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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kapitulation; Kapitulationshandgeld; Kapitulieren; Kapkolonie

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Kapitulation – Kapkolonie

Kapitulation, Bezeichnung für Festsetzungen, insbesondere völker- oder staatsrechtlichen Charakters, in Vertragsform. Der Name kommt wohl daher, daß man die nach den Hauptpunkten sich ergebenden Abschnitte Kapitel nannte.

Als völkerrechtliche K. kommen in Betracht:

  • 1) Die vertragsmäßigen Ergebungen von Truppenteilen und festen Plätzen an den Feind. Der Anstoß zur K. erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Proposition von seiten desjenigen, der die Initiative ergriffen hat. Die Unterhandlungen werden durch bevollmächtigte Parlamentäre (s. d.) geführt und die Bedingungen der K. festgestellt, worauf diese von den gegenseitigen Befehlshabern abgeschlossen wird. Die berühmtesten K. der neuern Kriegsgeschichte im Feldkriege sind die der Sachsen bei Pirna Okt. 1756, die des preuß. Korps von Finck bei Maxen Nov. 1759, die der preuß. Armee unter Fürst Hohenlohe bei Prenzlau Okt. 1806; und die ehrenvolle Blüchers bei Ratkau Nov. 1806, die eines franz. Korps unter Dupont bei Baylen Juli 1808, die Görgeys bei Világos Aug. 1849. Im Festungskriege darf ein Kommandant nur dann eine K. eingehen, wenn alle Mittel des Widerstandes erschöpft, weder Munition noch Lebensmittel mehr vorhanden sind, oder die Festung und Stadt durch das feindliche Bombardement so gelitten haben, daß sie bei einem Sturme nicht mehr zu halten sind. Zuweilen erhält er freien Abzug der Garnison mit allen kriegerischen Ehren, d.h. mit Waffen und Gepäck und fliegenden Fahnen (wie bei Belfort 1871), gewöhnlich aber muß die Garnison wie bei einer K. im Felde die Waffen strecken und sich kriegsgefangen geben. Einzig in der Kriegsgeschichte stehen die K. von 1870 da, so die K. von Sedan (s. d.) 2. Sept. 1870, von Metz (s. d.) 27. Okt. 1870 und von Paris (s. d.) 28. Jan. 1871. –
  • 2) Die den einzelnen christl. Nationen seitens nichtchristl. Nationen, besonders im Orient und hier wieder namentlich in muselman. Staaten (dans les Échelles du Levant) und in Afrika, vertragsweise bewilligten, in neuerer Zeit sich immer mühsamer behauptenden Privilegien in Bezug auf die Gerichtsbarkeit fremder Konsuln (s. d.). Diese Verträge stammen zum Teil, wie die mit der Pforte, aus dem 16. Jahrh. (Preußen 1761, noch jetzt in Kraft) und bezwecken den Schutz der in der Türkei lebenden fremden Staatsangehörigen. Eine wesentliche Modifikation derselben hatte die Neugestaltung des Gerichtswesens in Ägypten nach europ. Vorbild zur Folge. Ähnliche Einrichtungen sind in neuester Zeit in China, Japan, Persien, Siam sowie in der Südsee (Samoa) hergestellt worden. (Vgl. Martens, Das Konsularwesen und die Konsularjurisdiktion im Orient, deutsch von H. Skerst, Berl. 1874.)

In staatsrechtlicher und kirchenrechtlicher Beziehung sind namentlich die Wahlkapitulationen von Bedeutung. Schon im 14. und 15. Jahrh. fingen die Kanoniker und Konventualen in den geistlichen Stiftern Deutschlands an, ihre Wahlen von Bischöfen und Äbten von der Bedingung abhängig zu machen, daß der zu Wählende sich zur Befolgung gewisser Regierungsregeln mittels Eides verpflichte. Doch wurden solche Wahlkapitulationen, wenn sie dem Kollegium der Domherren (dem Kapitel) zu viele Freiheiten vorbehielten,von den Päpsten häufig kassiert. Auch den zu erwählenden Päpsten wurden nachweisbar schon früh von den Kardinälen solche K. vorgelegt. In gleicher Weise verlangten die ↔ Kurfürsten bei der Kaiserwahl die feierliche Verheißung, daß der zu Wählende die deutsche Reichsverfassung nicht antasten, aus derselben gewisse Machtvollkommenbeiten nicht herleiten und die Vorrechte der Reichsstände nicht verkümmern werde. Sieht man von viel ältern verwandten Erscheinungen, sog. Privatwahlkapitulationen, wie z.B. der zwischen dem Erzbischof Siegfried von Köln und dem Grafen Adolf von Nassau vom 26. April 1292, ab, so findet sich der Name «kaiserl. Wahlkapitulation» (capitulatio caesarea) und das Institut als ein an sich reichsrechtlich begründetes zuerst 1519 bei der Wahl Karls V., wo man vorzüglich etwaige Versuche dieses mächtigen Fürsten, seine span. Souveränitätsbegriffe auch in Deutschland geltend zu machen, ein für allemal ausschließen wollte. Seitdem wurden jedem deutschen Kaiser solche Wahlkapitulationen vorgelegt, die er förmlich beschwören mußte. Die alleinige Abfassung derselben durch die Kurfürsten erregte bei den übrigen Reichsständen große Bedenken. Zur Beilegung der daraus hervorgegangenen Streitigkeiten ward 1648 im Westfälischen Frieden die Abfassung einer feststehenden (beständigen), jedesmal im Namen sämtlicher Reichsstände vorzulegenden Wahlkapitulation zugesagt. Die Erfüllung dieser Zusage wurde indes hingehalten. Endlich kam doch noch 1711 ein Entwurf zu stande, der gleich bei der Wahl Karls VI. und von da an bei allen weitern Fällen bis zur Wahl Franz' II. 1792 zur Verwendung gelangte.

Über die K. beim Militär s. Kapitulant.

Kapitulationshandgeld, s. Kapitulant.

Kapitulieren, eine Kapitulation (s.d.) eingehen, sich ergeben: nach beendeter Dienstzeit im Heere noch weiter dienen (s. Kapitulant).

Kapkolonie, Kapland oder Kap, brit. Besitzung im südlichsten Teil Afrikas zwischen 29° 35' und 34° 50' südl. Br. und 16° 25' bis 30° östl. L., wird im N. von der deutschen Besitzung Großnamaland, von Betschuanaland, der Südafrikanischen Republik und vom Oranje-Freistaat, im NO. von Basutoland, im O. von Natal und Pondoland umschlossen, im S. vom Indischen, im W. vom Atlantischen Ocean umspült, und bedeckt 571690, mit Walfischbai 573010 qkm. In weiterm Sinne versteht man unter Kapkolonien auch das Betschuanenland, das Gebiet der Basuto, das Sambesigebiet, Natal, Pondoland, Zululand und die Boerenstaaten Oranje-Freistaat und Südafrikanische Republik. (Hierzu Karte: Kapkolonien.)

Küsten und Oberflächengestaltung. Das Meer gliedert die etwa 2000 km lange Küste durch eine Menge Buchten, unter denen im W. die St. Helena-, Saldanha- und Tafelbai, letztere mit großen Docks, im S. die Falsche Bai mit der trefflichen Simonsbai, die Marinestation der engl. Kriegsschiffe, die St. Sebastianbai mit Port Beaufort, die Mossel-, Plettenberg-, St. Francis- und Algoabai (s. d.), letztere mit Port-Elizabeth, die bedeutendsten sind. Die bemerkenswertesten Vorgebirge zwischen diesen Baien sind Paternoster-Point, das Kap der Guten Hoffnung, das Nadelkap oder Kap Agulhas (s. d.), die südlichste Spitze von ganz Afrika, Kap St. Francis und Kap Recife. – Das südl. Ende Afrikas wird von mehrern hintereinander aufsteigenden Terrassen gebildet, die, von der Küste parallel laufenden Bergketten umschlossen, ein ausgedehntes, centrales, stufenförmig gegliedertes Hochland bilden. Der Flächenrand wird von Granit, Gneis und meta-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 118.

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