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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Immi, schweiz. Getreidemaß, s. Emine.
Immigrieren (lat.), einwandern; Immi-
grant, Einwanderer; Immigration, Einwan-
derung.
Imminent (lat.), nahe bevorstehend, drohend;
Imminönz, nahes Bevorstehen.
Imminenter Konkurs oder materieller
Konkurs, in früherer Zeit vielfach im Gegensatz
zum formellen, d. h. dem wirklich eröffneten Kon-
kurs, Bezeichnung für die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners oder die Unzulänglichkeit feines Ver-
mögens zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger,
durch welche die Eröffnung des förmlichen Konkurs-
verfahrens gerechtfertigt wurde.
Immission (lat., "Hineinsendung"), eine Hand-
lung oder Unterlassung des Nachbars, welche ver-
anlaßt, daß von dem eigenen auf das fremde Grund-
stück Flüssigkeiten, Rauch oder dergleichen eindringen
oder hinüberfliegen. Deswegen findet eine Klage
statt. - Sodann heißt I. im Gemeinen Recht die
richterliche Einweisung in den Besitz einer Sache
oder eines Vermögens (Nachlasses, s. Besitzeinwei-
sung). Wegen der Einweisung der Gläubiger in
das Vermögen des Schuldners s. NiLsio in doug..
Immobil (lat.), unbeweglich. I. werden Trup-
penteile genannt, die nicht für den Krieg im freien
Felde ausgerüstet, sondern nur für den Dienst in der
Heimat bestimmt sind. Die Unterscheidung zwischen
mobilen und immobilen Truppen tritt erst bei Erlaß
des Mobilmachungsbefehls ein, denn im Frieden
befinden sich alle Truppenteile im immobilen Zu-
stande. (S. Ersatztruppen.) ' "it.
Immobiliarkredit, s. Landwirtschaftlicher Kre-
Immobiliarmasfe, s. Immobilien. "esen.
Immobiliarversicherung, f. Versicherungs-
Immobilien (lat.) sind, im Gegensatz zu Mo-
bilien (s. d.) oder Fährnis, Grundstücke, d. h. die
durch die Grenze (s. d.) ausgeschiedenen Teile der Erd-
oberfläche. Bestandteile des Grundstücks, auf welche
dis Recht am Grundstücke sich erstreckt, sind die mit
dem Boden fest verbundenen Sachen (Pfosten, Zäune,
Röhrenleitungen u. s. w.), insbesondere die Gebäude
(8up6i-iici68) und die Erzeugnisse des Bodens. Der
röm. Satz: 8u^6i-üci68 solo ckäit, welcher ein Son-
dereigentum an dem Aufgebauten (f. Supersizies)
ausschließt, erleidet nach franz. und preuß. Gesetze
Ausnahmen. In Beziehung auf die Entfte^ccng
und die Beendigung der dinglichen Rechte legen die
neuern Gesetzgebungen, abweichend vom röm. Rechte,
dem Unterschiede zwischen Mobilien und I. eine er-
weiterte Nedeutung bei. (S. Grundbuch.) In dieser
Richtung werden den Grundstücken in weiterm Um-
fange vererbliche und veräußerliche Rechte an Grund-
stücken (Bergbauberechtigungen, Fährgerechtigkeiten,
Recht zum Halten einer Schiffsmühle, Apotheker-
privilegium u. s. w.) gleichgefetzt (Preuß. Eigentums-
erwerbsgesetz von 1872, ß. 69; Sächs. Vürgerl. Ge-
setzb. §. 59; Bayr. Hypothekengesetz von 1822, §. 3);
die Gerechtigkeiten erhalten alsdann ein Blatt im
Grundbuche. Nach franz. Recht haben Immobiliar-
charakter Nießbrauch und Emphytensis, nach badi-
schem außerdem Zehnten und Gülten. - über die
Unterscheidung von b ewe gliche mund unbeweg-
lich em Vermögen s. Mobilien.
Immobiliarmasse ist das Grundstück mit
allem, was an Rechten, Bestandteilen und Zubehör
zu demselben gehört, auch mit den zugehörigen Mo-
bilien. Eine Feststellung der I., eine Trennung der
nur scheinbar zu derselben gehörigen, in Wahrheit
selbständig gebliebenen Mobilien von der Immo-
bilienmasse wird erforderlich im Konkurse, wenn
Gläubiger vorhanden sind, welche ein Absonderungs-
recht an einem Grundstück geltend machen, bei der
Subhastation eines Grundstücks, oder wenn nach
Landesgesetzen oder nach letztwilliger Verfügung die
I. an andere Personen vererbt werden oder als
Vermächtnis fallen als die Mobilien. Für den
Trennunqsmaßstab istdasLandesgcsetz entscheidend,
in dessen Geltungsgebiet das Grundstück liegt.
Immobilienhandel, s.Handel(Vd. 8, S. 731a).
Immobilisieren (neulat.), bewegliches Gut zu
unbeweglichem machen.
Immobilisierende Verbände, in der Chi-
rurgie solche Verbände, welche, wie der Gipsverband
(s. d.), der Tripolith-, Kleister- und Wasserglasver-
band u. a., nach dem Anlegen erhärten und so das
verbundene Glied unbeweglich (immobil) machen,
dienen hauptsächlich zur Heilung von Knochen-
brücken und Verrenkungen, vieler Knochen- und
Gelenkkrankheiten u. dgl. ^losigkeit.
Immoralität (neulat.), Unsittlichkeit, Sitten-
Immortalität (lat.), Unsterblichkeit.
Immortellen (frz., d. i. Unsterbliche), diejenigen
Blumen, die, nachdem sie abgeschnitten worden, in-
folge der trockenhäutigen Beschaffenheit ihrerBlüten-
hüllblätter ihre Form und ihr frifches Anfehen noch
für lange Zeit bewahren und daher vorzugsweise
im Winter, wo es früher an frischen Blumen man-
gelte, für die Vouquet- und Kranzliinoerei, beson-
ders auch zur Ausschmückung der Särge und Grab-
stätten, verwendet wurden. Gegenwärtig ist die Ver-
wendung der I. hauptsächlich auf den hohen Norden
beschränkt, weil nach dorthin der Versand frischer
Blumen im Winter sehr schwierig ist. Es giebt
mehrere Pflanzengattungen, deren Arten solche un-
verwelkliche Blumen besitzen, und fast alle gehören
der Familie der Kompositen an. In erster Linie
stehen die Angehörigen der Gattung Heliolir^guN.
Ihre zablreichen, meistens in Südafrika vorkommen-.