Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

772
Handlungslehrling - Handlungsreisender
Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts,
nötigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von
Sachverständigen bestimmt Der H., welcher in
einem Laden oder in einem offenen Magazin oder
Warenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, da-
selbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen,
welche in einem derartigen Laden, Magazin oder
Warenlager gewöhnlich gefchehen. Sonst ist ein H.,
welchem nicht Prokura oder Handlungsvollmacht er-
teilt ist, nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen
und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen. Ein
H. darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für
eigene Rechnung no<H für Rechnung eines Dritten
Handelsgeschäfte machen, auch nicht in einerVranche,
in welcher der Prinzipal felbst nicht handelt. Doch
ist die Einwilligung des Prinzipals schon dann an-
zunehmen, wenn ihm bei dem Engagement bekannt
war, daß der H. für eigene oder fremde Rechnung
Handelsgeschäfte betreibe, und er die Aufgabe dieses
Betriebes nicht bedungen hat. Übertritt der H. diese
Vorschrift, so kann der Prinzipal Ersatz des verur-
sachten Schadens fordern. Auch muß der H. sich
auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daß
die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für
Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen wer-
den. Damit der H. nicht nach Beendigung des
Dienstverhältnisses die ihm durch dasselbe bekannt
gewordenen kaufmälnüfchen Beziehungen zum Nach-
teil des Prinzipals mißbraucht, sichert sich dieser
häufig im Engagementsvertrage durch Verabredung
von Konventionalstrafen gegen die Begründung
eines Konkurrenzgeschäfts oder den Eintritt in sol-
ches seitens des H. (S. Konkurrenz, unerlaubte).
Die Gehaltszahlung erfolgt in den verabredeten
oder herkömmlichen Zeitabschnitten postnumerando,
die des Gewinnanteils des OomiuiZ int6i'6886 ss. d.)
nach Aufstellung der Bilanz, deren Mitteilung
unter Vorlegung der für Prüfung erforderlichen
Schriftstücke der OouiiQiL Wt6i-e886 fordern kann.
Ein H., welcher durch unverschuldetes Unglück an
Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird,
behält seine Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt
für die Dauer von sechs Wochen. Die Aufhebung
des Dienstverhältnisses kann von jedem Teile vor
der bestimmten Zeit aus wichtigen Gründen, deren
Beurteilung dem Ermessen des Gerichts unterliegt,
gefordert werden. Gegen den Prinzipal kann ins-
besondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses
ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt
oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder
wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer
Ehrverletzung gegen den H. schuldig macht. Gegen
den H. kann die Aufhebung des Dienstverhältnisses
ausgesprochen werden, wenn derselbe im Dienst un-
treu ist oder das Vertrauen mißbraucht; wenn er
ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rech-
nung oder für Rechnung eines Dritten Handels-
geschäfte macht; wenn er seine Dienste verweigert
oder ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund
während einer den Umständen nach erheblichen Zeit
zu leisten unterläßt; wenn er durch anhaltende Krank-
heit oder Kränklichkeit, oder durch eine längere Frei-
heitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung feiner
Dienste verhindert wird; wenn er sich thätlicher Miß-
handlungen oder erheblicher Ehrverletzungen gegen
dc-n Prinzipal schuldig macht; wenn er sich einem
unsittlichen Lebenswandel ergiebt. - Vgl. Hiller,
Die Lage der H. (Lpz. 1890); Haase, Der H. und
sein Chef. Praktisches Rechtsbuch (Hannov.-Linden
1891); Adler, Die '^ocialreform und der Kaus-
mannsstand (Münch. 1891); Bauer, Rechte und
Pflichten der H. u. s. w. (2. Aufl., Lpz. 1892), und die
beim Artikel Handelsrecht angegebene Litteratur.
Handlungslehrling ist derjenige Handlungs-
gehilfe (s. d.), welcher bei einem Kaufmann die Hand-
lung erlernt. Dell Lehrvertrag schließt der Vater
des minderjährigen Lehrlings in eigenem Namen,
der Vormund im Namen des H. Die Bestimmun-
gen der Gewerbeordnung über Lehrlinge finden
nach §. 154 auf den H. keine Anwendung, auch nicht
die Bestimmung (§. 106), daß Gewerbtreibende,
welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind,
solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit
der Anleitung von Arbeitern unter 18 Jahren sich
nicht besassen dürfen. Das Verhältnis steht allein
unter dem Handelsgesetzbuch (s. Handlungsgehilfe)
und, soweit dies keine Bestimmungen hat, unter dem
Bürgerlichen Recht. Der Prinzipal hat die Ver-
pflichtung, den H. durch angemessene Beschäftigung
und Unterweisung für den kaufmännifchen Beruf
auszubilden, und erhält dafür dessen Dienste und,
wenn solches ausbedungen, ein Lehrgeld. Er ge-
währt häufig Wohnung und Kost; es ist nicht aus-
geschlossen, daß der H. namentlich in späterer Zeit
ein Gehalt bezieht. Der H. steht unter der Dis-
ciplin des Lehrherrn, welcher auch die Zurückfüh-
rung des ohne Recht entlaufenen H. erzwingen kann;
solche H., welche (meist schon in etwas vorgerückterm
Lebensalter) nur in einem lockern Dienstverhältnis
zum Kaufmann stehen, nennt man Volontäre.
Handlungsreifender,Geschäftsreisender,
ist derjenige, welcher für Rechnung eines Kaufmanns
nach auswärtigen Orten reist, um dort Geschäfte
(namentlich Käufe oder Verkäufe) abzufchließen oder
Bestellungen aufzusuchen, im Gegensatz zu dem
Stadtreisenden, welcher am Orte der Handels-
niederlassung des Kaufmanns nur Bestellungen
aufsucht. Der H. kann im Dienst des Kaufmanns
steyen, also Handlungsgehilfe (s. d.) sein oder nicht,
wie die Provisionsreisenden oder Agenten (s. d.).
Es giebt auch Kollektivreisende, welche mit
Mustersammlungen verschiedener Firmen nach dem
Auslande geschickt werden. Ob der H. nur bevoll-
mächtigt ist, Bestellungen aufzusuchen, oder od er
bevollmächtigt ist, die Geschäfte namens des Prin-
zipals abzuschließen, richtet sich nach der ihm er-
teilten Vollmacht; deren Umfang kann auch still-
schweigend festgestellt sein, so wenn der Prinzipal
eine Reihe selbständiger Abschlüsse unbeanstandet
gelassen und sie erfüllt hat. Wenn also der aus-
wärtige Kunde nicht durch einen festen Geschäfts-
gebrauch gesichert ist, wird er gut thun, die Er-
klärung dcs Prinzipals über die Stellung von dessen
H. zu erfordern.
vielfach, nicht immer, nur mit Aufsuchung von Be-
stallungen beauftragt; H., welche zugleich Hand-
lungsgehilfen sind, sind gewöhnlich zu Abschlüssen
bevollmächtigt. Der H., welcher Bestellungen aus-
sucht, überschreibt dieselben dem Kaufmann zu Er-
klärung über die Annahme. Der Vertrag kommt
dann durch die dem Besteller mitgeteilte Annahme
der ihm überschriebenen Ofscrte zu stände. H., welche
zum Abschluß bevollmächtigt sind, verpflichten und
berechtigen den Kaufmann unmittelbar nach Maß-
gabe ihres Abschlusses. Aus den von ihnen ab-
geschlossenen Verkäufen sind solche H. legitimiert, den
Kaufpreis einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen
zu bewilligen, Dispositionsstellungen entgegen-