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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Herrenhausener Bündnis - Herrfurth
3. Sept. 1725 das Herrenhausener Bündnis (s. d.)
geschlossen. Nach dem Entschädigungsvertrag vom
29. Sept. 1867 verblieb das Schloß im Privatbesitz
Georgs V., jetzt wird es durch den preuß. Ober-
präsidenten in Hannover verwaltet.
Herrenhausener Vündnis, die 3. Sept. 1725
Zwischen England, Frankreich und Preußen in dem
Lustschlosse Herrenhausen (s. d.) auf 15 Jahre
abgeschlossene Defensivallianz, die dazu bestimmt
war, ein Gegengewicht gegen den kurz vorher zwi-
schen Spanien und Österreich geschlossenen Wiener
Vertrag (s. d.) zu bilden.
Herrenhöfe, s. Fronhöfe.
Herrenlose Sachen sind solche, an welchen kein
Eigentumsrecht besteht. Man hat zu unterscheiden
herrenlos gewordene Sachen, deren Eigentum der
bisherige Berechtigte ohne Eintritt eines Rechts-
nachfolgers verloren hat, in der Regel aufgegebene
(derelinquierte) Sachen, und solche Sachen, über
welche die menschliche Herrschaft erst neu zu be-
gründen ist, wie wilde Tiere. Die meisten Gesetz-
gebungen geben im Anschlüsse an das röm. Recht
die H. S. dem Zugriffe des ersten Bemächtigers
preis, nur das franz. Recht, Ooä6 civil Art. 539,
713, geht von der (nicht ausnahmslofen) Regel
aus, daß H. S. dem Staate gehören. Die Zu-
eignungsfreiheit erleidet Ausnahmen, wenn die
Zueignungsbefugnis für den Staat vorbehalten ist
(Bernsteinregal, Perlenfischereiregal) oder ein aus-
schließliches Occupationsrecht (Iagdrecht, Fischerei-
recht) besteht. (S. auch Occupation, Schatz.) Erb-
loses Gut ftonll vaoantiH) darf nicht wie andere
H. S. beliebig zugeeignet werden, da dem Fiskus
oder gewissen Anstalten ein ausschließliches Recht auf
den Nachlaß zusteht (s. Heimfallsrecht). Herrenlose
Grundstücke kommen in den alten Kulturländern
nur in der Gestalt von derelinquierten Grundstücken
vor. Bei solchen gilt meistens nicht das private
Occupationsrecht, sondern entweder gilt das staat-
liche Occupationsrecht (Preuß. Allg. Landr. II, 16,
8§. 8, 12; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 294) oder
der Staat wird unmittelbar Eigentümer (Ooäs
civil Art. 539). In den neuen Kulturländern, ins-
besondere in den Vereinigten Staaten, gestaltet
sich das Verhältnis so, daß die Neuansiedelung und
Inbesitznahme staatlich geregelt wird.
Herrenmeister, Titel des Hauptes des preuß.
Johanniteroroens (s. d.).
Herrenpilz, s. Steinpilz.
Herrenreiter, ein Rennreiter, dem von den
Rennklubvorständen die Berechtigung zuerkannt ist,
in Herrenreiten (Wettrennen, bei dem nur Her-
ren, keine bezahlten Leute reiten) reiten zu dürfen.
Den Gegensatz dazu bildet der Jockey.
Herrentage, s. Danehof.
Herrenwörth, Insel im Chiemsee (s. d.).
Herrera (spr. er>), Antonio de, span. Geschicht-
schreiber, geb. 1549 zu Cuellar, vertauschte den
väterlichen Namen (T ord esi llas) mit dem mütter-
lichen, kam als junger Mann nach Italien, wo er
sich die Gunst des Vespasiano Gonzaga, Bruders
des Herzogs von Mantua, erwarb, mit dem er, als
dieser Vicekönig von Navarra und Valencia wurde,
nach Spanien zurückkehrte, erhielt durch Philipp II.
das Amt eines ersten Historiographen der beiden
Indien und Castilien und starb als Staatssekretär
29. März 1625 zu Madrid. Sem wichtigstes Werk
ist die "IligtoriH Zsusrai äs log 60Q08 cle 1o8 (^8-
t6i1an08 6N 1il8 1813.8 v tierra tii'iny äkl inar oceano,
1492-1554') (4 Bde., Madr. 1601-15), die in Ant-
werpen (1728) und Madrid (1728) neu heraus-
gegeben wurde. Eine Einleitung dazu bildet seine
"O68cripci0n ä6 1^8 1näill8 occiä6nt3,i68" (Madr.
1601 u. 1615). Er hat Las Casas' Geschichtswerk
stark ausgenutzt und dürfte durch dessen Veröffent-
lichung sehr in den Hintergrund gedrängt werden.
Herrera (spr. er-), Fernando de, span. Dichter,
geb. 1534 zu Sevilla, widmete sich erst spät dem
geistlichen Stande und starb 1597. Er vertritt die
Richtung auf Reinheit und Fülle der Sprache, ist
meist zu gefeilt, kunstvoll, gelehrt, manchmal von
wirklicher Beredsamkeit; besonders findet sich in sei-
nen Cancionen, unter welchen zwei, die auf den Sieg
von Lepanto und die auf den Untergang des por-
tug. Königs Sebastian, hervorragen, oft ein hoher
Schwung der Gedanken und der Sprache. Eine
Auswahl, "^iFuna3 odi-H8 6n V6r3o", veröffentlichte
er selbst (Sevilla 1582), eine vermehrte Sammlung,
"V6r808", der Maler Pacheco (ebd. 1619; neu ab-
gedruckt in Bd. 32 der "Lidliowca äs kwtoi'68
08PHÜ0I68"). Von ihm stammt auch eine "Nkiacion
äs 1a Auorrg. äs Oiiipi-6 ^ dataiia, äs I^panto" (Se-
villa 1572) und, nach Nic. Antonio,"Viäa. ^ inii6i-t6
äs I0MH8 Noi-o" (ebd. 1592). Zu der Ausgabe der
Gedichte des Garcilaso de la Vega von 1580 schrieb
er einen wichtigen Kommentar.
Herrera (spr. er-), Francesco, el Viejo, d. h.
der Alte, span. Maler, geb. um 1576 zu Sevilla, gest.
1656 zu Madrid, ein Künstler von urkräftigem, aber
unbändigem Naturell, schuf sich, von der italieni-
sierendenSchuleSevillas, so von Roelas ausgehend,
einen breiten, roh großartigen Stil, wegen dessen ihn
die Spanier für den Anfänger ihrer nationalen Art
halten. Er verachtete alle Überlieferung, feine Fär-
bung ist kraftvoll, aber düster, mit unverschmolzenen
Pinselstrichen. Noch gehalten und ernst in Kompo-
sition und Ausführung ist sein Hauptwerk, das große
Jüngste Gericht in San Bernardo. Sehr charak-
teristisch für ihn ist der heil. Basilius, seine Lehre
diktierend, im Louvre zu Paris. Die Apotheosen
des heil. Hermenegild und heil. Ferdinand im Mu-
seum zu Sevilla verraten schon die Verwilderung.
Seine Gemälde sind zum Teil von riesigem Nm-
fang. Von Einfluß auf die realistische Richtung der
Folgezeit war seine Einführung der sog. Küchenstücke
(Zoä6F0N68). H.war von so unverträglichem Wesen,
daß er nicht bloß die Schüler, sondern seine eigenen
Kinder, zwei Söhne, die malten, und eine Tochter
aus dem Hause verscheuchte. - Der eine Sohn,
Francesco, el Mozo (der Junge), geb. 1622,
gest. 1685, ging nach Rom, wo er nach seinen Fisch-
stücken 1o 8MFNU0I0 äs^ii p68ci genannt wurde.
Nach seiner Rückkehr kam er durch Pinselfertigkeit in
Sevilla und Madrid zu Ansehen; er ist aber nur ein
widriger Manierist, dessen große Gemälde den Ver-
fall der Schule von Sevilla veranschaulichen.
Herrfurth, Ernst Ludw., preuß. Staatsmann,
geb. 6. März 1830 zu Oberthau im Kreise Merseburg,
studierte 1848-51 zu Jena und Berlin Jura und
Cameralia und war von 1858 bis 1873 Regierungs-
assessor und Regierungsrat zu Arnsberg. Er wurde
1873 als vortragender Rat in das Ministerium des
Innern berufen und in diesem 1881 zum Ministerial-
direktor und 1882 zum Unterstaatssekretär befördert;
seit 1881 war er daneben Präsident der Prüfungs-
kommission für höhere Verwaltungsbeamte und seit
1882 Vorsitzender der auf Grund des Socialisten-
gesetzes errichteten Reichskommission. Er zeigte als