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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Hausmarke; Hausmaus; Hausmeier; Hausministerium; Hausmittel; Hausmutter; Hausner; Hausoffiziant; Hausorden

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Hausmarke – Hausorden

anderm zu Öhrenstock, Ilmenau, Ilfeld am Harz und bei Pajsberg und Nordmark in Schweden.

Hausmarke (altdeutsch bumark), Hofmarke, diejenigen unbildlichen Zeichen, welche als Merkzeichen auf Sachen gesetzt, zur Bekundung des Zusammenhanges dieser Sachen mit einer Grundbesitzung und mit der Person des Eigentümers der Besitzung dienten. Der häufige Gebrauch von Marken als Sachmerkzeichen schreibt sich aus einer Zeit des Bildungsstandes, in welcher der allgemeine Vertreter einer Person, ihr Name, noch nicht durch die Schrift von und für jedermann vor Augen gestellt zu werden vermochte. Die Person bedurfte indessen eines einfachen sie vertretenden Zeichens zu mancherlei Zwecken. Die Marke vertrat die Namensunterschrift, sie wies auf die Person des Eigentümers der markierten Sache; sie ließ ersehen, wer der Urheber oder Verfertiger einer Sache gewesen sei. Als einfachste Art der Herstellung ergab sich die unendlicher Kombinationen fähige Bildung geradliniger Figuren:

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Das Haus trug die Marke, welche sich alsdann auf dem zugehörigen lebenden und toten Inventar wiederfand. Der Fischer führte ein seiner Obrigkeit bekannt gegebenes Zeichen an seiner Harpune, damit erkennbar werde, von wem der antreibende Walfisch erlegt sei. Die Steinmetzzeichen lassen die thätig gewesenen Bauhütten erkennen. Sowohl Privatpersonen als auch Innungen, jurist. Personen, Beamte oder Geistliche als solche führten gewisse Zeichen. Grenzsteine, Schilde, Wappen (s. Heraldik) trugen die gewählten Marken. Die Funktion der Marken als Markzeichen ist schwer zu begrenzen. Ebenso schwierig ist, zu sagen, inwieweit das Institut der Marken zu einem Rechtsinstitut geworden, indem der Person, welche eine bestimmte Marke sich zusammengestellt hat, ein geschütztes absolutes, vielleicht vererbliches und veräußerliches Recht zugestanden ist. Der Gebrauch der gedachten einfachen Merkzeichen kommt in irgend einer Richtung in ganz Europa vor und diese Verbreitung erklärt sich aus der einfachen praktischen Funktion. Mit dem höhern Bildungsstande und allgemeiner Schriftkunde wird der Gebrauch der Schrift, Buchstaben, Zahlen allmählich vorgezogen. Als Rechtsinstitut kommt die Marke gegenwärtig nur noch als Warenzeichen in der Markenschutzgesetzgebung (Deutsches Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874) vor. (S. Markenschutz.) ‑Vgl. Homeyer, Die Haus- und Hofmarken (Berl. 1870; neuer Abdruck nebst Nachträgen, ebd. 1890).

Hausmaus, s. Maus.

Hausmeier, s. Major domus.

Hausministerium. In den großen monarchischen Staaten bestehen in der Regel besondere Ministerien für die Angelegenheiten des regierenden Hauses. Das H. in Preußen ist abgesondert von den übrigen Ministerien; der Minister des königl. Hauses ist nicht, wie sämtliche andere Minister, Staatsminister; ihm untersteht kein Zweig der Staatsverwaltung. Die Errichtung erfolgte durch Kabinettsorder vom 11. Jan. 1819; von 1810 bis 1819 war das Amt mit dem des Staatskanzlers verbunden gewesen. Den Geschäftskreis bilden die persönlichen Angelegenheiten des königl. Hauses und der königl. Familie, insbesondere Testaments-, Ehe-, Vormundschaftssachen, überhaupt die ganze sog. freiwillige Gerichtsbarkeit, ferner die Angelegenheiten der Hofchargen und Erbämter (diese beiden gemeinsam mit dem Oberstkämmerer), die Standesangelegenheiten, die Verwaltung der Fideikommisse der Krone und des königl. Hauses. Dem H. unmittelbar unterstellt sind: das Heroldsamt für Standes- und Adelssachen, das königl. Hausarchiv, die Hofkammer der königl. Familiengüter, das Familienfideikommiß der königl. Prinzen.

Hausmittel, im Gegensatz zu den vom Arzt aus der Apotheke verschriebenen Mitteln, die man in den Haushaltungen vorrätig hält (Hausapotheke) und in leichten oder in Notfällen auch ohne Anordnung des Arztes zur Anwendung bringt. Die H. sollen ungefährlicher Natur sein, sodaß sie, wenn sie unter Umständen nichts nützen, doch auch keinen positiven Schaden bringen. Dahin gehören Pulver, Abführmittel, Mittel gegen Durchfall, gegen Zahnschmerz, Riechsalz, Senf, Blasenpflaster, Verbandsalbe, Weine u. dgl. Nicht selten wird freilich durch H. großes Unheil gestiftet, teils durch Anwendung ungeeigneter oder selbst schädlicher Mittel, teils dadurch, daß über dem eigenmächtigen Kurieren der richtige Zeitpunkt zu einem erfolgreichen therapeutischen Eingreifen verfehlt wird. – Vgl. Niemeyer, Über Haus- und Volksmittel (Tüb. 1864); Nußbaum, Eine kleine Hausapotheke (3. Aufl., Berl. 1882); Dyrenfurth, Hausapotheke (2. Aufl., Bielef. und Lpz. 1884).

Hausmutter (Agrotis fimbria L.), ein gemeiner bekannter Schmetterling aus der Familie der Eulen (s. d.) von 50 bis 60 mm Breite, mit blaß rötlichbraungrauen Vorderflügeln, mit dunklern und hellern Linien und Nierenmakeln. Die Hinterflügel sind gelb mit schwarzer Saumbinde. Die dicke, braune, glatte Raupe überwintert und lebt im Herbst und Frühjahr an niedern Pflanzen (besonders Schlüsselblumen und Kruciferen), hält sich am Tag verborgen und liefert im Sommer den Schmetterling.

Hausner, Otto, österr. Politiker, geb. 1827 in Brody in Galizien, studierte in Lemberg, Wien und Berlin, widmete sich eine Zeit lang der Landwirtschaft und war gleichzeitig schriftstellerisch thätig. Seit 1873 Mitglied des galiz. Landtags und seit 1878 auch des Abgeordnetenhauses, trat er zuerst bedeutsam hervor durch eine Rede über die österreichische orient. Politik, in der er die Occupation von Bosnien und der Herzegowina bekämpfte. Auch später zeigte sich H., der kleinen Fraktion der sog. liberalen Polen im Polenklub angehörend, als ein gewandter Redner in Finanz- und Budgetfragen, machte sich aber, obwohl selbst deutscher Herkunft, durch seinen Haß gegen die Deutschen bemerkbar. Er starb 27. Febr. 1890. Von seinen Schriften sind zu erwähnen: «Vergleichende Statistik von Europa» (2 Bde., Lemb. 1865), «Versuch einer vergleichenden Monographie der Karl-Ludwigsbahn» (ebd. 1875), «Das menschliche Elend» (Wien 1879), «Deutschtum und Deutsches Reich» (ebd. 1880).

Hausoffiziant, s. Gesinde (Bd. 7, S. 941 b).

Hausorden, Familienorden, die den fürstl. Häusern am nächsten stehenden Orden, so der H. der Treue (Baden), der Wendischen Krone (Mecklenburg), vom Heiligen Petar (Montenegro), vom Goldenen Löwen (Nassau), Herzog Peter Friedrich Ludwigs (Oldenburg), von Hohenzollern (Preußen und Hohenzollern), der Rautenkrone (Königreich Sachsen), des Falken (Großherzogtum Sachsen), Sachsen-Ernestinische (sächs. Herzogtümer).