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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hypothekarische Klage - Hypothekenbücher
Da es bei dem Betrage noch ungewisser Forde-
rungen im Interesse des Eigentümers und Schuld-
ners liegen kann, daß dieH. in strenger Abhängig-
keit von der gesicherten Forderung bleibt, so lassen
die neuern Gesetzgebungen auch H. mit streng ac-
cessorischer Eigenschaft zu (Sicherungshypo-
theken; Kautionshypotheken). Solches kann
in der Weise geschehen, daß nur ein Höchstbetrag
eingetragen wird, also das Grundbuch den Be-
stand einer Forderung überall nicht fest angiebt
(Ultimathypothek; Preuß. Eigentumserwerbs-
aes. §. 24; Mecklenb. revidierte Stadtbuchordnung
§. 13; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §§. 370, 389; Vayr.
Hypothekenges. §z. 11, 19; Württemb. Pfandges.
Art. 11). Das gemeinsame Merkmal derSicherungs-
bypotheken besteht darin, daß die Feststellung des
Betrages der Forderung vorbehalten wird. Die
Ultimathypothek ist ein bequemes Mittel, um für
eine dem Betrage nach noch unbestimmte künftige
Kreditgebung Sicherheit zu leisten.
Für die Z. haften neben dem Grundstücke dessen
Zubehör, insbesondere die vorhandenen Früchte,
Vacht- und Mietgeldforderungen; bezüglich des In-
ventars s. d., bezüglich der Forderung aus einer
Feuerversicherung s. d. (Bd. 6, S. 751).
Über die H. mit festem Betrage werden Hypo-
thekenbriefe (Hypothekencertifitate) aus-
gefertigt. Der Brief ist eine Art von Verkörperung
der H. Zu einem Inhaberpapier (s. d.) hat man ihn
jedoch nirgends gemacht; auch ist man in Preußen,
Mecklenburg und andern Staaten dabei geblieben,
die H. nach den Grundsätzen des Obligationenrechts
auf den neuen Gläubiger übergehen zu lassen. Da-
gegen wird in andern Staaten (Anhalt, Braun-
schweig) der Hypothekenbrief infofern als Trägev
des Rechts verwertet, als zur Übertragung von H.
und Forderung Übergabe des Briefes neben schrift-
licher Abtretungserklärung erforderlich ist; in Sach-
sen ist in diesem Falle Umschreibung im Hypotheken-
buch vorgeschrieben.
Die H. gab nach röm. Recht dem nicht befriedigten
Gläubiger die Befugnis, mit der hypothekarischen
Klage die Pfandsache in seinen Besitz zu bringen
und mit derselben dem Zwecke seines Rechts gemäß
zu verfahren, also dieselbe durch Verkauf in Geld
umzusetzen. An "die Stelle dieses Selbstverkaufs
setzen die modernen Erekutionsordnungen den Ver-
kauf durch das Gericht in dem Subhastationsver-
fahren. Dabei ließ man das Grundstück gänzlich hy-
pothekenfrei ausbieten. Die neuern Gesetzgebungen
haben das sog. Deckungsprincip (s. d. und Subhasta-
tion) angewendet.
Hypothekarische Klage. Den Anspruch auf
Befriedigung aus dem verpfändeten Grundstück ver-
folgt der Pfandgläubiger bei dem Gericht, in dessen
Bezirk das Grundstück liegt, gegen den im Grundbuch
als Eigentümer Eingetragenen (in Sachsen allein
gegen diesen) oder gegen den nicht eingetragenen
Eigentümer, oder auch gegen den, welcher das Grund-
stück besitzt, ohne Eigentümer zu sein. Daß der Be-
klagte persönlicher Schuldner für die durch die Hy-
pothek gesicherte Forderung sei, ist nicht erforderlich.
Der Dritte, welcher nicht Schuldner, aber Eigen-
tümer oder Besitzer des verpfändeten Grundstücks
ist, kann aber auch den Pfandgläubiger nicht mehr
(wie früher nach Gemeinem Recht mittels der Ein-
rede der Vorausklage) an den persönlichen Schuld-
ner verweisen, damit er zunächst von diesem Zahlung
zu erlangen suche. Der Zweck der Klage ist, daß der
Gläubiger durch gerichtlichen Zwangsverkauf aus
dem Kaufpreise oder durch gerichtliche Zwangsver-
waltung aus den Früchten und Einkünften des
Grundstücks befriedigt werde. Für den Realkredit
äußerst wichtig ist es, daß nach den neuern Hypo-
thekengesetzen dem Cessionar, welcher eine Hypothek
in gutem Glauben erworben hat, Einreden aus dem
persönlichen Schuldverhältnis (z. B. daß der ur-
sprüngliche Hypothekgläubiger dem Beklagten gerade
soviel aus einem andern Geschäft schulde, oder daß
der Beklagte jenem Gläubiger die Schuld bezadlt
habe, ohne daß Löschung erfolgt sei) nur entgegen-
gesetzt werden dürfen, wenn sie dem Cessionar bei
Erwerbung der Hypothek bekannt waren oder wenn
sie sich aus dem Grundbuch ergeben. Es versiebt sich
von selbst, daß der dritte Eigentümer oder Besitzer
die Klage beseitigen kann, wenn er den Hypotheken-
gläubiger vollständig befriedigt. In diesem Fall
kann er Abtretung der Hypothek fordern. In Bayern
kann sich der dritte Besitzer auch dadurch der Klage
entziehen, daß er das Grundstück dem Hypothet-
gläubiger abtritt. - Nach franz. Recht ist der dritte
Besitzer verpflichtet, dem eingeschriebenen Hypothet-
glä'ubiger die fällige Schuld zu bezahlen oder die
Liegenschaft aufzugeben. Der Gläubiger hat dem
Besitzer, wenn dieser nicht von dem Purgationsver-
fahren (s. Hypothekenreinigung) Gebrauch gemacht
hat, die Aufforderung zur Zahlung oder ^um Auf-
geben der Liegenschaft und zugleich dem Schuldner
einen Zahlungsbefehl zugehen zu lassen. Hat der
Besitzer binnen 30 Tagen keine Folge geleistet, so
kann der Gläubiger gegen ihn das Grundstück zur
Versteigerung bringen. Hat er den Besitz an den
Gläubiger aufgegeben, womit er aber nicht das
Eigentum verliert, so wird ein Pfleger bestellt und
gegen diefen das Grundstück veräußert. Dies ist
das äroit äe 8uit6 (lüoäs civil Art. 21^ fg.).
Hypothekenbanken, s. Bodenkreditbanken.
Hypothekenbewahrer (^0Q86i-v5U6ur8 ä63
Ii^ott^HU68), in den Ländern des franz. Rechts
Beamte, welche die Hypothekenregister und die
Transskriptionsregister (s. Transskription) führen
und ihren Namen daher haben, daß sie durch Ein-
tragung und Erneuerung der nach 10 Jahren er-
löschenden Eintragung die Hypotheken konservieren.
Sie stehen unter der Finanzverwaltung.
Hypothekenbrief, s. Hypothek.
Hypothekenbücher, die von einer öffentlichen
Behörde lGericht oder Gemeinde) geführten Bücher,
in welche die Pfandrechte an Grundstücken und den-
selben gleichgeachteten Sachen und Rechten einge-
tragen werden. Im 16. und 17. Jahrh, hatten die
in die H< eingetragenen Pfandrechte als öffentliche
ein Vorzugsrecht vor den nicht eingetragenen; nach
den neuern Hypothekengesetzen entsteht die Hypo-
thek nur durch den Eintrag ins Hypothekenbuch. Die
äußere Einrichtung ist entweder die, daß für den
Eintrag von Grundeigentum und Hypotheken- und
andern Lasten ein und dasselbe Buch, das Grund-
und Hypothekenbuch oder Grundbuch (s. d.), geführt
wird; oder das öffentliche Buch ist nur für die Be-
gründung von Hypotheken bestimmt. Das letztere
System der Führung besonderer H. gilt in Bayern
lHypothekengesetz vom 1. Juni 1822), Mecklenburg,
Frankfurt a. M. und Württemberg. In Württem-
berg werden die H. überdies nach Personenfolien
geführt, sodaß für jeden in das Güterbuch einge-
tragenen Eigentümer ein Folium angelegt wird,
wenn zuerst für ihn ein Eintrag zu machen ist, wäh-