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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hofer (Ludwig) - Höferecht
Seine Familie wurde 1818 vom Kaiser für den
Verlust ihres Vermögens entschädigt und in den
Adelstand erhoben.
Vgl. Hormayr, Das Land Tyrol und der Tyroler-
krieg von 1809 (anonym, 2. Aufl., 2 Tle., Lpz. 1845);
Rapp, Tirol im 1.1809 (Innsbr. 1852); Egger, Ge-
schichte Tirols (3 Bde., ebd. 1870-80); Heigel,
Andreas H. (Münch. 1875); Stampfer, Sandwirt
A. H. (2. Aufl., Freib. i. Br. 1891). Immerman hat
in seinem "Trauerspiel in Tirol" (1828) das Schick-
sal H.s dramatisch behandelt.
Hofer, Ludwig, Bildhauer, geb. 1801 in Lud-
wigsburg, erhielt seine erste Ausbildung in Stutt-
gart und ging 1823 nach Rom, wo er zuerst in Thor-
waldsens Atelier trat, dann aber während eines
15jährigen Verweilens selbständig arbeitete. Eine
Frucht des Studiums m Italien war nach seiner
Heimkehr eine Psyche, welche 1838 vom König von
Württemberg erworben wurde. Durch denselben
Fürsten gelangte der Künstler zu bedeutenden Auf-
trägen. Die zwei Pferdebändiger und der Raub des
Hylas sowie mehrere Kopien klassischer Antiken,
welche den Schloßgarten in Stuttgart schmücken,
sind von seiner Hand; ferner im königl. Schloß
Rosenstein der bogenbrechende Amor. Seit den
fünfziger Jahren entstanden: die Concordia auf der
Iubilä'umsfäule des Königs Wilhelm in Stuttgart,
das eherne Reiterstandbild des Grafen Eberhard
im Bart im Schloßhofe daselbst und das Reiter-
standbild des Königs Wilhelm in Ludwigsburg sowie
die 1880 in Rom modellierte Gruppe Raub der
Proserpina (Museum in Stuttgart). Er starb 6. März
1887 in Stuttgart.
Hoefer, Edmund, Novellist und Romanschrift-
steller, geb. 15. Okt. 1819 zu Greifswald, widmete
sich auf der dortigen Universität philol. und histor.
Studien, die er zu Heidelberg und Berlin fortsetzte,
und kehrte 1842 nach Greifswald zurück. Seine
ersten Erzählungen erschienen 1845 im "Morgen-
blatt". Eine Sammlung veröffentlichte er u. d. T.
"Aus dem Volke" (Stuttg. 1852), worauf "Gedichte"
(Berl. 1852; 2. Aufl. 1856) und "Aus alter und
neuer Zeit') (Stuttg. 1854) folgten. 1854 siedelte
H. nach Stuttgart über, wo er mit Hackländer
bis 1867 die "Hausblätter" herausgab und seinen
bleibenden Wohnsitz nahm. Er starb 23. Mai 1882
in Cannstatt. H. veröffentlichte eine lange Reihe
von Novellen und Erzählungen, wie "Norien"
(2 Bde., Stuttg. 1858), "Auf d'eutfcher Ede" (2 Tle.,
ebd. 1860), "Aus der weiten Welt" (2 Bde., ebd.
1861), "Der große Baron" (2 Tle., Prag 1861),
"Altermann Ryke" (4 Bde., Verl. 1864), "Ein Find-
ling" (4Bde.,Schwerin1868), "DerverloreneSohn"
(2. Aufl., Stuttg. 1871), "Stille Geschichten" (3 Bde.,
Jena 1872), "Der Demagoge" (3 Bde., ebd. 1872),
"Erzählungen aus der Heimat" (2 Bde., ebd. 1874),
"Die Bettelprinzeß" (Vrem. 1876), "Allerhand Gei-
ster" (Stuttg. 1876), "Von ihr und mir" (ebd. 1876),
"Der Junker" (3 Bde., ebd. 1878), "Dunkle Fenster"
(ebd. 1878), die mundartliche Dichtung "Pap Kühn"
(1878) u. s. w. Einige seiner größern Erzählungen,
wie "Die Honoratiorentochter" (Stuttg. 1861) und
"Unter der Fremdherrschaft" (3 Bde., ebd. 1862),
waren vorher im Feuilleton der "Kölnischen Zei-
tung" erschienen. Eine treffliche Sammlung der
apologischen ^yrichwörter veröffentlichte er u^ d. T.
"Wie das Volk spricht" (Stuttg. 1855; 8. Aufl. 1876);
auch gab er eine "Deutsche Litteraturgeschichte für
Frauen und Jungfrauen" (ebd. 1876) und "Goethe
und Charlotte von Stein" (ebd. 1878) heraus. Die
Helden seiner Novellen sind meist kräftige und mar-
kige norddeutsche Gestalten, zu denen die Giebel-
häuser alter Hansestädte, die Fischerdörfer an der
stillen Ostseeküste, die weiten Forsten mit dem blauen
Meer in der Ferne die Staffage bilden. Alle seine
Charaktere sind dem Leben entnommen. Dabei
zeigen besonders seine frühern Arbeiten auch Ab-
geschlossenheit, Rundung und Harmonie der künst-
lerischen Form. H. selbst hat eine Sammluna^seiner
frühern "Erzählenden Schriften" (12 Bde., stuttg.
1865) veranstaltet. "Ausgewählte Schriften" von
ihm erschienen in 14 Bänden (Jena 1882-83).
Höfer, Hans, Geolog und Bergmann, geb.
17. Mai 1843 zu Elbogen in Böhmen, studierte in
Leoben und Wien, war anfangs beim Staatsberg-
bau bedienstet, wurde 1868 Professor an der Berg-
schule in Klagenfurt, 1879 an der Bergakademie zu
Pribram, 1882 an der zu Leoben, bereiste 1871
Montenegro, 1872 mit dem Grafen Wilczek Spitz-
bergen, Nowaja-Eemlja und das Petschoragcbiet,
im Regierungsauftrage die Vereinigten Staaten
von Amerika (1876) und fast alle Vergbaugebiete
Mitteleuropas. Er schrieb: "Die Mineralien Kärn-
tens" (Klagenfurt 1870), "Die Petroleumindustrie
Nordamerikas" (Wien 1877), "Die Kohlen- und
EisenerzlagerstättenNordamerikas" (ebd. 1877), "Die
Erdbeben'Kärntens" (ebd. 1880), "Beiträge zur
Spreng-oder Minentheorie" (ebd. 1880), "Das Erdöl
und seine Verwandten" (Vraunschw. 1889). Er re-
digierte die "Zeitschrift des Berg- und Hüttenmänni-
fchen Vereins für Steiermark und Kärnten" (1869
-76), "Österr. Zeitschrift für Berg-undHüttenwefen"
(feit 1881) und "Das Jahrbuch für die Bergakademien
Leoben, Pribram und Schemnitz" (seit 1889).
Höferecht, das in den Gegenden mit geschlosse-
nen Bauernhöfen gebräuchliche, in letzter Zeit durch
staatliche Gesetze bestätigte und geregelte bäuerliche
Erbrecht, wonach der Hof ungeteilt und unter mög-
lichst geringer Schuldenlast auf den sog. Anerben
übergeht, die Miterben durch Abfindungen entsckä-
digt werden. Über die einzelnen Gesetze und ihre
Bestimmungen s. Anerbe. Das H. erstreckt sich ent-
weder auf das gefamte Etaatsterritorium, wie in
Österreich , Mecklenburg - Schwerin, Oldenburg,
Schamnburg-Lippe und Vraunschweig, oder nur auf
einzelne Provinzen oder bestimmte Bezirke, wie in
Preußen und Baden. Nach seiner erbrechtlichen
Natur ist das H. entweder ein fakultatives, d. h.
abhängig von der auf Antrag des Eigentümers er-
folgenden Eintragung in eine Höfe- oder Land-
güterrolle, so in den preuß. Provinzialgesetzen, in
Bremen und in Oldenburg; oder es ist allgemein
gültiges Intestaterbrecht, welches eintritt, sofern
der Erblasser nicht eine entgegengesetzte letztwillige
Verfügung getroffen hat, fo in Baden, Mecklenburg-
Schwerin, Schaumburg-Lippe, Brauuschweig und
Osterreich. Es ist der Vorschlag gemacht worden, das
obligatorische H. auf den gesamten land- und forst-
wirtschaftlichen Grundbesitz des Deutschen Reichs
dadurch auszudehnen, dah man ihm Aufnahme in
das Bürgert. Gesetzbuch für das Deutsche Reich
gewährt. Solche Schablonierung würde sicher dem
heftigsten Widerstände namentlich in Südwest- und
Mitteldeutschland begegnen, wo die Erbteilung nach
Gemeinem Recht, also Klembo/H u??d Parzellen-
wirtschaft die Regel dildet und wirtschaftlich nicht
unbegründet erscheint. Hingegen hat der Gedanke
vielseitige Zustimmung gefunden, dem H. dadurch