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Hessen (Großherzogtum)
und seine Schüler, die Stifter der Abteien Amöneburg, Fulda, Hersfeld und des bald wieder aufgehobenen Bistums Buraburg, kultiviert wurden, waren der fränk. Hessengau und der Oberlahngau. Sie wurden unter der Herrschaft der fränk. Könige durch Grafen regiert, von denen die mächtigsten, die Konradinger, zur Zeit des Falls der Karolinger in Konrad Ⅰ. zur herzogl. Gewalt über Franken und 911 auf den deutschen Königsthron gelangten. Obschon nach dem Tode Konrads und seines Bruders Eberhard das fränk. Herzogtum keineswegs einging, so erstreckte sich doch die herzogl. Gewalt fortan nicht mehr über Hessen, wo seitdem mehrere Grafen- und Dynastengeschlechter nebeneinander herrschten, wie die Werner, die Grafen von Ziegenhain, von Felsberg, Schaumburg, Wittgenstein, Waldeck, Battenberg, Dassel u. s. w. Unter allen ragten hervor die Gisonen, Grafen von Gudensberg. Durch Heirat mit der Erbtochter des letzten derselben, Geisos Ⅳ., erhielt Landgraf Ludwig Ⅰ. von Thüringen die Grafschaft Gudensberg, und alle hess. Großen erkannten ihn als ihren Landesoberherrn an. Als 1247 mit Heinrich Raspe der thüring. Mannsstamm ausstarb, machte seine Nichte, Sophia, die Tochter Landgraf Ludwigs des Frommen und Gemahlin Herzog Heinrichs von Brabant, auf das Erbe Thüringen samt Hessen Anspruch und kam nach langjährigen Kämpfen mit ihrem Nebenbuhler, dem Markgrafen Heinrich (s. d.) dem Erlauchten von Meißen, Heinrich Raspes Schwestersohn, kraft Vertrag von 1263 wenigstens in den Besitz von Hessen. Sophias Sohn, Heinrich Ⅰ. (s. d.) das Kind, der Stammvater des noch gegenwärtigen hess. Hauses, nahm seinen Sitz zu Cassel, der alten Residenz der Konradinger, behielt die aus der mütterlichen Erbschaft beanspruchte landgräfl. Würde bei und wurde in dieser Eigenschaft als Reichsfürst anerkannt. Seine Nachkommen brachten allmählich alle die damals noch verschiedenen selbständigen Grafen und Dynasten gehörenden Territorien an sich und erwarben auch außerhalb Hessens am Mittelrhein bedeutende Besitzungen. Ihre Ansprüche auf Brabant blieben aber erfolglos.
Heinrichs Ⅰ. Söhne, Otto und Johann, nahmen 1309 eine Erbteilung vor; da aber letzterer bald nachher kinderlos starb, so kamen die Lande wieder zusammen. Ottos Sohn Heinrich Ⅱ. oder der Eiserne (1328‒77) erwarb Treffurt, einen Teil der Herrschaft Itter, die Hälfte von Schmalkalden u. s. w. und hinterließ die Landgrafschaft seinem Brudersohn Hermann (1377‒1413), der Gelehrte genannt, dessen Regierung vielfach durch Fehden mit den Ritterbünden beunruhigt wurde. Die Streitigkeiten wegen Mainz verwickelten ihn mit Erzbischof Adolf von Nassau in Kampf, verschafften ihm aber die Schutzgerechtigkeit über die Abtei Hersfeld; auch erwarb er käuflich die Hälfte der Grafschaft Lisberg und die Herrschaft Wolkersdorf. Da seine ältern Söhne bereits vor ihm verstorben waren, so folgte ihm der jüngste, Ludwig Ⅰ. oder der Friedsame (1413‒58), der Ziegenhain und Nidda erwarb und die Vogtei über Korvei und die Lehnsherrlichkeit über Waldeck erhielt. Von seinen vier Söhnen teilten sich Ludwig und Heinrich Ⅲ. in das väterliche Erbe. Ludwig Ⅱ. oder der Freimütige (1458‒71) erhielt Niederhessen mit Cassel, Heinrich Ⅲ. oder der Reiche (1458‒83) Oberhessen mit Marburg. Ein zwischen ihnen wegen dieser Teilung entstandener Krieg endigte damit, daß Ziegenhain mit Oberhessen vereinigt wurde. Für Ludwigs Ⅱ. minderjährige Söhne, Wilhelm Ⅰ. oder den Ältern und Wilhelm Ⅱ. oder den Mittlern, übernahm deren Oheim, Heinrich Ⅲ., die vormundschaftliche Regierung und brachte durch Heirat die Grafschaft Katzenelnbogen, deren oberer Teil den Kern des nachmaligen hessen-darmst. Gebietes bildet, an Hessen. Bei seinem Tode trat Wilhelm Ⅰ. in Niederhessen und zwei Jahre später Wilhelm Ⅱ. in seinem Anteil die Regierung an. Heinrichs Ⅲ. Nachfolger in Oberhessen wurde sein Sohn Wilhelm Ⅲ. oder der Jüngere (1483‒1500). Wilhelm Ⅰ. (gest. 1515) wurde auf der Rückkehr aus Palästina blödsinnig und mußte deshalb 1493 die Regierung aufgeben, die, da er keine männlichen Erben hatte, auf seinen Bruder Wilhelm Ⅱ. überging. Als auch Wilhelm Ⅲ. 1500 kinderlos starb, sah sich Wilhelm Ⅱ. im alleinigen Besitz der gesamten hess. Lande, welche er 1509 seinem fünfjährigen Sohne, Philipp Ⅰ. (s. d.) dem Großmütigen, hinterließ. Während Philipps Minderjährigkeit wurde Hessen zuerst von einem aus dem Adel gebildeten Landregiment, sodann von der Landgräfin-Mutter in Verbindung mit den Landständen regiert. Die Unruhen in Deutschland veranlaßten aber Kaiser Maximilian Ⅰ., den Landgrafen schon 1518 für volljährig zu erklären. Dieser war ein eifriger Anhänger und Förderer der Reformation, nahm Anteil an dem Bauernkriege und den Kämpfen des Schmalkaldischen Bundes. Mit den Gütern der eingezogenen Klöster stattete er die von ihm 1527 gegründete Universität zu Marburg aus. Er starb 1567 und hatte zufolge eines Testaments von 1562 seine Lande unter seine vier Söhne geteilt. Wilhelm Ⅳ. (s. d.) erhielt die Hälfte des Länderbestandes mit Cassel, Ludwig Ⅳ. ein Viertel, Oberhessen und Nidda, mit Marburg, Philipp Ⅱ. ein Achtel, die Niedergrafschaft Katzenelnbogen mit Rheinfels, Georg Ⅰ. ein Achtel, die Obergrafschaft Katzenelnbogen mit Darmstadt. Da aber Philipp Ⅱ. 1583 und Ludwig Ⅳ. 1604 ohne Erben starben, so blieben nur die beiden Hauptlinien Hessen-Cassel (s. d.) und Hessen-Darmstadt (s. Hessen, Großherzogtum). – Vgl. Landau, Beschreibung des Hessengaues (Cass. 1856); Teuthorn, Ausführliche Geschichte der H. (11 Bde., Frankf. 1777‒80); Wenck, Hessische Landesgeschichte (3 Bde., Frankf. a. M. 1783‒1803); Rommel, Geschichte von Hessen (10 Bde., Gotha und Cass. 1820‒58).
Die hessischen Mundarten gehören der mitteldeutschen Gruppe der deutschen Mundarten an. Die kurhess. Mundart weicht stark von der hessen-nassauischen ab (s. Deutsche Mundarten, Ⅲ, B, 3 und C). – Vgl. A. F. C. Vilmar, Idiotikon von Kurhessen (neue Ausg., Marb. 1883; dazu Nachträge von H. von Pfister, ebd. 1886, und von beiden, ebd. 1889). Für Hessen-Nassau: J. ^[Joseph] Kehrein, Volkssprache und Volkssitte in Nassau (2 Bde., Weilberg 1860‒62); J. ^[Julius] Leidolf, Die Naunheimer Mundart (Darmst. 1891); W. Crecelius, Oberhess. Wörterbuch (ebd., seit 1890 erscheinend). – Hessisch nennt man auch die niederdeutsche Mundart, die nördlich von Cassel gesprochen wird (s. Deutsche Mundarten, Ⅵ, C, 5).
Hessen, ein zum Deutschen Reich gehöriges Großherzogtum, seinem Flächengehalt nach der siebente, seiner Einwohnerzahl nach der sechste Bundesstaat, liegt mit seinen Hauptteilen, von den Exklaven abgesehen, zwischen 49° 24′ und 50° 50′ nördl. Br. und zwischen 7° 51′ und 9° 39′ östl. L. von Greenwich, grenzt an die preuß. Provinzen Hessen-Nassau