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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kollmann; Kollodĭum; Kollodiumwolle; Kolloīd; Kolloīde; Kollokationsurteil

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Kollmann – Kollokationsurteil

Sache. Kommt die Sache aber aus seinem Besitze und wird demnächst von einem Nichteigentümer an einen redlichen Käufer veräußert, so hat dieser nach dem Gesetz einen Anspruch darauf, daß er sein Geld nicht verliert. Das Recht des Eigentums und das des redlichen Erwerbers kollidieren also miteinander. Bisweilen können solche K. durch Geldentschädigung ausgeglichen werden. In andern Fällen liegt der Gesetzgebung die Pflicht ob, festzustellen, welches Recht dem andern zu weichen hat. Es läßt sich nicht behaupten, daß die Gesetzgebung diese Aufgabe bereits nach allen Richtungen befriedigend gelöst habe.

Im Seerecht ist K. die Bezeichnung für das Zusammenstoßen von Schiffen. Nach deutschem Seerecht (Handelsgesetzbuch Art. 736‒741) haftet für den Fall, daß der Zusammenstoß durch das Verschulden einer Person der Besatzung des einen Schiffs herbeigeführt ist, der Reeder dieses Schiffs mit dem Schiffsvermögen (s. d.) für den dem andern Schiff und dessen Ladung zugefügten Schaden. Daneben haftet die schuldige Person der Schiffsbesatzung persönlich für die Folgen ihres Verschuldens. Wenn keiner Person der Besatzung des einen oder des andern Schiffs ein Verschulden zur Last fällt, oder wenn der Zusammenstoß durch Fahrlässigkeit auf beiden Seiten herbeigeführt ist, so hat jeder Reeder seinen Schaden selbst zu tragen. Die Eigentümer der Ladung können bei beiderseitigem Verschulden jeden der beiden Reeder auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Besonders ausgesprochen ist, daß der Reeder von jeder Schadenersatzpflicht frei ist, wenn der Zusammenstoß allein durch die Schuld des das Schiff führenden Zwangslotsen entstanden ist.

Zur Verhütung der häufigen Schiffskollisionen bestehen heutzutage Vorschriften, welche internationaler Natur sind und in ihrer Gesamtheit als Seestraßenrecht (rule of the road at sea) bezeichnet werden. Die Initiative ergriff 1846 England. Seine Regeln wurden von den meisten Seestaaten adoptiert. Eine Revision führte zum Erlaß der in England 9. Jan. 1863 publizierten Regulations for preventing collisions at sea. Diese Vorschriften sind von sämtlichen Seestaaten angenommen worden. In Deutschland sind sie zunächst von den einzelnen Küstenstaaten, sodann allgemein für das Deutsche Reich durch kaiserl. Verordnung vom 23. Dez. 1871 publiziert worden. Eine fernere Revision dieser Vorschriften hat zu einer abgeänderten Gestaltung derselben geführt, welche von sämtlichen Seestaaten angenommen und für das Deutsche Reich durch die kaiserl. «Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See» vom 7. Jan. 1880 in Kraft gesetzt ist. Durch die kaiserl. Verordnung über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See vom 15. Aug. 1876 wird den Schiffern beider Schiffe zur Pflicht gemacht, dem andern Schiffe und seinen Personen zur Abwendung und Verringerung der Folgen des Zusammenstoßes den erforderlichen Beistand zu leisten, soweit sie ohne erhebliche Gefahr für das eigene Schiff und dessen Personen dazu im stande sind, auch dem andern Schiffsführer, soweit ohne Gefahr thunlich, vor Fortsetzung der Fahrt Namen, Unterscheidungssignal, Heimats-, Abgangs- und Bestimmungshafen des eigenen Schiffs anzugeben.

Kollmann, Jul., Anatom, geb. 24. Febr. 1834 zu Holzheim (bei Dillingen a. D., Reg.-Bez. Schwaben), studierte in München und Berlin, besuchte London und Paris, habilitierte sich 1862 in München, wurde dort 1870 außerord. Professor und 1878 als ord. Professor für Anatomie nach Basel berufen. Er veröffentlichte außer zahlreichen Abhandlungen in Fachzeitschriften u. a.: «Über den Verlauf der Lungenmagen-Nerven in der Bauchhöhle» (Preisschrift, 1860), «Atlas der allgemeinen tierischen Gewebelehre» (1. u. 2. Lfg., mit von Heßling, Lpz. 1860), «Entwicklung der Adergeflechte» (ebd. 1861), «Mechanik des menschlichen Körpers» (Münch. 1874), «Les races de l’Europe et la composition des peuples» (1881), «Plastische Anatomie des menschlichen Körpers» (Lpz. 1886).

Kollodĭum (Collodium), eine alkoholisch-ätherische Lösung von Schießbaumwolle (s. d.) oder Nitrocellulose. Je nach Herstellung der Schießbaumwolle ist diese entweder Trinitrocellulose, C₆H₇(NO₂)₃O₅ oder Dinitrocellulose, C₆H₈(NO₂)₂O₅ . Von diesen zeichnet sich erstere durch stark explosive Eigenschaften aus, ist aber unlöslich in Äther-Alkohol, während letztere beim Entzünden verhältnismäßig schwach verpufft, dagegen in Äther-Alkohol löslich ist und als Kollodiumwolle bezeichnet wird. Zur Gewinnung eines schönen, möglichst wasserhellen Präparats von Kollodiumwolle ist die Verwendung einer sorgfältig gereinigten, rein weißen Baumwolle unbedingt nötig. In eine erkaltete Mischung von 7 Teilen Salpetersäure (1,420 spec. Gewicht) und 8 Teilen Schwefelsäure (1,833 spec. Gewicht), oder von 8 Teilen Salpetersäure (1,382 bis 1,390 spec. Gewicht) und 20 Teilen Schwefelsäure (1,833 spec. Gewicht) trägt man 1 Teil Baumwolle ein und sorgt durch Eintauchen mit Glasstäben dafür, daß die Baumwolle rasch von der Säure durchtränkt und gänzlich von der Flüssigkeit bedeckt werde. Das Gemisch bleibt 12‒24 Stunden stehen, worauf die äußerlich fast unveränderte Baumwolle herausgenommen und durch Waschen mit Wasser von allen Säureresten befreit wird. Die gewaschene Kollodiumwolle wird fein zerzupft und an der Luft getrocknet. Von dieser wird 1 Teil mit 3 Teilen Alkohol übergossen und 18 Teile Äther hinzugefügt. Die Kollodiumwolle löst sich beim Umschütteln zu einer sirupdicken, schleimigen, aber klaren Flüssigkeit. Die Lösung hinterläßt beim Verdunsten die Nitrozellulose (Pyroxylin) in Gestalt eines dünnen durchsichtigen Häutchens und dient zum Verkleben von Wunden und in der Photographie. Neuerdings benutzt man die Kollodiumwolle auch zur Herstellung des Celluloids (s. d.). – Über das blasenziehende oder Spanischfliegen-Kollodium s. Collodium cantharidatum; über das englische (elastische) K. s. Collodium elasticum.

Kollodiumwolle, s. Kollodium.

Kolloīd, in der pathol. Anatomie eigentümliche gelbliche, mattglänzende und leimähnliche Eiweißsubstanz (sog. Natronalbuminat), welche sich vom Eiweiß durch die Unlöslichkeit in Essigsäure, vom Schleim durch den Mangel von Gerinnung bei Essigsäurezusatz und vom Amyloid durch die mangelnde Jodschwefelsäurefärbung unterscheidet. Das K. bildet sich infolge der sog. kolloiden Entartung oder kolloiden Metamorphose in den Drüsenbläschen der Schilddrüse und giebt Veranlassung zur Entstehung des Kropfes (s. d.).

Kolloīde, s. Diffusion und Dialyse.

Kollokationsurteil (von lat. collocatio, Aufstellung, Anordnung), auch Lokations- oder ^[folgende Seite]

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