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Justices of the Peace – Justinianus I.
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Justi (Karl)'
sein Leben, seine Werke und seine Zeitgenossen» (2 Bde., Lpz. 1866–72), dessen zweiter Teil die Frucht eines zweijährigen
Aufenthalts in Italien war. 1871 folgte er einem Rufe an die Universität Kiel, und 1872 erhielt er in Bonn den Lehrstuhl für die neuere
Kunstgeschichte, der er sich seitdem ausschließlich gewidmet hat. Aus seinen Studien über span. Kunst gingen hervor:
«Diego Velazquez und sein Jahrhundert» (2 Bde., Bonn 1888) und «Murillo» (Lpz. 1892).
Justices of the Peace (engl., spr.
dschößtĭßĕs ǒf thĕ pihß), auch schlechthin Justices, Friedensrichter. Sie
bestehen seit 1327, waren zuerst nur mit der Friedensbewahrung betraut, haben aber allmählich Befugnisse übernommen, die auch in
das Gebiet der Verwaltung gehören. Es giebt J. für die Grafschaften und für die größern Städte. Beide werden vom
Lord Chancellor (s. d.) ernannt, die erstern gewöhnlich auf Vorschlag des
Lord Lieutenant (s. d.). Die Qualifikation für die
County Justices ist an eine bestimmte Rente geknüpft. Zum Amt eines
Borough Justice ist jeder Bewohner der betreffenden Stadt oder der Umgegend befähigt. – Die
wichtigsten Obliegenheiten sind:
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1) Auf dem Gebiete der Friedensbewahrung: Vornahme von Verhaftungen, Ausstellung von
Verhaftungsbefehlen (Warrants) und Ladungen (Summons).
Bei Friedensstörungen müssen sie die durch die Riot Act vorgeschriebene Proklamation
(s. Meeting) verlesen. –
-
2) Auf dem Gebiete der Verwaltung ist ihnen die Erteilung von Konzessionen für den Verkauf und
Ausschank geistiger Getränke verblieben. Sie sind Armenpfleger des Verbandes, in dessen Gebiet sie wohnen
(s. Poor Law), und möglicherweise Mitglieder einer Behörde für
Nebenstraßen (Highway District Board, s. Wegeordnungen). Vertreter der J.
bilden, vereinigt mit den Vertretern der County Councils, die Kommission, welche die
Grafschaftspolizei zu beaufsichtigen hat. Die Verwaltung der Gefängnisse ist seit 1879 auf eine Centralbehörde übergegangen (die
Prison Commissioners unter der Aufsicht des Staatssekretärs für das Innere), doch haben die J.
Kommissionen für die regelmäßige Inspizierung der Gefängnisse und der privatirrenhäuser zu bestellen. –
-
3) Die Befugnisse auf dem Gebiete der Rechtspflege werden teilweise in
Petty Sessions (Sitzungen für den Bezirk), teilweise in
Quarter Sessions (Quartalsitzungen für das ganze Gebiet) ausgeübt. Das Gesamtgebiet ist in sog.
Petty Sessional Devisions eingeteilt; an den Petty Sessions
müssen sich mindestens zwei J. beteiligen; an den Orten, wo ein Stipendiary Magistrater
(besoldeter Beamter) für die Abhaltung der Petty Sessions angestellt ist, hat dieser dieselben
Befugnisse wie zwei J. Diese Sitzungen dienen:
-
a. der Voruntersuchung bei den meisten Strafklagen mit event. Verweisung an die
Quarter Sessions oder die Assisen
(s. Court);
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b. der Verhandlung und Urteilsfällung bei leichtern Vergehen. Die
Quarter Sessions finden viermal im Jahre vor den J. aus dem ganzen Gebiete (in den Städten
jedoch meistens vor dem Recorder, s. d.) statt. Es werden daselbst gehört:
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a. Berufungen gegen Urteile der Petty Sessions,
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b. Strafklagen, insofern sie nicht vor die Assisengerichte gehören. Das Gesetz über Irrenwesen (Lunacy Act von 1890) bestimmt, daß
(mit Ausnahme der Personen, welche unter öffentlicher Armenpflege stehen, für welche besondere Bestimmungen gelten) niemand als
geisteskrank in eine Anstalt ↔ oder ein Privathaus aufzunehmen ist, wenn nicht vorher seine Krankheit durch ein
gerichtliches Verfahren festgestellt ist. Dieses Verfahren findet vor einem von dem Gesamtkollegium jährlich besonders bestellten
Justice of the Peace statt.
Justicia, ehemals im Königreich Aragonien der höchste unabhängige, nur den Ständen verantwortliche
Richter, der selbst den König zur Verantwortung ziehen konnte, wenn er die Reichsgesetze, die er vor diesem Richter kniend
beschworen hatte, verletzte. Die Würde bestand bis zu den Zeiten Philipps II.
Justieren (neulat.), soviel wie Adjustieren (s. d.), insbesondere auch das durch Befeilen
und Abschaben erfolgende Fertigmachen der Matern (Stempelabschläge) für die Schriftgießerei, sowie bei der Fabrikation einzelner
Maschinen und Apparate (Nähmaschinen, Wagen, Instrumente zum Schriftenguß, physik. Instrumente u. s. w.) das Zusammensetzen
der einzelnen Teile und die genaue Einstellung derselben; in der Buchdruckern heißt J. soviel wie die Satzkolumnen auf gleiche Länge
bringen.
Eine wichtige Rolle spielt das J. der Münzen
(s. Münze und Münzwesen). Die mit der Lochmaschine «ausgestückelten», aber noch
ungerändelten und ungeprägten kreisrunden Scheiben (sog. Münzplatten) werden in dem Justiersaal einer Prüfung ihres Gewichts und,
wenn sie zu schwer sind, einer Berichtigung (Justierung) unterworfen, während die zu leichten wieder eingeschmolzen werden. Man
pflegt, um nicht allzuviel leichte zu erhalten, die Dicke der gewalzten Zaine etwas reichlich zu bemessen. Das Wägen der Münzplatten
geschah früher durch Handarbeit, jetzt in allen größeren Münzwerkstätten durch automatische Wagen, die nicht allein das Gewicht der
Platten genau prüfen, sondern auch die zu schweren je nach dem Grade der Abweichungen in verschiedene Abteilungen absondern,
wodurch die spätere Gewichtsberichtigung wesentlich erleichtert wird. Nur bei den Gold- und den kleinern Silbermünzen wird jede zu
schwere Platte für sich justiert, während man bei Kupfer- und kleinern Silbermünzen ein Pauschalverfahren anwendet, indem man eine
größere Zahl von Platten zusammen wägt und, wenn ihr Gesamtgewicht der Vorschrift nicht entspricht, durch Austauschung einzelner
Scheiben Ausgleich schafft.
Justifizieren (lat.), rechtfertigen. Justifikation, Rechtfertigung; bei
eingelegten Rechtsmitteln im Prozeß die Begründung und weitere Ausführung der Beschwerden; bei einer Rechnung die Rechtfertigung
namentlich gegenüber von dem Rechnungsherrn, oder bei Vormundschaftsrechnungen der Obervormundschaft, gezogenen Monitis;
über die erfolgte Justifikation wird ein Justifikationsschein erteilt, nach dessen Erteilung und
Quittung die gelegte Rechnung nur wegen Irrtümer angefochten werden kann. Die Justifikation von Etatsüberschreitungen durch die
Staatsregierung, im Reich durch die Reichsbehörden, wird durch landesherrliche oder kaiserl. Verordnung gegenüber der Prüfung der
Rechnungen durch den Landtag oder den Reichstag nicht erbracht. (S. auch Entlastung.)
Justinianus I., byzant. Kaiser (527–565), geb. 482 oder 483 in Dardanien zu Tauresium, stammte aus einer
Bauernfamilie und hieß ursprünglich