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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Justitia - Justizverweigerung
frühern Herrschaft ab. Bei dcr auswärtigen Politik
dagegen machte die Überspannung der Kräfte des
Reichs durch Iustinianns I. ihre schlimmen Wirkun-
gen geltend. Seit 508 ging ein großer Teil von Italien
an die Langobarden verloren. An der Donaugrenze
wurden die Avaren sehr gefährliche Feinde. Der
seit 572 erneuerte Krieg mit Persien verlief ungünstig,
bis der im Spätjahr 574 zum Cäsar ernannte Ti-
berius diesen Kämpfen eine bessere Wcndnng zn
geben vermochte. I. starb 5. Okt. 578 und hinter-
ließ dem Tiberins 1. die Herrfchaft. - Vgl. Groh,
Geschichte des ostrom. Kaisers I. II. lLpz/1889).
Iustitia, bei den Römern die Göttin der Ge-
rechtigkeit, bei den Griechen Themis (s. d.) oder Dikc
genannt, erscheint auf röm. Münzen öfter als Jung-
frau mit einer schale in der einen Hand und mit
einem Scepter in der andern, ausnahmsweise auch,
wie sonst L'lquitas und Moneta, mit Füllborn und
einer Wage; in neuern Darstellungen sind ihre
Attribute Wage und Schwert, oft auch verbundene
Augen. - I. heißt auch der 269. Planetoid.
^uLtitia. rvFnörnin tuuHaniOntnin (lat.,
d. h. Gerechtigkeit ist die Grundlage dcr Reiche), der
Wahlspruch des Kaisers Franz I. von Österreich.
Iustitiarius (neulat.), f. Gerichtshalter. -
Gegenwärtig versteht man unter I. noch dasjenige
Mitglied einer Verwaltungsbehörde, dem die Bear-
beitung oder Vorbearbeitung der Nechtsangelegen-
hcitcn obliegt. Daher spricht man von einem I. bei
dcr Reichsbank, bei einer Landesregierung u. s. w.
Fuftitium (lat.), gänzlicher Stillstand der
Rechtspflege, welcher durch außerordentliche Be-
gebenheiten, wie Krieg, Pest, Erdbeben u. dgl. her-
beigeführt wird. Nach der Deutschen Civilprozeß-
ordnung wird durch ein I. für die Dauer diefes
Zustandes das Prozeßverfahren unterbrochen, mit
der Folge, daß der Lauf einer jeden Frist auf-
bort, nach Beendigung dcr Unterbrechung die volle
Frist von neuem zu laufen beginnt und die während
der Unterbrechung zur Hauptsache vorgenommenen
Prozeßhandlungen ohne rechtliche Wirkung bleiben.
Justiz (lat. .stigtitia), Rechtspflege.
Iustizgebühren, s. Gebühren.
Fustizgesetze, deutsche, die I. Okt. 1879 in
Kraft getretenen Kodifikationen, welche auf dem Ge-
biet des gerichtlichen Verfahrens die Rechtseinheit
für das Gebiet des Deutfchen Reichs begründeten i
die Civilprozcßordnung lf. Civilprozeß), die Etraf-
prozehordnuug (f. Strafprozeß), die Konkursord-
nung (s. Konkursverfahren) und das Gerichts-
oerfassungsgefetz (f. Gericht) nebst Einführungs-
gcfetzcn. Dazu gehört aber auch die Nechtsanwalts-
ordnung vom 1. Juli 1878 nebst Gebührenordnung
für Nechtsanwälte vom 7. Juli 1879, das Gerichts-
tostengesctz vom 18. Juni 1878 mit Abänderung
vom 29. Juni 1881 und die Gebührenordnung für
Gerichtsvollzieher, Zeugen und Sachverständige.
Außer dem Abdrnck im Reichsgesetzblatt sind viele
Tertausgaben teils mit, teils ohne Anmerkungen
erschienen, z. V. Kayser, Die gesamten Reichsjustiz-
gcsetze u. s/w. (4. Aufl., Verl. 1887).
Iustizhoheit, der Inbegriff aller Rechte und
Pflichten des Staates in Bezug auf die Rechtspflege.
Dazu rechnete man früher nicht bloß die Organisa-
tion und Besetznng der Gerichte, die Visitation der-
lelben, die Disciplinargewalt über die bei den Ge-
richten und andern Justizbehörden angestellten Be-
amten, die Vollstreckung der Urteile, sondern auch die
Gesetzgebung über das gefamte Privatrecht, ^traf-
recht, Prozeßrecht und die nichtstreitige Gerichts-
barkeit. Dennoch unterschied man davon wieder die
fog. Gefetzgebungshoheit, Ämterhoheit u. s. w., die
man als besondere Hoheiten neben die I. stellte.
Andererseits wird I. gleichbedeutend mit Gerichts-
barkeit gebraucht. Die I. rechnet man zu den
"wesentlichen" und "ursprünglichen" Hoheitsrechten.
Justizministerium, s. Justizverwaltung.
Justizmord, der Mißbranch der Kriminal-
gewalt durch Verurteilung eines Unschuldigen zum
Tode. Ein derartiger absichtlicher und böswilliger
Mißbrauch wird im allgemeinen nur unter tyran-
nischen Regierungen vorkommen. Ungerechte Ver-
urteilungen aber, welche aus Irrtum der Richter
entstehen, dürften, wie furchtbar auch ihre Folgen
sein mögen, mit diesem Namen nicht belegt wer-
den. Noch weniger paßt dieser Ausdruck auf Ver-
urteilung zum Tode in Gemäßheit eines Gesetzes,
welches nach der Meinung einzelner oder auch meh-
rerer zu hart ist. Am allerwenigsten aber kann man
die Todesstrafe überhaupt einen I. nennen, folange
nicht erwiefen ist, daß die Strafgewalt des Staates,
wenn sie das Leben selbst aufhebt, der Gerechtigkeit
widerspreche. Dagegen ist unter den gegen die
Todesstrafe erhobenen Einwendungen diejenige von
befonderm Gewicht, welche sich anf das wenn fchon
fehr seltene Vorkommen irriger Todesurteile stützt.
Iustizpalast, s. Gerichtsgcbäude.
Iustizrat, ein Titel, der früher in verschiedenen
deutschen Ländern verschiedene Bedeutung hatte,
jetzt aber nieist als Ehrentitel für besonders verdiente
Rechtsanwälte und Notare vom Landesherrn ver-
liehen wird; in Sachsen führten früher die Mit-
glieder eines Sprnchkollegiums diefen Titel. (S.
auch Geheimer Iustizrat.)
Justizverwaltung. Für die I. bestehen in allen
größern, insbesondere auch den dentschen Staaten,
besondere Centralstcllen unter der Bezeichnung Ju-
stizministerium. In die Rechtspflege kann die
I. nicht eingreifen. Dagegen gilt für die Staats-
anwaltfchaft(f.d-) das Princip des Dienstgehorfams.
Die I. hat demgemäß die Fürforge für die Bereit-
stellung der erforderlichen materiellen Bedürfnisse
der Gerichte fowie der erforderlichen Beamten, fei
es durch Vorfchlag an das Staatsoberhaupt bei
den Nichtern und höhern Beamten der I., fei es
dnrch direkte Ernennung bei den untern und Eub-
alternbeamten. Zugleich hat die I. die Dienstauf-
sicht nach Maßgabe der Richterdisciplinargesetze
auszuüben. Unter den Zentralstellen snngieren hier-
für noch die Präsidenten der Oberlandesgerichte
uud Landgerichte, in den Mittelstaaten (nicht in
Preußen) auch die hiermit beauftragten Chefs der
Amtsgerichte. Die heutige Organisation des Justiz-
ministeriums in Preußen beruht auf der Stein-Har-
denbcrgfchen Gesetzgebung. Das Reich sjustiz-
amt hat eine I. nur für das Reichsgericht und
die Konfulargerichtc.
Iustizverweigerung, die gesetzwidrige Ver-
sagung des Rechtsschutzes. Eine solche liegt nicht
vor, wenn nach der Gesetzgebung eines Staates der
Rechtsweg ausgeschlossen ist, wenn das Gericht die
Klage oder den Antrag wegen Unzuständigkeit oder
aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, wenn
die gerichtliche Verfolgnng der Sache durch Erhe-
bung des Kompetenzkonflikts verhindert wird. Eine
I. kann beruhen entweder auf einer Pflichtwidrig-
keit eines Nichters oder auf einem gefetzwidrigen
Verhalten der Regierung, welche die Errichtung