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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handmagazin - Handschrift
zunehmen, doch nicht den von dem Principal er-
füllten Kaufvertrag wieder aufzulösen.
Der H. bedarf zur Ausübung seines Berufes im
DeutschenReich einerGewerbelegitimation; nach dem
Handelsverträge zwifchen Deutschland und Oster-
reich-Ungarn werden solche Gewerbelegitimations-
tarten (s. d.) nach einheitlichem Muster von der Be-
hörde des Heimatlandes für das ganze Gebiet des
Deutschen 3teichs, Luxemburg und Österreich-Ungarn
ausgefertigt; der H. darf danach Warenbestellnngen
aufsuchen und Wareneinkäufe machen, aber keine
Waren mit sich führen. Eine Gewerbeabgabe wird
von dem so legitimierten H. im andern Staate nicht
erhoben. Der Handelsvertrag zwischen Deutschland
und der Schweiz eröffnet den H. des einen Teils nur
das Recht, in dem andern Staatsgebiet bei Kauf-
leuten und Produzenten Wareneinkäufe zu machen,
und an Kaufleute und Gewerbtreibende der be-
treffenden Branche zu verkaufen. Im übrigen ist für
die Schweiz die Kantonalgesetzgebung maßgebend.
Der H. ist bezüglich der von ihm zu machenden
Touren an die Weisungen des Kaufmanns ge-
bunden; er ist zu gewissenhafter Berichterstattung
verpflichtet, darf nicht mit offensichtlich zahlungs-
unfähigen Kunden arbeiten und haftet für die
Sorgfalt eines ordentlichen Reisenden, wenn er die
Zahlungsfähigkeit versichert. Die von dem H. zu
berechnenden Spesen sind nicht notwendig auf
das Maß des wirklich Verausgabten eingeschränkt.
Wenn dieselben fixiert sind, so bilden die Ersparun-
gen ein Einkommen des H. Aber auch wo sie nicht
siriert sind, hat er ein vertragsmäßiges Necht auf
seinen Unterhalt aus den Spesen; danach kann er
im Falle rechtswidriger Entlassung seinen Schaden
berechnen. Wenn H. Transportkosten berechnen, wo
sie Fußwege machen, so ist das ein nnerlanbter
Mißbrauch.
Der Vuchhandlungsreisende führt keine
Ware mit sich wie der Kolporteur ss. Kolportage-
buchhandel), sondern nur Muster, nimmt keine Oe-
zahlung an, sondern nur einen Verpflichtungsschein
des Kunden zur Abnahme des bestellten Werks
unter gewissen schriftlich vereinbarten Bedingungen,
und bedarf wie jeder H. zur Ausübung seines Be-
rufes einer Legitimationskarte. Über das Sammeln
von Subskribenten für Druckwerke hat das Österr.
Prehgesetz von 1862 besondere Bestimmung. Der
Buchhandlungsreisende bezieht in der Regel keinen
festen Gehalt, sondern Provision von jedem ver-
mittelten Verkauf (f. Reisebuchhandel).
Handmagazin, s. Batteriemagazin.
Handmeffe, s. Messe.
Handmörfer, früher in Preußen ein kleiner
Fußmörser (s. d.) mit Granate von 3,3 k^; er wurde
benutzt, um vom Wall aus die Arbeiten des An-
greifers auf dem Glacis zu stören.
Hand mutz Hand wahren, oder: wo man
seinen Glauben gelassen hat, da soll man ibn wieder
suchen", ein deutsches Rechtssprichwort; dasselbe
drückt einen vielfach in Geltung gewesenen Rechts-
satz aus, nach welchem der Eigentümer, welcher eine
bewegliche Sache mit Willen aus seinem Besitze ge-
lassen hat, dieselbe nicht von dem dritten Besitzer,
sondern nur von dem abfordern kann, welchem er
sie anvertraut hat; im neuern Recht erscheint dieser
Satz am deutlichsten in der Gestalt der franz. Be-
schränkung der Vindikation auf gestodlene und ver-
lorene Sachen. Bei den sonstigen neuern Gesetz-
gebungen (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. :X"^;
Österr. Bürgerl. Gesetzb. 8. 367; Züricher Gesetzb.
88- 651 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch) tritt mehr
der Standpunkt hervor, daß nicht der Eigentümer
trotz seines Eigentums klaglos gestellt, sondern
daß dem gutgläubigen Erwerber ein Recht an der
Sache gegeben wird, wenn nicht das Eigentum,
so doch ein Recht auf Erstattung des Preises nnd
der Aufwendungen.
Handpapier, s. Papier.
Handpauke, s. Tamburin.
Handpferd, s. Bespannung.
Handpresse, s. Buchdruckerkunst (Bd. 3, S. 662 d)
und Tafel: Buchdruckerkunst II, Fig. 1.
Handpuddeln, s. Eisenerzeugung (Bd. 5, S.
927d).
Handrad, in der Maschinentechnik ein als Er-
satz der Handkurbel (s. Kurbel) dienender radförmiger
Maschinenteil, der meist zur Anspannung bez.
Umdrehung von Schrauben mittels Hand benutzt
wird. Unter den zahlreichen Anwendungen seien
nur erwähnt die zum Offnen und Schließen von
Ventilen, zur Bewegung des Steuerruders von
Dampfschiffen, zur Einstellung der Füllung und
Drehrichtung von Schiffsmaschinen u. s. w. - H.
ist auch ein Spinnrad (s. Spinnerei).
Handrada, s. Hamrg.äH.
Handramme, Besetzschlägel, Stampfe,
Stampfer, auch wohl Jungfer, Hoye oder
Heye genannt, ein bei Gründungs- und Straßen-
pflasterungsarbeiten gebrauchtes Werkzeug, das aus
einem etwa 1 in lan-
gen, nach unten stär-
ker werdenden mit
Eisenbändern ver-
stärkten Holz oder
aus einem eisernen
PochschuhemitHolz-
einsatz oder auch gani
aus Eisen besteht
und mit Griffen oder
Querhölzern zum
Anfassen versehen ist.
Fig. i.
Fig. --
Fig. 1 zeigt eine hölzerne H. für vier Mann. Fig. '2
ist eine ganz aus Eisen bestehende mit einem Quer-
holz für einen Mann versehene H. Das Gewicht
der H. beträgt 30-60 kF, die Hubhöhe etwa 0," m.
Handrohr, s. Handfeuerwaffen (S. 760 d).
Handsäge, s Säge.
Handschar (auch Kandschar), eine messer-
artige Wasfe der Orientalen, deren schwere Klinge
mehr für den Hieb als für den Stich bestimmt ist,
hat eine meistens nach innen gekrümmte Schneide
und eine etwas nach innen gebogene Spitze, wodurch
die Waffe noch geeigneter zum Schneiden wird.
Handscheidung, die durch Handarbeit vorqe
nommene Scheidung der Erze (s. Aufbereitung).
Handschlag hatte im frühen Mittelalter die Be-
deutung einer gesetzlichen Form für die Gültigkeit
des Vertrags (Gelübde mit Hand und Mund). In
der deutschen ^itte hat sich der H. erhalten als
Zeichen, daß die Vertragschließenden einig geworden
sind. Als ein Indicium dafür, daß es nicht bloß
bei Vorverhandlungen geblieben ist, und für die
Ernstlickteit de>> Vertragswillens ist deshalb der H.
bei einem wrmlos abgeschlossenen Vertrage von that-
sächlicher Bedeutung. (S. auch Handgelöbnis.)
Handschrift, s. Manuskript und Autographen.
- Im jürist. Sinne heißt H. (ekiro^i-apliuin) eine
schriftlich abgegebene Erklärung, namentlich ein