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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Katholische Kirche

Bischöfe, unter denen die der Kirchen apostolischer Gründung besonderes Ansehen genossen, in letzter Instanz durch die allgemeinen (ökumenischen) Konzilien (s. Konzil) entschieden.

Schon früh traten Verschiedenheiten zwischen dem abendländ. und dem morgenländ. Teile der K. K. hervor; aber die Beschlüsse der sechs ersten allgemeinen Konzilien wurden von Vertretern beider Teile gefaßt und von beiden Teilen anerkannt. Die Parteien, die sie nicht anerkannten, wie die Monophysiten (s. d.) und Monotheleten (s. d.), wurden als von der K. K. ausgeschieden angesehen. In den letzten Jahrhunderten des ersten Jahrtausends bereitete sich aber eine Trennung des morgenländ. und des abendländ. Teils der K. K. vor, die 1054 zum Abschluß kam. Der Grund lag weniger in dogmatischen Unterschieden (in dieser Beziehung war nur der Streit über das Ausgehen des Heiligen Geistes [s. d.] von Bedeutung), oder in disciplinären und liturgischen Verschiedenheiten (im Morgenlande war z. B. die Priesterehe, die Spendung der Firmung durch Priester, die Feier des Abendmahls mit gesäuertem Brote üblich), als in der Auffassung der Stellung des röm. Bischofs, die längst als die des einzigen Bischofs von Patriarchenrang im lat. Westen durch die allmähliche Loslösung des letztern vom griech. Ostreich eine besonders mächtige geworden war. Der Vorrang des röm. Bischofs vor allen andern Bischöfen als primus inter pares wurde im Morgenlande anerkannt; aber das Bestreben, die höhere Autorität (den Primat, s. d.), welche die röm. Bischöfe im Abendlande in immer größerer Ausdehnung erlangt hatten, auch im Morgenlande zur Geltung zu bringen, stieß dort auf entschiedenen Widerspruch bei den Bischöfen, namentlich bei dem von Konstantinopel, der, von den oström. Kaisern unterstützt, als Bischof von Neu-Rom mit dem Bischof von Alt-Rom rivalisierte. Seit der Trennung der beiden großen Hälften der K. K. heißt die abendländische römisch-katholische, die morgenländische (anatolische) griechisch-katholische Kirche (s. Griechische Kirche). Die Angehörigen der letztern galten in der röm.-kath. Kirche bis zum J. 1870, da man die dogmatischen Unterschiede nicht als wesentlich ansah, nicht als Häretiker (Ketzer), sondern als Schismatiker. Die der morgenländ. Kirche Angehörigen bezeichnen ihre Kirche mit Vorliebe als die orthodoxe (rechtgläubige).

Die namentlich auf den Konzilien zu Lyon 1274 und Florenz 1439 gemachten Versuche zur Wiedervereinigung (Union) der griech. Kirche, auch der Syrier und der Armenier, mit der röm.-kath. Kirche, hatten im allgemeinen keinen dauernden Erfolg. Zur röm.-kath. Kirche gehören aber als unierte Griechen, Syrier, Armenier u. s. w. diejenigen, die sich dem Papste unterworfen haben und das röm.-kath. Dogma anerkennen, denen aber vom Papste gestattet ist, in einem gewissen Umfange ihre alten Gebräuche (Priesterehe, Kommunion unter beiden Gestalten u. s. w.) und ihre alte Liturgie beizubehalten und eigene Bischöfe zu haben.

Nach der Scheidung der morgenländ. von der abendländ. Kirche wurde in letzterer die Gewalt des Papstes allmählich immer größer und so die Verfassung der röm.-kath. Kirche eine monarchische. Es kam ferner den mittelalterlichen Ketzereien gegenüber die Anschauung zur Geltung: alle Getauften seien von Rechts wegen Mitglieder der K. K. und darum zum Bekenntnis ihres Glaubens und zur Beobachtung ihrer Gebote verpflichtet und die kirchlichen Obern befugt, diejenigen, die sich dessen weigerten, zu strafen, ja zum Tode zu verurteilen. (S. Inquisition.) Den weltlichen Regierungen gegenüber wurde die Anschauung zur Geltung gebracht, sie müßten zur Vollstreckung solcher Urteile den «weltlichen Arm» zur Verfügung stellen, ferner die Rechte der Kirche achten und schützen und keine diesen widersprechenden Verordnungen erlassen; solche Gesetze und Verordnungen könnten von der Kirche (dem Papste) außer Kraft gesetzt, Fürsten, welche hartnäckig die Rechte der Kirche mißachteten, die Ketzerei beschützten u. s. w., vom Papste abgesetzt und ihre Unterthanen von ihrer Unterthanenpflicht entbunden werden. Die Durchführung dieser Anschauungen wurde zwar später, namentlich nach der Reformation, unmöglich; sie wurde auch bis in die neueste Zeit innerhalb der K. K. vielfach bestritten, namentlich von den Gallikanern (s. Gallikanische Kirche); aber theoretisch wurden sie von den Päpsten, der röm. Kurie und den Kurialisten (s. d.) immer festgehalten. Wenn das Verhältnis der Kurie zu einzelnen Staaten durch Konkordate (s. d.) geregelt wurde, so wurden diese von vielen Kurialisten nur als Zugeständnisse angesehen, die den Staatsregierungen auf Widerruf gemacht wurden, von andern freilich als eigentliche Verträge, aber doch als solche, die der Papst, wenn das Wohl der Kirche es erheische, wieder aufheben könne. – Die Versuche des Konstanzer und Baseler Konzils (s. diese Artikel), die päpstl. Gewalt einzuschränken und eine «Reform an Haupt und Gliedern» der K. K. durchzuführen, mißlangen.

Der Reformation des 16. Jahrh. gegenüber wurden die Lehren der K. K. auf dem Tridentinischen Konzil (s. d.) fixiert und dessen Beschlüsse von Pius IV. in dem sog. Trienter Symbol oder Glaubensbekenntnis zusammengefaßt, über den Primat des Papstes wurden in Trient keine neuen Beschlüsse gefaßt. Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrh. wurde aber die centralistische Leitung der K. K. vervollkommnet durch die Organisation der Kurie und der röm. Kongregationen (s. d.). Bis in die neueste Zeit wurde von vielen Katholiken die ältere Anschauung festgehalten, wonach der Papst, wie in Konstanz ausdrücklich erklärt war, wenigstens unter dem allgemeinen Konzil steht und den Bischöfen ihm gegenüber eine gewisse Selbständigkeit gewahrt bleibt. Diese Anschauung wurde namentlich von den Gallikanern vertreten und lag der Opposition gegen die Bullen zu Grunde, die von den Päpsten gegen die Jansenisten (s. d.) erlassen wurden, namentlich gegen die Bulle Unigenitus Clemens’ XI. Diese freiere Richtung in der K. K. wurde aber von der kurialistischen immer mehr zurückgedrängt, und auf dem Vatikanischen Konzil (s. d.) von 1870 wurde als Dogma der K. K. verkündigt, daß die früher der Kirche, bez. den sie repräsentierenden allgemeinen Konzilien zugeschriebene Infallibilität (s. d.) dem Papste, wenn er ex cathedra (s. Cathedra) spreche, ohne Zustimmung der Kirche zukomme, und daß der Papst eine unmittelbare und ordentliche Gewalt über alle Gläubigen habe, womit die Bischöfe zu bloßen Statthaltern des Papstes geworden sind. Die vatikanischen Dekrete sind in der röm.-kath. Kirche mit geringen Ausnahmen (s. Altkatholicismus) anerkannt und ihr Inhalt auch in das sog. Trienter Glaubensbekenntnis (s. oben) eingeschoben worden. Die Tren-^[folgende Seite]

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