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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kanonenfutter - Kanonissinnen
Kanonenfutter, Ausdruck für schleckt discipli-
nierte und schlecht geführte Soldaten, nach Shake-
speares ("Heinrich IV.", I, 4, 2) "looä toi- ^(nväoi'"
("Futter für Pulver").
Kanonengut, s. Geschützbronze.
Kanonenjolle, früher die kleinsten Ruder-
kanoncnboote, die nur ein Geschütz (vorn) fübrten,
während die Kanonenboote deren mehrere (hinten
und vorn) hatten.
Kanonenkugelbaum, s. (^ni-o^nt^.
Kanonenmetall, s. Geschützbronze.
Kanonenofen, s. Ösen.
Kanonenschlag, eine in einer widerstands-
fähigen Umschließung (starkes Papier mit Sack-
bandumwicklung) enthaltene Pulverladung, die
durch einen daran angebrachten Zünder zur Erplo-
sion gebracht wird und dann eine ins Auge fallende
Raucherscheinung und einen starken, als Signal
dienenden Knall, einem Kanonenschuß ähnlich, er-
zeugt. Man kann den K. auch als Versetzung einer
Rakete benutzen. (S. auch Gewehrschlag.)
Kanonicität, der Inbegriff der Merkmale, ver-
möge welcher ein Buch kanonifch(f.d.)ist, dem Kanon
(s. d.) angehört.
Kanonier, der Gemeine bei der Artillerie.
Kanönik, s. Kanon.
Kanoniker (lat. canoni"), ursprünglich die in
den Kanon (d. h. das Verzeichnis) der Kirche ein-
getragenen, zu einem gemeinsamen Leben (vit^
canonic^) vereinigten Geistlichen an einer Bischofs-
kirche (Kathedrale); fpäter und noch jetzt die Mit-
glieder der Kollegial- und Domkapitel (s. d.). Es
giebt c^nonici i-oFuiai'68 und c^uonici L^Lcni^res
<s. Regulierte). -über die weißen K. f. Prämon-
stratenfer. Über die K. in der Vlilsik s. Kanon.
Kanonisation, Heiligsprechung, in der
kath. Kirche die feierliche Handlung, durch die der
Vapst einen Verstorbenen in den Kanon (d. h. das
Verzeichnis) der von der kath. Kirche als Heilige
Verehrten aufnimmt (kanonisiert). In den ersten
Jahrhunderten wurden nur Märtyrer (s. d.) als
Heilige verehrt; Martin von Tours (gest. um 400)
ist der erste, der, obfchon nicht Märtyrer, als Heiliger
verehrt wurde. Die Aufnahme eines Verstorbenen
unter die Heiligen stand bis zum 10. Jahrh, unter
der Aussicht der Bischöfe. Bischof Ulrich von Augs-
burg ist der erste (993) förmlich von einem Papste
< Johann XV.) kanonisierte Heilige. 1170 reservierte
Alexander III. dem Papste das Recht der Kanoni-
iation. Die jetzt dabei eingehaltenen Regeln sind
namentlich von Urban VIII. festgefetzt worden und
werden in dem Werke Benedikts XIV. "D6 Lervo-
i'uin Oei deÄtiü cktionk et döktorum cÄNoniLatione"
(4Bde.,Nom 1735) ausführlich erörtert. InderRegel
wird nur ein bereits Seliggesprochener (s. Selig-
sprechung) kanonisiert, und zwar erst, wenn der Be-
weis erbracht ist, daß mindestens zwei Wunder auf
die Fürbitte des Seligen bewirkt worden sind. Die
K. erfolgt auf Grnnd einer dem Prozeßverfahren
nachgebildeten Untersuchung (Kanonisations- oder
Heiligsprechungsprozeß), die von der ^on^reFatio
1-iwuin geleitet wird. Der von dieser bestellte ?i-o
inotoi- iiäei hat die Bedenken gegen die K. geltend
zu machen und wird daher ^ävocHtus äiadoli
lTeufelsanwalt) genannt, wie der Prokurator, der
die K. zu betreiben hat, ^ävoclUuZ Doi (Gottes-
anwalt). Ist der Prozeß im Sinne des letztern be-
endigt, so erfolgt die K. durch eine päpftl. Bulle
und eine Feierlichkeit in der Peterskirche, und der
neue Heilige wird nun in das offizielle Verzeichnis,
das Nai-t)'l's)1oZWin Komanum, eingetragen. In
der griech. Kirche hat der Patriarch von Konstanti-
nopel das Recht, die K. zu vollziehen, was jedoch
nur selten geschehen ist.
Kanonisch, dem Kanon (s. d.) gemäß, darauf
bezüglich. Unter kanonis ch emLeben ist das ur-
sprünglich gemeinsame, nach bestimmten Regeln zu
führende Leben der Kanoniker (s. d.) gemeint.
Kanonische Bücher, s. Kanon (kirchlich).
Kanonischer Gehorsam, s. Gehoyam.
Kanonisches Alter, eine bestimmte Anzahl
von Lebensjahren, deren Zurücklegung als Be-
dingung für die Fähigkeit erscheint, die Weiben zu
empfangen; erforderlich ist sür die niedern Weihen
vollendetes 7., für den Subdiakonat 21., den Dia-
tonat 22., die Priesterweihe 24., die Bischofsweihe
30. Lebensjahr; das letztere Alter wird wohl auch
in besonderer Weise als K. A. bezeichnet.
Kanonische Schreibart, in der Musik diejenige
Art der Komposition, in der die verschiedenen Ge-
sang- oder Instrumentalstimmen durch die Form des
Kanons (s. d.) verbunden sind.
Kanonisches Necht (lat. .jn8 ^nouicuni), so
genannt von den in der christl. Kirche allmählich aus
den heiligen Schriften entnommenen Rechtsbestim-
mungen (c^Q0Q68), heißt das Recht, wie es in den
Rcchtsfammlungen des (^orpuZ ^uri8 cknouici
(s.Corpus^uriä) enthalten ist. Da sich dieKirche eine
mit der weltlichen Macht konkurrierende oder viel"
mehr dieselbe überragende Gewalt zuschrieb, so be-
handelt das K. R. des Mittclalters nicht bloß die
Stellnng und die Angelegenheiten der Kirche als
solcher, sondern anch das Privat-, Prozeß- und
Strafrecht und ift damit eine wichtige Quelle des
gemeinen deutschen Privatrechts sowie des Straf-
rcchts, insbesondere aber des Civilprozesses gewor-
den. Nicht gleichbedeutend mit K. R. ist Kirchen -
recht, worunter man den Inbegriff der Normen ver-
steht, die sich auf die Kirche beziehen. Dieselben find
zum Teil im Ooipu" ^nri8 cauoiiici enthalten (so-
mit ist dieses Kirchenrecht auch gleichzeitig kano-
nisches), zum Teil in spätern und frühern kirchlichen
und auch staatlichen Rcchtsquellen. Das Ooi-pnä
.inriß cnnouici bildet zwar bis zum Ausgang des
Mittclaltcrs eine im wesentlichen erschöpfende
Sammlung des Kirchenrechts. Seitdem aber ist
das letztere vielfach weiter gebildet worden, wodurch
sich neue Quellen eröffneten, unter welchen nur die
Beschlüsse des Tridcntinischcn und des Vatikanischen
Konzils, die evang. Kirchenordnungen des 16. und
die Synodalorduungen des 19. Jahrh., dazu die
zahlreichen und tief einschneidenden ^otaatsgesetze
über Fragen der kirchlichen Rechtsordnung hervor-
gehoben werden sollen. - Lehrbücher des Kirchen-
rechts verfaßten von Protestanten: Richter (8. Aufl.
von Dove und Kahl,Lpz. 1886),Hinschius (Berl. 18N9
- 93), Zorn (Stuttg. 1888), Friedberg (3. Aufl.,
Lpz. 1889), Frautz (2. Aufl., Gott. 1892); von Ka-
tholiken: Walter (14. Aufl., Bonn 1871), Phillips
(3Aufl.,Regensb.1881 und fortgesetzt von Veringi
1872 - 89)', Schulte (Gieß. 1886), vergenröther
(Freib. i. Vr. 1888), Lämmer (2. Aufl. 1892).
Kanonische Stunde, f. Ilorg. cHiwriica.
Kanonisieren, f. Kanonifation.
Kanonissinnen (lat. oHnonicaL), Damen des
Adels (fpäter meist unvermählte Töchter), im Genuß
einer Pfründe bei einem stifte. Bis 1060 waren
diefe auf die (jetzt badische) Rheininsel ^äckingen
Nrtilc'l, dic man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.