereiten. Am weitesten gebt
wohl das württemb. Gesetz vom 23. Juni 1853.
Dasselbe bestimmt unter anderm, daß derjenige, der
Grundstücke von zusammen wenigstens 10 Morgen
Flächengehalt aus eiuer Hand erwirbt, dieselben
vor Ablauf von 3 Jahren nur im ganzen oder
nicht mehr als den vierten Teil davon verkaufen
darf, wenn nicht gewisse Ausnahmefälle vorliegen
oder von der Kreisregierung die besondere Erlaubnis
zudem stückwciscn Wiederverkauf gewährt wird. Letz-
tere soll nicht versagt werden, wenn der Verkauf sich
nicht als eine Handelsspekulation darstellt. Für
Preußen, wo alle Schutzbestimmungen gegen die G.
fehlen, hat man neuerdings ein ähnliches Vorgehen
augeregt, auch hohe Besteuerung der betreffenden
Gewerbtreibenden oder Gleichstellung derselben mit
den Pfandleihern, d. h. Stellung unter Polizeikon-
trolle befürwortet.
Gütersloh, ^taot im Kreis Wiedenbrück des
preuß. Reg.-Bez. Minden, 18 km südwestlich von
Bielefeld, in 94 m Höhe, an der Dalke und an der
Linie Hannover-Köln der Preuh. Staatsbahnen,
Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Bielefeld), hat
(1890) 55)17 E., darunter 6^2 Katholiken und 89 Is-
raeliten, Postamt erster Klasse, Telegraph, Reichs-
banknebenstelle, 2 evang., eine kath. Pfarrkirche,
Gymnasium, 1851 gegründet (Direktor Dr. Lünzner,
14 Lehrer, 9 Klassen, 301 Schüler), Lehrerseminar,
höhere Mädchenschule, Gas- und Wasserleitung,
Krankenhaus; mechan. Baumwollwebereien und
Bandfabrik, Fabrikation von^eidenzeugen, Seiler-
waren, Cigarren, Fleischwaren und Pumpernickel,
Wacholderbranntweinbrennerei, Brauerei, Mäl-
zereien, Dampfsägemühlen sowie Handel mit Butter,
Würsten,Schinken,Speck,SchmalzundPumpernickel.
Guter Taktteil, s. Takt.
Gütertarif, s. Eisenbahntarife (Bd.5, S. 898 fg.).
Güterumlauf, die Bewegung der Güter vom
Produzenten zum Konsumenten, wenn unter den
Konsumenten nicht nur diejenigen verstanden wer-
den, welche die unmittelbaren Verbrauchs- und Ge-
brauchsgüter zur Befriedigung ihrer persönlichen
Bedürfnisse verwenden, sondern auch diejenigen,
welche Rohstoffe, Halbfabrikate, HilfDofse und
Werkzeuge für ihre geschäftlichen Zwecke verarbeiten,
verbrauchen oder abnutzeu. Der G. ist die notwen-
dige Ergänzung und Bedingung für die volkswirt-
schaftliche Arbeitsteilung, denn er allein macht es
möglich, daß jeder sich auf denjenigen Produktions-
zweig, für welchen er die verhältnismäßig günstig-
sten Bedingungen findet, beschränken und durch
den Absatz seiner Erzeugnisse die Mittel zur Befrie-
digung seiner Bedürfnisse erlangen kann. Eine be-
sondere Vermittelungsthätigkeit zur Erleichterung
des G. ist der Handel (s. d.). Müßte der Produzent
für seine Erzeugnisse immer selbst den Abnehmer
ausfindig machen, der dieselben unmittelbar braucht,
so würde dies große Schwierigkeiten und bedeuten-
den Zeitverlust verursachen und nur einen lang-
samen Umsatz des Betriebskapitals gestatten. Das
Eintreten des Kaufmanns aber, der dem Produzen-
ten die Ware abkauft, um selbst für die weitere Ver-
äußerung derselben zu sorgen, thut hier offenbar
gute und volkswirtschaftlich wichtige Dienste. In
seinen Ansängen beruht der G. auf dem unmittel-
baren Tausch von Waren gegen Waren. Schon
frühzeitig aber kam das Geld (s. d.) als wirksames
Hilfsmittel desselben in Gebrauch. Bei noch wei-
term Fortschritt der wirtschaftlichen Kultur aber