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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Knurrhähne - Koagulieren
Statt der Knüppel werden auch Faschinen (s. d.)
verwendet. (S. Damm.)
Knurrhähne (^rißM^), Familie der panzer-
wangigen Fische (s. Panzerwangen) mit breitem,
mit knöchernem Panzer versehenem Kopf, schlan-
kem, mit kleinen Schuppen bedecktem Rumpf und
gewaltigen Brustflossen, vor denen jederfeits sich
drei eigentümliche, fingerförmige Anhänge befinden,
mittels deren sich die K. kriechend auf dem Meeres-
boden bewegen können. Abgesehen davon, daß die
K. brillant schwimmen, vermögen sie sich auch aus
dem Wasser zu erheben und eine Strecke weit in
der Luft fortzubewegen. Ihr deutscher Name rührt
von der Eigentümlichkeit dieser Tiere her, beim
.herausnehmen aus dem Wasser eine knurrende
Stimme hören zu lassen, die in der durch den
offenen Gang aus der Schwimmblase entweichen-
den Luft ihren Grund hat. Von den etwa 40 in
den Meeren der tropifchen und gemäßigten Gegen-
den lebenden Arten ist die bekannteste der gemeine
Knurrhahn (Iri^ia. kirunäo F?0c/i, s. Tafel:
Fische IV, Fig. 3), den man auch häufig in Aqua-
rien sieht. Einer verwandten Gattung gehört der
schöne amerikanische Knurrhahn (?i-i0now3
tridulu3 0.^., s. Tafel: Buntfarbige F'ische,
Fig. 3, Bd. 6, S. 828) an.
Knut,(5anut oderKanut, derGroße, König
von Dänemark und England, geb. um 995, ein Sohn
des Königs Svend, der 1014 im Kampf um die Herr-
schaft in England starb, begann feine Thätigkeit mit
der Fortsetzung dieses Kampfes. Der tapfere Wider-
stand des Königs Edmund Ironside bewog K. zu
einem Teilungsvertrag 1016; aber die Ermordung
Edmunds brachte ihm die Herrfchaft über das ganze
Land, welche er durch die Vermählung mit Ethel-
reds Witwe Emma befestigte. Er brachte durch eine
gerechte Regierung das tief zerrüttete Land zu fried-
licher Ordnung und Wohlhabenheit. 1027 war er
bei Konrads II. Kaiserkrönung in Rom zugegen und
verband sich mit diesem gegen die Polen, wofür ihm
das Land zwischen SchleiundEiderüberlassenwurdc;
seine Tochter Gunild wurde dem Thronerben Hein-
rich III. vermählt. Auch die Pommern, Ermländer
und Samländer bezwang K. und gewann 1028 das
Königreich Norwegen; nach seinem Tode (12. Nov.
1035) zerfiel seine Herrschaft rasch wieder.
Knut IV., der Heilige, König von Dänemark
(1080-86), Sohn Svend Estridsens, hielt mit Kraft
und Kühnheit die Ordnung im Reiche aufrecht. Im
Begriff einen Zug gegen England vorzubereiten,
mußte er vor seinen aufrührerifchen Unterthanen
nach Odenfe flüchten, wo er in der St. Albanikirche
10. Juli 1080 ermordet wurde. 1101 wurde er als
erster nationaler Heiliger Dänemarks kanonisiert.
Knut VI., König von Dänemark (1182-1202),
geb. 1163, Sohn Waldemars I. d. Gr., verweigerte
nach seiner Thronbesteigung dem Kaiser Friedrich I.
die Huldigung, zu welcher sich noch sein Vater ver-
standen hatte, und brachte die Fürsten Pommerns
und Mecklenburgs in Abhängigkeit, sodah er 1188
den Titel eines Königs der Dänen und Slawen
annehmen konnte. Zur Ausdehnung seiner Herr-
schaft über die Küsten der Ostsee benutzte er den 1198
ausbrechenden Thronstreit im Deutschen Reiche, in
welchem er sich auf die Seite der Welfen stellte
und mit überlegener Macht den Grafen von Hol-
stein, Adolf von Schaumburg, angriff. Er zoq 1200
die Dithmarschen zu sich herüber, gewann Äends-
burg und Ratzeburg, und sein Bruder Waldemar
Artikel, die man unter K vorm
nahm endlich 24. Dez. 1201 den Grafen in Ham-
burg gefangen. Um dieselbe Zeit verlobte er feine
Schwester Helena mit dem Welfen Wilhelm von
Lüneburg; sie wurde die Stammmutter des spätern
welsifchen Geschlechts. Seine Schwester Ingebora
(s. d.) war mit König Philipp August von Frankreich
vermählt. K. starb 12. Nov. 1202. - Vgl. Usinger,
Deutsch-dän. Geschichte, 1189-1227 (Berl. 1863).
Knute (russ. Knut), Prügelinstrument, bestehend
aus aufeinander genähten Riemen, die aus ein-
geweichten und ungegerbten Häuten geschnitten
waren, fodaß sie beim Eintrocknen rauhe Kanten
erhielten, wurde in Ruhland bis ins 19. Jahrh, als
Strafmittel bei Vergehen aller Art, namentlich auch
bei politischen, angewendet. Es wurde unter Niko-
laus durch die Pletj, eine Peitsche mit einem oder
mehrern Riemen ersetzt, und 1863 wurde auch das
letztere Instrument beseitigt.
Knutsford (spr. nöttsf'rd), Baron Sir Henry
Thurstan Holland, engl. Staatsmann, geb. 3. Aug.
1825, studierte in Cambridge und wurde 1849 Ad-
vokat. Seit 1867 war er jurist. Berater des Kolo-
nialamtes, bis er 1874 in das Unterhaus gewählt
wurde, wo er sich den Konservativen anschloß. Un-
ter Lord Salisbury war er Juni 1885 bis Sept.
1886 ?ing.ncia1 ^eerstar^ des Schatzamtes, worauf
er zum Vicepräsidenten des Ausschusses für Er-
ziehungswefen ernannt und in den Geheimen Rat
(?riv^ councii) berufen wurde. Im Jan. 1887
wurde er im zweiten Ministerium Salisbury Staats-
sekretär für die Kolonien und führte als solcher den
Vorsitz in der Kolonialkonfercnz, die in demselben
Jahre in London stattfand. Mit Salisbury trat
er Aug. 1892 von seinem Amt zurück, nachdem er
1888 als Baron K. ins Oberhaus berufen war.
Knüttelverse, s. Knittelverse.
^lnz/, hinter lat. Pflanzennamen Bezeichnung
für Leopold Kny, geb. 6. Juli 1841 zu Breslau,
Professor der Botanik zu Berlin.
Knysna, Diviston in der Westprovinz der Kap-
kolonie in Südafrika, mit herrlichen Wäldern, zwi-
fchen der See und den Outeniquabergen, hat 2098tikiu
und (1891) 9652 E. Die Mündung des Knysna -
flusses bei der Hauptstadt Melville (956 E.) bildet
den besten natürlichen Hafen für den Küstenhandel.
Koadjutor (lat.), in der röm.-kath. Kirche ein
dem Bischof bestellter Gehilfe. Ist ein Bischof durch
Alter, Krankheit oder dergleichen in der Verwaltung
seines Amtes behindert, so darf er oder das Kapitel
beim Papste die Ernennung eines K. beantragen,
der zeitweilig, längstens bis zum Tode des Bischofs,
dessen Befugnisse auszuüben hat. Die Bestellung
solcher K. war seit der Entwicklung der bischöfl.
Verwaltungsbehörden immer seltener geworden.
Doch hat der Papst auch in neuerer Zeit öfters
dem Vifchof, mitunter ohne dessen Zustimmung,
einen ständigen K. mit dem Rechte der Nachfolge
zur Seite gestellt. Dazu ist die Einwilligung des
Kapitels, wo diefem das Wahlrecht zusteht, nicht
unbedingt erforderlich, wohl aber hat die Staats-
regierung in derartigen Fällen dieselbe Befugnis
wie bei der Besetzung der bischöfl. Stelle. - K. heißt
auch eine Klasse der'Iefuiten (s.d.,Vd.9,S.906^).
Koagulationsnekrosc(lat.-grch.,"Gerinnungs-
tod"), s. Brand (Bd. 3, S. 411 d).
Koagulieren (lat.), Gerinnen, die Eigenschaft
mancher gelösten Stoffe, unter gewissen Bedingun-
gen die gelösten Bestandteile in unlöslicher amor-
pher Form abzufcheiden.
ißt, sind unter C aufzusuchen