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Jurjewez - Jus connubii
mit fruchtbarem Boden, hat 3005,5 qlvm, 95339 E.,
Getreide- und Gartenbau, eine Messingblechfabrik.
Der Sitz der Verwaltung ist in Iurjew-Polskij
is. d.). - 2) Der altrussische, seit 1893 offizielle
Name der Stadt Dorpat ls. d.).
Iurjewez. 1) Kreis im südwestl. Teil des russ.
Gouvernements Kostroma, rechts der Wolga, mit
lehmig-sandigem Boden, hat 342 l,9 ^m, 128432 E.,
Getreide-, Flachsbau, Hausindustrie, Baumwoll-
webereien, Flachsspinnerei. - 2) I., gewöhnlich
I. Powolskij, I. Powolshskij, Kreisstadt im
Kreis I., rechts der Wolga, gegenüber der Mündung
der Unscha, hat<1888) 2961E., Post und Telegraph,
14 Kirchen, Stadtbank, Flachsspinnerei, Schiffbau,
Handel mit Getreide, Flachs und Holz. Die Aus'
fuhr im Flußhafen beträgt jährlich 50 000, die Zu-
fuhr 30000 Rubel.
Furjew-Polskij, Kreisstadt im Kreis Iurjew
des russ. Gouvernements Wladimir, 95 km nord-
l ^
Handel mit Getreide und Flachs. I. ist eine der
ältesten Städte Rußlands, einst Residenz des
Fürstentums Susdal.
Iurzewskaja, Fürstin, s. Dolgorukij, Katha-
rina Michailowna. ^(s. d.).
Furor lengl., spr. dschuror), Mitglied einer Jury
Jurte (türk.), die Wohnung der Kirgisen und
anderer sibir. Völkerschaften. Die Winterjurte
aus stehenden, etwas geneigten Hölzern, äußerlicb
mit Erde oder Dünger bedeckt, hat ein ebenes Dacb
und fast immer Dielen. Auf dem Herd in Mitte
der I. wird fortwährend Feuer untcrbalten. Die
Sommerjurte, in Kegelgestalt, besteht aus einigen
langen, oben verbundenen Pfählen, die mit Birken-
rinde und nochmals mit Pfählen bedeckt sind; oben
bleibt ein Loch zum Abzug des Rauchs. Bei den
Mongolen ist die I. eine cylinderförmige, oben kegel-
förmig abgestumpfte Bretterbude, mit Filz bedeckt.
Jurten, Hochstäche in der Schwcn, s. Iorat.
Iuruä lspr. schu-), rechter Nebenflnsi des Ama-
zonas in Brasilien, entspringt an der Grenze von
Peru und Volivia in den Andcs Conomamas, im
niedrigen Hügellande, fließt gegen NO. und mündet
unterhalb Fonteboa (65" 50^). Er durcbströmt die
gewaltigen Urwälder des Amazonas-Tieflandes, ist
Ichiffbar, hat aber nur spärliche Ansiedelungen von
Kautschuksammlern an seinen Ufern.
Jury (engl., spr. dschuri; frz., fpr. schüri), die
Gesamtheit der Geschworenen, Schwurgericht. In
England fungiert eiue I. nicht nur in Strafsachen,
sondern vielfach anch in Civilprozessen. Der Spruch
muß einstimmig erfolgen. I. wird auch im Sinne
von Preisrichterkollegium gebraucht.
5ns <lat.), das Ne'cht.
5us (frz., spr. fchüh), Brühe, besonders konzen-
trierte Fleischorühe zum Färben und Verstärken der
Suppen und Saucen' auch soviel wie Bratenfauce.
5u8 NdstiuenÄi llat.), das Nccht, eine Erb-
schaft abzulehnen ls. Erbschaftserwerb).
5u8 Noorosoenäi llat.), s. Anwachsungsrecht.
5us aoyuisitiun llat.), soviel wie ^us h^ae-
äituiu.
5u8 aä rein llat.), s. Necht zur Sache.
5n3 HÄVoo^tiHS S00iS3IH8ti0HS llat.!, das
Necht des Staates, die Kirche zu schützen, s. <1u5
circH 3acrH.
5n8 2.1'dinaß'ii llat.), s. Heimfallsreckt.
5n8 a.11uvioni3 llat.), das Necht der Anwoh-
ner auf dao angespülte Land ls. Allnvion).
5u8 aroklvi llat.), Archivrccht ls. d.).
5il8 2.vooä.nÄi llat.), Zurückrufungsrecht, s.
Avokatorien.
Iüs Baschi ltürk.), s. Bölük.
^8 o^noniovlin llat.), s. Kanonisches Recht.
5n3 oiroa 82.ora. und 5ns !u 8"l.ora stal)
Die ältere Nechtswissenschaft unterscheidet diese
deidcn Begrifse bezüglich der Rechte des Staates
gegenüber der Kirche. Während dem Staate, wie
üder alle öffentlichen Korporationen, so auch über
die Kirche das Hoheitsrecht zusteht, kraft dessen er
dieselbe beaufsichtigt und seine Beziehungen zu ihr
regelt, hat in der cvang. Kirche die Übertragung der
bischöfl. Gewalt anf die deutschen Landesherren
diesen auch das Kirchenregiment übertragen, welches
unter der Herrschaft des Territorialsystems mit den
rein staatlichen 'Rechten vollkommen verschmolzen
wurde. Erst das Kollegialsystem begann wieder die
beiden Arten der landesherrlichen Befugnisse zu
sondern und bezeichnete den Inbegriff der staats-
hoheitlichen Rechte mit dem Ausdrucke ^N3 circa
iiHci'H, die kirchenregimentlichen mit dem ^u8 in
8acra oder ^i3 Lucroi^nn; seitdem sind diese Be-
zeichnungen üblich geblieben. Der Grenzstrcit zwi-
schen den beiden Rechtsgebietcn trifft den Kern-
punkt des Problems des Verhältnisses von Staat
und Kirche. Das Mittclalter kennt jene Begriffe
nicht, da nach kath. Kirchenrecht weder staatliche
Faktoren am Kirchenregiment einen Anteil haben,
noch dem Staate ein selbständiges hoheitliches Auf-
sichtsrecht über die Kirche eingeräumt wird. Seit
dem Ausgange des Mittclalters aber haben die
Staaten in schweren Kämpfen das letztere Princip
der Kirche gegenüber im ganzen siegreich behauptet;
die ueuern Kämpfe, insbesondere in Deutschland,
haben sich nicht auf das Princip, sondern auf
die Grenzen der Staatsaufsicht bczogeu. Die kath.
Kirche freilich bestreitet theoretisch und wo sie kann
auch praktisch das Princip, von dem sie nur "in
Betracht der Zeitumstände" Modifikationen nach-
läßt. - Die cvang. Kirche kann ihrer Grundan-
fchauung gemäß das hoheitlichc Aufsichtsrecht des
Staates nicht bestreiten; das infolge des in der
Reformationszeit eingetretenen Notstandes an die
Staaten übergegangene Kirchenregiment ist that-
fächlich in Dentschland allenthalben in den Händen
des Landeshcrrn und landesherrlicher Organe. Die
neuern Bewegungen innerhalb der cvang. Kirche
richten sich wesentlich nur gegen die früher in gro-
ßem Umfang vorhandene Vermischung der ibrer
Natur nach staatlichen Hoheits- und der ihrer Natur
nach kirchlichen 'Regimentsrechte des Staates oder
des Landesherrn.
5n8 oivNs llat.), s. Civilrecht.
5u8 oivitä.t:i8 llat.), Bürgerrecht, s. (^ivitaL.
5N8 o1oä><32.s llat.), s. Gossenrecht.
5n3 oo!npH8oni oder ooi"VH8oenüi (lat),
s. ^omM^cunin.
5N8 oonFrüi llat.), Gespilderecht, s. Retrakt.
5u3 oonunkii stat.), im ältern röm. Rechte das
Recht, eine vollgültige Ehe abzuschließen. Der Be-
griff gehört ausschließlich der Rechtsgeschichte an.
^omnidinin ist die Fähigkeit, eine Ehe zu schlie-
ßen, mit welcher das eigentümliche röm. Güterrecht
und die väterliche Gewalt verbunden ist, oder auch
die Möglichkeit, eine solche Ehe zu schließen. Weil
gewissen Personen, z. V. Sklaven, Unmündigen