Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

554
Index - Indiana
namentlich nicht die freien Willenshandlungen der
Menschen, mit unabänderlicher Notwendigkeit be-
stimmt (determiniert) sei. (S. Determination.)
Index stat.),Anzeiger,Register, Verzeichnis; ins-
besondere (vollständig Inäsx lidroruui proliidiw-
ruiu) das im Auftrage des Papstes veröffentlichte
Verzeichnis der in derkath. Kirche verbotenen Bücher.
Die ersten derartigen Verzeichnisse wurden 1524
-40 in den Niederlanden von Karl V., 1526-55
in England von Heinrich VIII. und engl. Bischöfen
bekannt gemacht. Umfassendere, alphabetisch ge-
ordnete Kataloge verbotener Bücher veröffentlich-
ten die Löwener Universität 1546, 1550 und 1558
und die Pariser theol. Fakultät 1544, 1547, 1551
und 1556. In Spanien publizierte der General-
inquisitor Valdes 1551 den Löwener Katalog von
1550 und 1559 einen eigenen. In Italien wurden
zunächst von lokalen Behörden solche Verzeichnisse
veröffentlicht, zu Lucca 1545, zu Venedig 1549 und
1554, zu Mailand 1554. Das erste derartige Ver-
zeichnis, das den Namen I< trägt und zu Rom er-
schien, veröffentlichte die Inquisition im Auftrage
Pauls IV. 1559. Dieser I. hat drei Klassen: in der
ersten stehen die Namen der Schriftsteller, deren
sämtliche (über religiöse Dinge handelnde) Schriften
verboten sein sollen, in der zweiten Schriften, die
mit dem Namen der Verfasser erschienen sind, in der
dritten die anonymen. Dieser I. wurde von einer
Kommission des Tridentinischen Konzils revidiert
und mit zehn allgemeinen Regeln vermehrt und so
von Pius IV. 1564 publiziert. Dieser sog. Trien-
ter I. (Inäsx Ii'iäßntinus) ist die Grundlage aller
folgenden röm. Inäic68. Er wurde, mit Zusätzen
vermehrt, von Philipp II. bez. dem Herzog von Alba
1570 zu Antwerpen, von dem portug. General-
inquisitor Dalmeida 1581 zu Lissabon, von dem
päpstl. Nuntius Ninguarda 1582 zu München, von
dem Generalinquisitor Quiroga 1583 zu Madrid
publiziert. Pius V. errichtete 1571 die Index-
kongregation (eonFrLAlitio inäiois), die (neben
der Inquisition) neue Bücherverbote erlassen und
neue Ausgaben des I. besorgen sollte. Der von
Sixtus V. 1590 publizierte I. wurde nach seinem
Tode zurückgezogen und 1596 unter Clemens VIII.
durch einen neuen ersetzt, in dem zu den einzelnen
Abteilungen des Trienter I. Zusätze (^pi>6näic68)
und zu den Regeln desselben noch Instruktionen bei-
gefügt sind. - Vgl. Reusch, Die Inäic68 lidrorum
prokiditorum des 16. Jahrh, gesammelt und heraus-
gegeben (176. Band der "Bibliothek des Litterarischen
Vereins in Stuttgart", Tüb. 1886).
Neben den Iuäic68 prokiditorii, die nur Ver-
zeichnisse verbotener Bücher sind, erschienen im
16. Jahrh, auch einige Inäic68 expiir^torii, worin
die Stellen angegeben werden, die in Büchern zu
streichen oder zu ändern sind, falls sie von Katho-
liken benutzt werden dürfen. Solche Indices wur-
den auf Befehl Philipps II. 1571 zu Antwerpen,
von Quiroga 1584 zu Madrid veröffentlicht; auch
der Lissaboner I. von 1581 enthält Expurgationen.
In Rom wurde 1607 von dem Dominikaner Guan-
zelli aus Brisighella (Lra8ic1i6ii6ii8i8) der erste Band
eines Inä6x 6xz)ur^t0rw8 veröffentlicht. Derselbe
wurde aber bald darauf unterdrückt, und es ist in
Rom kein anderer derartiger I. erschienen. Wenn in
dem römischen I. ein Buch mit "äoneo coi-i-i^^tur"
verboten wird, so bedeutet dies, daß eine nach den
von der Inderkongregation einzuholenden Weisun-
gen "verbesserte" Ausgabe gedruckt werden darf.
Der römische I. ist seit Clemens VIII. in jeder
neuen Auflage durch die inzwischen von der Inder-
kongregation, von der Inquisition oder direkt vom
Papste verbotenen Bücher vermehrt worden. Die
erste Klasse wurde nicht mehr vermehrt; nur von
einer Anzahl von spätern Schriftstellern wurden
fämtliche Werke verboten; nach der zweiten Trienter
Regel sind aber alle ausdrücklich über Religion han-
delnde Schriften von ketzerischen (prot.) Verfassern
allgemein verboten. In der 1664 unter Alexan-
der VII. erschienenen Ausgabe wurden die drei
Klassen in ein Alphabet vereinigt, in der 1758 unter
Venedikt XIV. erschienenen manche der zahllosen
Fehler verbessert und eine ausführliche Instruktion
für die Inderkongregation und Inquisition beige-
fügt. Die neueste Ausgabe des römischen I. ist
1892 zu Turin erschienen. In Spanien veröffent-
lichte die Inquisition im 17. und 18. Jahrh, unab-
hängig von dem römischen I. eine Reihe von Inäi-
c<38 proniditorii 6t sxpurZHtorii. Der bekannteste
darunter ist der in Lyon oder Genf nachgedruckte
von A. Sotomayor von 1640, ein starker Folioband.
Der letzte spanische I. erschien 1790, ein Supple-
ment dazu 1805.
Als ^eitenstücke zu den kirchlichen Indices kön-
nen bezeichnet werden die von der österr. Regierung,
seit 1754 veröffentlichten "^talo^i lidroium pro-
iiiditorum" (der letzte deutsch 1816), ein bayr.
(^tal0FU8 von 1770 und das 1882 zu Berlin er-
schienene Verzeichnis der verbotenen socialdemokra-
tischen Schriften, wozu 1888 ein Nachtrag erschien.
Nach den päpstl. Verordnungen darf niemand
ohne ausdrückliche Erlaubnis des Papstes oder
eines feiner Bevollmächtigten Bücher lesen, die im
I. stehen. Die Strafe der Exkommunikation, die
früher auf der Übertretung diefes Verbotes stand,
ist durch Pius IX. auf das Lesen von Büchern be-
schränkt worden, die zur Verteidigung der Ketzerei
geschrieben oder durch besondere päpstl. Erlasse ver-
boten sind. In einigen kath. Ländern, namentlich
in Frankreich, wurden srüher Bücherverbote der In-
quisition und der Indexkongregation als nicht ver-
bindlich angesehen, und wenn die streng röm.-kath
Theologen jetzt lehren, der I. sei überall verbind-
lich, so erkennen sie dabei für manche Länder ein
entgegenstehendes Gewohnheitsrecht an. Jeden-
falls ist eine Kenntnis des gesamten Inhalts des
I. auch unter gebildeten Katholiken nicht so verbrei-
tet, wie sie nach den päpstl. Grundsätzen sein sollte.
Wenn von einem Buche bekannt wird, daß es in
den I. gesetzt sei, steht es freilich bei guten Katholiken
in üblem Rufe. Im 19. Jahrh, ist es auch Regel
geworden, daß man von dem Verfasser eines solchen
Buches, wenn er Katholik ist, verlangt, daß er aus-
drücklich sich dem Urteile unterwerfe und sein Buch
selbst mißbillige. - Vgl. Fehler, Das kirchliche
Bücherverbot (Wien 1858); Reusch, Der I. der ver-
botenen Bücher (2 Bde., Bonn 1883-85).
Inöox riorsutinus, das der florentin. Hand-
schrift der Pandekten (s.d.) beigelegte Verzeichnis der-
jenigen 39 röm. Juristen und ihrer Schriften, aus
welchen die Excerpte zu den Pandekten genommen
sind <s. Ooi-Mg ^urig).
Indiafafer, soviel wie Agavefafer (s. d.).
Indian, Indisches Huhn, s. Truthuhn.
Indiana (spr. -änne; abgekürzt Inä.), einer der
Vereinigten Staaten von Amerika, im N. an Staat
und See Michigan, im O. an Ohio, im S. an den
Fluh Ohio und Kentucky, im W. an Illinois qren-