Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

252
Hoffmeister - Hofhainer
so namentlich mit Heine, in dessen Werken ein Teil
der mit Campe geführten Korrespondenz abgedruckt
ist. Er starb 14. Nov. 1867. Das Geschäft war schon
1865 an seinen Sohn, Julius Campe, geb.
18. Febr. 1846, übergegangen. Dieser trennte den
Verlag vom Sortiment, blieb an letzterm nur
Teilhaber und verkaufte es 1885 ganz unter der
Firma "Hoffmann H Campe Sortiment". "Hoff-
mann H Campe Verlag" umfaßt namentlich Gesamt-
ausgaben der Werke von Heine, Borne und Hebbel.
Hoffmeister, Karl, Philolog, geb. 15. Aug. 1796
zu Billigheim bei Landau, studierte zu Straßburg,
Heidelberg und Jena Theologie, ward 1821 Rektor
zu Mors,'1832 Oberlehrer am Friedrich-Wilhelms-
Gymnasium zu Köln, dessen Direktor er 1842 wurde.
Er starb 14. Juli 1844 zu Köln. Unter seinen
Schriften sind hervorzuheben: "Romeo oder Er-
ziehung und Gememgeist" (3 Bde., Essen 1831-34)
und besonders "Schillers Leben, Geistesentwicklung
und Werke" (5 Bde., Stuttg. 1838-42). Eine kür-
zere von H. beabsichtigte Biographie Schillers wurde
durch Viehoff vollendet ("Schillers Leben für den
weitern Kreis seiner Leser", 1846).
Hoffnungsbund, s. Blaues Kreuz.
Hoffnungskauf, s. Nmtio
Hoffory, Iul., Germanist und Phonetiker, geb.
9. Febr. 1855 zu Aarhus in Iütland, studierte in
Kopenhagen, seit 1879 in Berlin, wurde 1883 Privat-
docent, 1886 außerord. Professor für nordische Philo-
logie und Phonetik an der Berliner Universität.
Litterarhistor. und mytholog. Arbeiten enthalten
seine "Eddastudien" Md. 1, Verl. 1889); phone-
tischen Fragen gilt seine erste Arbeit "Phonetische
Streitfragen" (in der "Zeitschrift für vergleichende
Sprachforschung", Bd. 23), seine Streitfchrift "Pro-
fessor Sievers und die Principien der Sprachphy-
siologie" (Berl. 1884) und seine "Altnordische Kon-
sonantenstudien" sin Bezzenbergers "Beiträgen zur
Kunde der indogerman. Sprachen", Bd. 9, Gott.
1884). Mit P. Schlenther gab er Holbergs vor-
züglichste Komödien als "Dän. Schaubühne" nach
ältern deutschen Übersehungen heraus (Berl. 1885
- 87). Der litterar. Vermittelung zwischen Skan-
dinavien und Deutschland diente seine "Nordische
Bibliothek" (1889-91, 17 Bde.), eine Sammlung
moderner Erzählungen und Schauspiele, die aus
den nordischen Sprachen übersetzt sind.
Höfisches Malzextrakt, s. Malzextrakt.
^<^6L., hinter der wissenschaftlichen Benennung
von Naturobjekten Abkürzung für den Entomologen
und Botaniker Johann Centurius, Grafen
von Hoffmannsegg (1766-1849).
Hofgaftein, s. Gastein 3.
Hofgeismar. 1) Kreis im preuh. Reg.-Vez.
Cassel, hat 614,2? ykm, (1890) 36 362 (17 892
männl., 18 470 weibl.) E., 7 Städte, 42 Land-
gemeinden und 19 Gutsbezirke. - 2) Kreisstadt
im Kreis H., 32 Km im NW. von Cassel, an der
Esse, in 148 m Höhe und an der Linie Cassel-Scher-
fede der Preuß. Staatsbahnen, Sitz des Landrats-
amtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Cassel),
Katasteramtes, einer Landes- und einer Kreisbau-
Inspektion, Oberforsterei und Superintendentur, hat
(1890) 4457 E., darunter 240 Katholiken und 149
Israeliten, in Garnison (689 Mann) das 5. Dra-
gonerregiment Freiherr von Manteusfel, Post zwei-
ter Klasse, Telegraph, 2 evang. Marienkirchen, ein
schönes Rathaus, 2 Kasernen, ein schönes Kreis-
haus (1883), neues Postgebäude (1888), Progym-
nasium, Predigerseminar, landwirtschaftliche und
gewerbliche Fortbildungsschule, städtisches Kranken-
haus, Hospital, Bezirks-Siechenhaus, Kreis-und
städtische Sparkasse; große Druckerei und lithogr.
Anstalt, Papierwaren, Malzfabrik, chem. Fabrik,
Ackerbau und Viehzucht. In der Nähe der Gesund-
brunnen, ein eisenhaltiger Säuerling, mit Bade-
einrichtungen und prachtvollem Park. Südlich die
Ruine Schönburg, nördlich Ruine Schöneberg. H.
ist Geburtsort des Astronomen Klinkerfues. H.
wird zuerst 1082 als ein mainzischer Hof erwähnt.
- Vgl. Schulz, Beschreibung des "Heylbrunnens"
zu H. (Marb. 1682); Wurzer, Die Mineralquellen
zu H. (1825); Schnackenberg, Bad H. (2. Aufl.,
Gott. 1859).
Hofgerichte, im Mittelalter die höhern, teils kai-
serlichen, teils landesherrlichen Gerichte in Deutsch-
land. Wie die frank. Könige, so übten auch die
deutschen Kaiser das ihnen zustehende höchste Rich-
teramt im Reiche an ihrem Hofe aus, indem sie selbst
oder ein von ihnen ernannter Stellvertreter den
Vorsitz führten, während die Urteiler für jede Ver-
handlung aus der jeweiligen Umgebung bestellt
wurden. Das Neichshofgericht wanderte mit dem
Kaiser und entbehrte einer festen Organisation, auch
nachdem Friedrich II. 1235 das Amt eines ständigen
Hofrichters geschaffen hatte. Das königl. Hofgericht
konnte jeden Rechtsstreit von den Untergerichten des
Reichs zur Entscheidung an sich ziehen und fand nur
in den piivil6Fill äs non svoeHnäo eine Schranke.
Seine Zuständigkeit erstreckte sich auf alle Streitigkei-
ten der Reichsunmittelbaren; dann war es höchstes
Berufungsgericht, soweit nicht privilsFia äs uon
^peiilmäoden Rechtszug ausschlössen; unbeschränkt
aber war seine Zuständigkeit zur Entscheidung aller
Beschwerden wegen Nechtsverweigerung und Rechts-
verzögerung. Bei Verhinderung oder beim Tode des
Kaisers trat das Reichsvikariatsgericht
(s. Reichsvikarien) an die Stelle des Reichshof-
gerichts. Seit 1415 trat das vom Kaiser aus Hof-
meister und Räten gebildete Kammergericht
neben das Reichshofgericht, seit 1450 an dessen
Stelle bis zur Errichtung des Reichskammergerichts
(s. d.) 1495.
Seit Ausbildung der Landeshoheit schieben sich als
Mittelglied zwischen das Reichshofgericht und die
Landgerichte die landesherrlichen H. (in Bran-
denburg das Kammergericht) als höchste Gerichte
des Territoriums. Auch dieses Hofgericht tritt nur
nach Bedarf am jeweiligen Hoflager zusammen unter
Vorsitz des Fürsten oder eines Stellvertreters (ge-
wöhnlich des Hofmeisters). Als Urteilsinder sind
gewöhnlich Angehörige des Hofs, fürstl. Räte und
andere Freie thätig. Das Zofgericht ist ordentliches
Gericht der höhern Stände und Berufungsinstanz
für alle untern Gerichte. Zu einer festern Organisa-
tion kommt es erst im Laufe des 15. Jahrh., und
im 16. Jahrh, wird dieselbe nach dem Vorbilde des
Reichskammergerichts vervollkommnet. In Baden
führten noch die Gerichte zweiter Instanz den Namen
H.; höchste Instanz war das Oberhofgericht in
Mannheim, bis das Reichsgerichtsverfassungsgesetz
1879 diese Namen beseitigte. - Vgl. Franklin, Das
Reichshofgericht im Mittelalter (2 Bde., Weim.
Hofgestüt, s. Pferdezucht. ^1867-69).
Hofyainer oder Hofhaimer, Paulus von,
Musiker, geb. 1459 zu Radstadt in Salzburg, wurde
1493 kaiserl. Hoforganist zu Wien und von Kaiser
Maximilian I. geadelt. Er starb 1537 zu Salzburg.