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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handelsregister - Handelssache
zum 5). stehen die Rechtsinstitute des geistigen und >
gewerblichen Eigentums. Doch pflegt man das
Urheberrecht (die Grundlage des Buch- und Kunst-
Handels) und das Patentrecht nicht zum H. zu zählen.
Dem modernen H. haben in mnstergültiger Weise
vorgearbeitet die röm. Juristen mit ihrer feinen
Ausbildung des Forderungsrechts (s. d.). Das H.
beruht sodann aus der Rechtsbildung der ital. Städte
und anf der neuern Gesetzgebung. (S. Handels-
gesetzbuch.)
Litteratur. Martens, Gruudsätze desH. (Gott.
1797; 3. Aufl.); Heise, Handelsrecht (Franks, a. M.
1858); Thöl, Handelsrecht (Bd. 1, 0. Aufl., Lpz.
1879; Bd. 2, Wechselrecht, 4. Aufl. 1878; Bd. :;,
Das Transportgewerbe, 1880); Goldschmidt, Hand-
buch des H. (unvollendet, 2. Aufl., Stuttg. 1874
-83); Endemann in Verbindung mit andern, Hand-
buch des H. (4 Bde., Lpz. 1881-85); Endemann,
Das deutsche H. (4. Aufl., ebd. 1887); Bebrend,
Lehrbuch des H. (noch unvollendet, Lpz. und Bcrl.
1880 fg.); Cosack, Lehrbuch des H. (Lpz. 1888); Zeit-
schrift für das gesamte H., von Goldschmidt u. a.
(Erlangen, später Stuttgart, seit 1858). Dazu die
Kommentare zum Deutschen Handelsgesetzbuch von
von Hahn, Makower, Staub, Gareis u. a.
Handelsregister. Die Sicherheit des Handels-
verkehrs fordert, daß gewisse für die Rechtsverhält-
nisse des Kaufmanns wichtige persönliche Verhält-
nisse zur öffentlichen Kenntnis gebracht und jeder-
zeit zur Kenntnis genommen werden können. Das
Deutsche Handelsgesetzbuch hat zu diesem Behuf
vorgeschrieben, daß bei jedem zuständigen Gericht
(s. Handelsgerichte) ein H. zu führen ist. In dasselbe
sind einzutragen: die Firma jedes Vollkaufmanns
mit dem Namen ihres Inhabers, spätere Änderung
der Firma, deren Erlöschen, die Änderung in den
Personen der Inhaber; jede Prokura, welche einer
bestimmten Person von einer bestimmten Firma
(Kaufmann oder Handelsgesellschaft) erteilt ist, und
deren Erlöschen; die Firma jeder Offenen Handels-
gesellschaft und jeder Kommanditgesellschaft mit dem
Ort, wo sie ihren Sitz haben, Zeitpunkt des Be-
ginns, Vereinbarungen über Vertretung, Abände-
rungen der Firma oder der Vertretungsbesngnisse;
Auslösung der Gesellschaft, Ausscheiden oder Aus-
schließung von Gesellschaftern, Ernennung von Liqui-
datoren; bei der Kommanditgesellschaft auch die Ver-
mögenseinlage jedes Kommanditisten; das Statut
der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaft, und die vorkommenden Veränderungen, Auf-
lösung u. s. w.; die Warenzeichen (s. Markenschutz).
Geplant ist eine gesetzliche Abänderung dahin, daß
das Zeichenregister für das gesamte Deutsche Reich
bei dem Patentamt geführt wird. In einzelnen
deutschen Landesgefetzen ist weiter vorgefchrieben
der Eintrag der Konkurseröffnung und dessen Auf-
bebung, der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehe-
frau, einer erteilten Handelsvollmacht u. s. w.
Die äußere Einrichtung des H. ist der Verord-
nung der Landesgesetzgebungen und Landesjustiz-
verwaltungen überlassen. Infolgedessen sind die H.
in den einzelnen deutschen Staaten verschieden ein-
gerichtet. Zum Teil wird ein einheitliches Firmen-
register für Kaufleute und Handelsgefcllschaften
nach Art eines Grundbuchs geführt, sodaß alle diese
Firma betreffenden Verhältnisse, auch die erteilten
Prokuren, auf demselben Folium zum Eintrag ge-
langen. Nach einem andern System wird ein be-
sonderes Register für die Firmeu der Einzelkauf-
leute (Firmenregister), ein anderes für Gesell-
schaften lGesellschast s register), ein drittes für
die Bestellung von Prokuristen gefüdrt u. s. w. Die
Einsicht der H. ist jedermann während der Dienst-
stuudeu des Gerichts gestattet; auf Antrag sind Ab-
schriften zu erteilen. Die Eintragungen werden vom
Gericht ibrem ganzen Inhalt nach, soweit handels-
gesetzlich nicht ein anderes bestimmt ist, durch öffent-
liche Blätter bekannt gemacht; die Veröffentlichung
durch das H. gilt erst dann als vollständig bewirkt,
wenn die Bekanntmachung erlassen ist. Die Ein-
tragung erfolgt in das H. desjenigen Gerichts, in
oessen Bezirk der Kausmann seine Hauptnieder-
lassung, die Gesellschaft ihren Sitz hat. Bestehen
Zweigniederlassungen außerhalb des Bezirks jenes
Gerichts, so sind dieselben auch dort einzutragen,
nachdem die Hauptniederlassung eingetragen ist. Die
Eintragungen und Löschungen erfolgen regelmäßig
auf die persönlich vor Gericht erklärte oder in be-
glaubigter Form eingereichte Anmeldung der zu-
ständigen im Gesetz bezeichneten Person, in einzel-
nen durch das Gesetz bezeichneten Fällen von Amts
wegen. Das Gericht hat die Beteiligten zur Befol-
gung der Vorschriften über die Eintragung in das
H. (Art. 19, 21, 25, 45 u. s. w.) durch' Ordnungs-
strafen anzuhalten.
Der Registerrichter hat vor der Verfügung des
Eintrags das Vorhandensein einer nach Form und
Inhalt gültigen Anmeldung zu prüfen (Konscns-
princip), in einzelnen im Gesetz vorgeschriebenen
Fällen auch die Wirklichkeit und Gesetzmäßigkeit des
Vorgangs (Legalitätsprincip), namentlich bei der
Gründung ('s. d.) der Aktiengesellschaft (s. Aktie
und Aktiengesellschaft).
Übrigens wird durch die Entschließung des Ne-
gisterrichters der Entscheidung des Prozeßgerichts,
falls es zum Prozeß kommt, nicht vorgegriffen.
Die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft
auf Aktien, die eingetragene Genossenschaft, die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen als
solche vor dem Eintrag in das H. nicht. Ebenso
haben Abänderungen des Statuts keine rechtliche
Wirkung, bevor sie in das H. eingetragen sind.
Der Eintrag in das H. und eine dem Gesetz ent-
sprechende Veröffentlichung bewirken bei gewissen im
Gefetz genannten Füllen (Art. 25,46, 86, Nr. 4,
115, 129u. s. w.), daß die betreffende Thatfache
jedem Dritten gegenüber als bekannt angenommen
wird, wenn derfelbe nicht eine entschuldbare Un-
kenntnis darlegt. Umgekehrt kann sich der Dritte
nicht darauf berufen, daß die Eintragung solcher
Thatsache nicht erfolgt sei, wenn er sie kennt.
In Osterreich wird das H. von den Handels-
gerichten geführt; in der Schweiz von den durch den
Kanton bezeichneten Behörden unter Oberaufsicht
des Bundesrates (Obligationenrecht Art. 85,9 fg.,
Verordnung vom 7. Dez. 1882).
Handelsreisender, s. Handlungsreisender.
Handelsrichter wird bisweilen der Register-
richter (s. Handelsregister) genannt. Vornehmlich
versteht man unter H. die kaufmännischen Beisitzer
der Kammer für Handelssachen (s. d.).
Handelssache ist im allgemeinen jede im Han-
del vorkommende Rechtssache, auch wenn zu deren
rechtlicher Beurteilung das Handelsgesetzbuch oder
das Handelsgewohnheitsrecht keine Vorschriften ent-
hält, sodaß der Fall ebenso nach bürgerlichem Recht
zu beurteilen ist, wie wenn leine h. vorläge. Im