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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hafeneggers Pulver - Hafer
partei angehörte. Auch im bayr. Landtage wirkte
er lange Zeit als Abgeordneter; hie-r war er mit
seinem Bruder Xaver H. (geb. 25. Mai 1818), der
durch seine langjährige Leitung der "Bauernzei-
tung" in Niederbayern als "Bauernkönig" einfluß-
reich war, Führer der extremen Gruppe der Ultra-
montanen, welche die Feindschaft gegen das libe-
ralisierende Ministerium Lutz mit dem ausgepräg-
testen bayr. Partikularismus verband, aber nach
dem Entgegenkommen des Ministeriums seit 1881
auf ganz wenige Mitglieder zusammenschmolz.
Dieser Abfall der frühern Parteigenossen und
dauernde Reibereien mit ihnen veranlaßten Xaver
H., dessen Erregung sich zeitweilig zu Geisteskrank-
heit steigerte, sich 1887 ganz vom polit. Leben zurück-
zuziehen, nachdem sein Bruder Aloys bereits 16. Juni
1883 gestorben war.
Hafeneggers Pulver, s. Explosivstoffe 2.
Hafengelder, Abgaben, die in den Seehäfen
von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die
Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben wer-
den. Nach Art. 54, Abs. 3 der Deutschen Reichs-
verfassung dürfen sie die zur Unterhaltung und
gewöhnlichen Herstellung diefer Anlagen erforder-
lichen Kosten nicht übersteigen; auch müssen in
Bezug auf diefe Abgaben die Kauffahrteischiffe
sämtlicher deutschen Vundesstaaten gleichmäßig be-
handelt werden. Die H. gehören zu den gewöhn-
lichen Unkosten der Schiffahrt und sind deshalb
in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede
ausschließlich von dem Verfrachter zu tragen, es fei
denn, daß infolge eines lediglich die Ladung tref-
fenden Zufalls der Frachtvertrag aufgelöst wird.
Wenn das Schiff in großer Haverei (s. d.) einen
Nothafen anläuft, so werden die H. zur großen Ha-
verei gerechnet und von Schiff, Fracht und Ladung
gemeinschaftlich getragen. Die H. gehören zu den-
jenigen Forderungen, welche die Rechte eines Schiffs-
gläubigers (s. d.) gewähren (Deutsches Handels-
gesetzbuch Art. 622, Abs. 2; 630, 641; 708, Ziff. 4;
' Hafeninsel, s. Vaffinbai. ^757, Ziff. 3).
Hafenkapitän, s. Hafenmeister.
Hafenmeister, der Beamte, der den einkommen-
den Schiffen ihren Platz anweist und für die Auf-
rechthaltung der Ordnung im Hafen sorgt. In
Handelshäfen wird dazu ein älterer, erfahrener
Schiffskapitän gewählt; in Kriegshäfen nimmt diefe
Stellung gewöhnlich ein dem Marinestationschef
unterstellter Stabsoffizier (Korvettenkapitän) ein,
der Hafen kapitän genannt wird. ^(S. 39).
Hafenofen, in der Glasfabrikation, s. Glas
Hafenordnung, s. Hafenpolizei.
Hafenpolizei,ein Zweig der allgemeinen Schiff-
fahrtspolizei, umfaßt jenen besondern Kreis von
Vorschriften, welche die Sicherheit, Bequemlich-
keit, Reinlichkeit und Aufrechterhaltung der Ord-
nung in den Häfen bezwecken. Alle im Hafen be-
findlichen Schiffe, inländische und ausländische,
sind der H. unterworfen, denn da die Häfen im
Eigentum des Staates stehen und zu seinem Gebiet
gehören, steht ihm kraft feiner Gebietshoheit ohne
Rücksicht auf die Nationalität der Schiffe die Polizei-
gewalt über diefe zu. Die Regelung dieser Po-
lizei beruht auf partikularrechtlichen Vorschriften
(Hafenordnungen), welche den Charakter von
Polizeiverordnungen haben und daher von den Ver-
waltungsbehörden erlassen werden; sie beziehen sich
hauptsächlich auf Signale, Verhütung von Feuer,
Dssnen der Schleusen, Benutzen der Kajen und
Schuppen u. s. w. In Preußen ergehen sie vom
Minister für Handel und Gewerbe, wenn sie sich über
das Gebiet einer Provinz, vom Oberpräsidenten,
wenn sie sich auf mehr als einen Regierungsbezirk
erstrecken, und vom Regierungspräsidenten in
andern Fällen; in Hamburg und Bremen werden
sie vom Senat erlassen. Zur Ausübung der H. sind
besondere Behörden bez. Beamten der Einzelstaaten
oder Ortsgemeinden unter den Namen Hafen -
polizeikommiffionen, Schiffahrtsrevierpolizei,
Hafenämter, Schiffahrtskommifsionen, Marine-
Inspektionen, Hafenmeister (s. d.) bestellt. Eine der
wichtigsten Maßregeln der H. ist die Quarantäne
(s. d.), d. h. die Beobachtung, welcher die von
seuchenverdächtigen Ländern kommenden Schiffe vor
Zulassung zum Verkehr im Hafen unterzogen werden.
Hafenreffer, Matthias, luth. Theolog, geb.
14. Juni 1561 zu Kloster Lorch in Württemberg,
studierte feit 1579 zu Tübingen Philosophie und
Theologie, ward 1586 Diakonus in Herrenberg,
1596 Professor der Theologie in Tübingen und
Superattendent des theol. Stifts dafelbst, 1617
Kanzler der Universität und Propst an der Stifts-
kirche und starb 22. Okt. 1619. Seine "I^oei tiieo-
lo^ici 86u compenäiuin tN6o1oAi3.6" (Tüb. 1600
u. ö.) wurden in Württemberg, Schweden und sonst
das offizielle Lehrbuch der luth. Dogmatik.
Hafentelegramme heißen Wettertelegramme,
die von Meteorolog. Centralstellen an die Hafen-
plätze gefandt werden und hauptsächlich Warnung
vor ^turmgefahr bezwecken. In Deutfchland wer-
den die H. seit 1875 von der kaiserl. Seewarte zu
Hamburg, in Frankreich bereits feit 1860 von Paris
aus abgesendet. (S. Sturmwarnungen.)
Hafenzeiten, s. Gezeiten (Bd. 7, S. 999).
Hafer (^v6na 1^.), Pflanzengattung aus der
Familie der Gramineen (s. d.) mit etwa 40 Arten,
die größtenteils den gemäßigten Zonen der Alten
Welt angehören. Es sind einjährige oder aus-
dauernde Gräser mit breiten Ringen und zwei- oder
mehrblütigen Ährchen. An den^Deckspelzen findet
sich eine oft ziemlich lange gekniete und in ihrem
untern Teile gedrehte Gramme. Die Frucht ist auch
bei der Reife meist noch von den Spelzen umhüllt.
Die wichtigste Art ist der als Getreidepflanze
überall angebaute gemeine oder Rispen bafer
3. Rispe, d Korn). Sein Vaterland ist, wie bei den
meisten Getreidearten, nicht näher bekannt, doch
spricht manches dafür, daß er aus Südosteuropa
und den angrenzenden Ländern Asiens stammt.
Seine Kultur ist eine sehr alte; zwar war er den
Juden und Ägyptern noch nicht bekannt, doch wurde
er schon in früher Zeit in Norditalien und Griechen-
land und wohl auch in Kleinasien zur Zeit der röm.
Herrschaft angebaut. Der gemeine H. wird nament-
lich in Mittel- und Nordeur'opa (bis zum 66. Breiten-
grade) sowie in Centralasien (hier bis zu 1800 in, in
der Schweiz bis zu 1670 in Seehöhe) angebaut. Er
gedeiht in Gebirgen und Niederungen und ist die
Sommerpflanze des leichten Bodens, gedeiht aber
auch ebenso auf schwerem, auf gedüngtem und er-
schöpftem Boden und nach den verschiedensten Vor-
früchten. Auf Neuland und in ausgetrockneten
Sümpfen bestockt er sich am stärksten. Er verlangt zu
seinem Gedeihen eine tiefe und sorgfältig bearbeitete
Ackerkrume. Die Aussaat geschieht im zeitigen Früh-
jahr bei trocknem Erdreich. Fahnenhafer (^vena
oi-ieutkIiL Kc/n-eb.; s. Tafel: Getreidearten,