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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Justices of the Peace – Justinianus I.

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Justi (Karl)'

sein Leben, seine Werke und seine Zeitgenossen» (2 Bde., Lpz. 1866–72), dessen zweiter Teil die Frucht eines zweijährigen Aufenthalts in Italien war. 1871 folgte er einem Rufe an die Universität Kiel, und 1872 erhielt er in Bonn den Lehrstuhl für die neuere Kunstgeschichte, der er sich seitdem ausschließlich gewidmet hat. Aus seinen Studien über span. Kunst gingen hervor: «Diego Velazquez und sein Jahrhundert» (2 Bde., Bonn 1888) und «Murillo» (Lpz. 1892).

Justices of the Peace (engl., spr. dschößtĭßĕs ǒf thĕ pihß), auch schlechthin Justices, Friedensrichter. Sie bestehen seit 1327, waren zuerst nur mit der Friedensbewahrung betraut, haben aber allmählich Befugnisse übernommen, die auch in das Gebiet der Verwaltung gehören. Es giebt J. für die Grafschaften und für die größern Städte. Beide werden vom Lord Chancellor (s. d.) ernannt, die erstern gewöhnlich auf Vorschlag des Lord Lieutenant (s. d.). Die Qualifikation für die County Justices ist an eine bestimmte Rente geknüpft. Zum Amt eines Borough Justice ist jeder Bewohner der betreffenden Stadt oder der Umgegend befähigt. – Die wichtigsten Obliegenheiten sind:

  • 1) Auf dem Gebiete der Friedensbewahrung: Vornahme von Verhaftungen, Ausstellung von Verhaftungsbefehlen (Warrants) und Ladungen (Summons). Bei Friedensstörungen müssen sie die durch die Riot Act vorgeschriebene Proklamation (s. Meeting) verlesen. –
  • 2) Auf dem Gebiete der Verwaltung ist ihnen die Erteilung von Konzessionen für den Verkauf und Ausschank geistiger Getränke verblieben. Sie sind Armenpfleger des Verbandes, in dessen Gebiet sie wohnen (s. Poor Law), und möglicherweise Mitglieder einer Behörde für Nebenstraßen (Highway District Board, s. Wegeordnungen). Vertreter der J. bilden, vereinigt mit den Vertretern der County Councils, die Kommission, welche die Grafschaftspolizei zu beaufsichtigen hat. Die Verwaltung der Gefängnisse ist seit 1879 auf eine Centralbehörde übergegangen (die Prison Commissioners unter der Aufsicht des Staatssekretärs für das Innere), doch haben die J. Kommissionen für die regelmäßige Inspizierung der Gefängnisse und der privatirrenhäuser zu bestellen. –
  • 3) Die Befugnisse auf dem Gebiete der Rechtspflege werden teilweise in Petty Sessions (Sitzungen für den Bezirk), teilweise in Quarter Sessions (Quartalsitzungen für das ganze Gebiet) ausgeübt. Das Gesamtgebiet ist in sog. Petty Sessional Devisions eingeteilt; an den Petty Sessions müssen sich mindestens zwei J. beteiligen; an den Orten, wo ein Stipendiary Magistrater (besoldeter Beamter) für die Abhaltung der Petty Sessions angestellt ist, hat dieser dieselben Befugnisse wie zwei J. Diese Sitzungen dienen:
  • a. der Voruntersuchung bei den meisten Strafklagen mit event. Verweisung an die Quarter Sessions oder die Assisen (s. Court);
  • b. der Verhandlung und Urteilsfällung bei leichtern Vergehen. Die Quarter Sessions finden viermal im Jahre vor den J. aus dem ganzen Gebiete (in den Städten jedoch meistens vor dem Recorder, s. d.) statt. Es werden daselbst gehört:
  • a. Berufungen gegen Urteile der Petty Sessions,
  • b. Strafklagen, insofern sie nicht vor die Assisengerichte gehören. Das Gesetz über Irrenwesen (Lunacy Act von 1890) bestimmt, daß (mit Ausnahme der Personen, welche unter öffentlicher Armenpflege stehen, für welche besondere Bestimmungen gelten) niemand als geisteskrank in eine Anstalt ↔ oder ein Privathaus aufzunehmen ist, wenn nicht vorher seine Krankheit durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt ist. Dieses Verfahren findet vor einem von dem Gesamtkollegium jährlich besonders bestellten Justice of the Peace statt.

Justicia, ehemals im Königreich Aragonien der höchste unabhängige, nur den Ständen verantwortliche Richter, der selbst den König zur Verantwortung ziehen konnte, wenn er die Reichsgesetze, die er vor diesem Richter kniend beschworen hatte, verletzte. Die Würde bestand bis zu den Zeiten Philipps II.

Justieren (neulat.), soviel wie Adjustieren (s. d.), insbesondere auch das durch Befeilen und Abschaben erfolgende Fertigmachen der Matern (Stempelabschläge) für die Schriftgießerei, sowie bei der Fabrikation einzelner Maschinen und Apparate (Nähmaschinen, Wagen, Instrumente zum Schriftenguß, physik. Instrumente u. s. w.) das Zusammensetzen der einzelnen Teile und die genaue Einstellung derselben; in der Buchdruckern heißt J. soviel wie die Satzkolumnen auf gleiche Länge bringen.

Eine wichtige Rolle spielt das J. der Münzen (s. Münze und Münzwesen). Die mit der Lochmaschine «ausgestückelten», aber noch ungerändelten und ungeprägten kreisrunden Scheiben (sog. Münzplatten) werden in dem Justiersaal einer Prüfung ihres Gewichts und, wenn sie zu schwer sind, einer Berichtigung (Justierung) unterworfen, während die zu leichten wieder eingeschmolzen werden. Man pflegt, um nicht allzuviel leichte zu erhalten, die Dicke der gewalzten Zaine etwas reichlich zu bemessen. Das Wägen der Münzplatten geschah früher durch Handarbeit, jetzt in allen größeren Münzwerkstätten durch automatische Wagen, die nicht allein das Gewicht der Platten genau prüfen, sondern auch die zu schweren je nach dem Grade der Abweichungen in verschiedene Abteilungen absondern, wodurch die spätere Gewichtsberichtigung wesentlich erleichtert wird. Nur bei den Gold- und den kleinern Silbermünzen wird jede zu schwere Platte für sich justiert, während man bei Kupfer- und kleinern Silbermünzen ein Pauschalverfahren anwendet, indem man eine größere Zahl von Platten zusammen wägt und, wenn ihr Gesamtgewicht der Vorschrift nicht entspricht, durch Austauschung einzelner Scheiben Ausgleich schafft.

Justiermaschine, Justierwage, s. Münze und Münzwesen.

Justifikation, Justifikationsschein, s. Justifizieren.

Justifizieren (lat.), rechtfertigen. Justifikation, Rechtfertigung; bei eingelegten Rechtsmitteln im Prozeß die Begründung und weitere Ausführung der Beschwerden; bei einer Rechnung die Rechtfertigung namentlich gegenüber von dem Rechnungsherrn, oder bei Vormundschaftsrechnungen der Obervormundschaft, gezogenen Monitis; über die erfolgte Justifikation wird ein Justifikationsschein erteilt, nach dessen Erteilung und Quittung die gelegte Rechnung nur wegen Irrtümer angefochten werden kann. Die Justifikation von Etatsüberschreitungen durch die Staatsregierung, im Reich durch die Reichsbehörden, wird durch landesherrliche oder kaiserl. Verordnung gegenüber der Prüfung der Rechnungen durch den Landtag oder den Reichstag nicht erbracht. (S. auch Entlastung.)

Justinianische Novellen, s. Novellen.

Justinianus I., byzant. Kaiser (527–565), geb. 482 oder 483 in Dardanien zu Tauresium, stammte aus einer Bauernfamilie und hieß ursprünglich