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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Katzenkraut – Kauf

Katzenkraut, s. Valeriana.

Katzenluchs, s. Luchs.

Katzenmaki (Chrirogalius), s. Maki.

Katzenminze, s. Nepeta.

Katzenpeterlein, soviel wie Gartenschierling, s. Aethusa.

Katzenpfötchen, Pflanzenart, s. Antennaria.

Katzenraffael, Beiname des Malers Mind (s. d.).

Katzensilber, s. Katzengold.

Katzenvogel, s. Spottvögel.

Katzenwedel, Pflanzenart, s. Equisetum.

Katzenwelse (Amiurus), Gattung der Welse in China und dem gemäßigten Amerika. Der cat-fish (Amiurus catus L.) ist ein beliebter Speisefisch der Nordamerikaner, von mittlerer Große, breitköpfig, mit unterständigem, von acht Barteln umgebenem Maule. Seine eigentliche Heimat ist Nordamerika östlich vom Felsengebirge, man hat ihn aber auch mit Erfolg in Kalifornien eingeführt.

Katziri, alter Name der Chasaren (s. d.).

Kauai, die nördlichste der Sandwichinseln, umfaßt mit der westlich daneben gelegenen Insel Niihau 1707 qkm und hatte 1884: 8935 Einwohner, darunter 4881 Fremde. Das Innere ist stark gebirgig und erreicht im Weialeale 2100 m Höhe. Das Land ist infolge des verwitterten vulkanischen Gesteins, aus dem der ganze Boden besteht, außerordentlich fruchtbar. Neuerdings wird namentlich Zuckerrohr gebaut. Die Häfen (Waimea im SW. und Hanalei an der Nordseite) sind mangelhaft.

Kauderwelsch, adjektivisch und substantivisch gebraucht zur Bezeichnung unverständlicher Sprache, sowohl gänzlich fremder, als auch solcher, die durch schlechte Aussprache, falsche Formen, Vermengung mit fremden Ausdrücken unverständlich wird. Das Wort stammt von dem oberdeutschen Kaudern in der Bedeutung Zwischenhandel treiben, hausieren, sodaß K. ursprünglich die undeutliche Rede der hausierenden Welschen (Italiener) bezeichnete.

Kaue, ein kleineres Gebäude in Holz- oder Mauerwerk, das als Überbau über einer Schachtmündung oder einem Stollenmundloche zum Schutze gegen Witterungseinflüsse dient.

Kauen (Masticatio), die in der Mundhöhle erfolgende mechan. Zerkleinerung der Nahrungsstoffe vermittelst der Kauorgane oder des Kauapparats (Kiefer, Zähne, Kaumuskeln). Beim K. wird nicht nur der Unterkiefer mit seinen Zahnreihen durch die Zusammenziehungen der Schläfen- und Kaumuskeln (musculi temporales und masseteres) gegen den Oberkiefer kräftig angezogen, sondern auch durch die Thätigkeit der äußern und innern Flügelmuskeln (musculi pterygoidei) eine Verschiebung der Zahnreihen nach vorn und rückwärts und nach beiden Seiten und damit die Zermalmung der festen Speisen zwischen den höckerigen Flächen der Backenzähne bewirkt. Das fortwährende Hineinschieben des Bissens zwischen die Zahnreihen erfolgt von außen her durch die Wangenmuskeln, von innen her durch die Zunge, welche letztere auch weichere Bissen durch Andrücken und Reiben gegen den harten Gaumen zu zerquetschen vermag. Während des K. wird der Bissen innig mit dem Speichel vermischt. Die Bewegungen der Kaumuskeln werden durch Nervenzweige des fünften Hirnnervenpaares vermittelt. Mangelhaftes K. infolge schadhafter Zähne oder allzu hastigen Essens ist eine der häufigsten Ursachen chronischer Verdauungsstörungen.

Kauer, Ferd., Komponist, geb. 8. Jan. 1751 zu Klein-Thaya in Mähren, gest. 13. April 1831 in Wien, schrieb gegen 200 theatralische Werke, größere und kleinere Opern, Singspiele, die die Richtung Wenzel Müllers mit schwächerm Talent und ohne dessen Kunst verfolgen. Nur «Das Donauweibchen», ein Verkleidungsstück, in dem nach Wiener Mode Posse und Märchen untereinander gemischt sind, hatte wirklichen Erfolg.

Kauf, der Vertrag, mit welchem die eine Partei (der Verkäufer) der andern (dem Käufer) eine Sache, ein Recht an einer Sache oder ein absolutes Recht (wie ein Erfindungspatent, ein Urheberrecht), eine Mehrheit von Sachen, den Besitz oder die Innehabung einer Sache, eine Forderung, eine Kundschaft, ein Geschäft mit der Firma, eine nicht patentierte Erfindung, ein ganzes Vermögen, kurz irgend ein Gut oder was als ein solches angesehen wird oder den Genuß eines solchen für Geld überträgt oder verschafft oder zu übertragen oder zu verschaffen verspricht. Nur werden Dienstleistungen nicht gekauft, sondern gemietet (s. Dienstmiete). Ist der verkaufte Gegenstand Objekt des Handels, so wird er Ware genannt; der in Geld gewährte Gegenwert heißt Kaufpreis. Ein K. kann geschlossen werden über zukünftige Sachen, über die zukünftige Ernte, über hängende und stehende Früchte (Hoffnungskauf, s. Emtio). Verpflichtet sich die eine Partei, die der andern Partei zu leistende Sache erst herzustellen, so liegt nach Gemeinem Recht Kauf vor, wenn der Hersteller den Stoff hergiebt, sonst Werkverdingung (s. d.), während nach Preuß. Allg. Landrecht solche auch in jenem Falle angenommen wird. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 338 ist aber nach den Bestimmungen über den K. auch ein Handelsgeschäft zu beurteilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität Vertretbarer Sachen (s. d.) gegen einen bestimmten Preis besteht (auch wenn dieselben erst angeschafft oder hergestellt werden sollen). Wird der K. geschlossen über eine Sache, welche Parteien als vorhanden ansehen, während sie nicht oder nicht mehr vorhanden ist (das verkaufte Haus war zur Zeit des Vertragsschlusses abgebrannt, die als schwimmend verkaufte Ladung eines bestimmten Schiffs mit diesem untergegangen), so ist der K. nichtig; ebenso, wenn beide Teile wußten, daß die Sache nicht existiere. Ein K. über Sachen, welche dem Verkehr entzogen sind (s. Commercium), ist ungültig; doch kann solcher K. abgeschlossen werden unter der Bedingung, daß diese Eigenschaft in Wegfall kommt, z. B. eine Straße eingezogen wird.

Fremde Sachen, welche der Verkäufer ohne Ermächtigung des Eigentümers verkauft, können nach Gemeinem Recht Gegenstand des K. sein; der Verkäufer hat sie anzuschaffen. Nur sollen arglistige Geschäfte, bei welchen beide Teile kolludieren, ungültig sein. Anders nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 19, und franz. Recht («La vente de la chose d’autrui est nulle», der Verkauf einer fremden Sache ist nichtig); doch wird das Geschäft, wenn beide Teile wissentlich und in gutem Glauben handelten, in Preußen als Vertrag über die Handlung eines Dritten aufrecht erhalten. Gehörte die verkaufte Sache bereits dem Käufer und hat er nicht bloß die Innehabung der nicht in seinem Besitz befindlichen Sache gekauft, so ist der K. ungültig.

Über den K. einer individuell nicht bestimmten Sache s. Gattungskauf.

Der Kaufpreis muß in Geld bestimmt oder bestimmbar sein. Sofern nicht, wie bei Apotheker-^[folgende Seite]

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