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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kommanditist
Die engl. Gesetzgebung kennt sie nicht; wohl aber
die der Vereinigten Staaten von Amerika, wo der
Kommanditist als 8p6cia1 Mi-wer, der Komplemen-
tär als 36ii6i'Hi Mrtn6i- bezeichnet wird.
über die Firma einer K. s. Firma (Bd. 6, S.821 a).
Die Errichtung der K. sowie die bei ihr eintretenden
Veränderungen sind zur Eintragung in das über
den Ort, wo sie ihren Sitz hat, geführte Handels-
register anzumelden. Die nähern Vorschriften ent-
hält das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 151-156,
das Schweizer Obligationenrecht Art. 591 u. 592.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter-
einander richtet sich nach dem, einer schriftlichen
Form nicht bedürfenden Gesellschaftsvcrtrage; so-
weit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die
Offene Handelsgesellschaft (s. d.) mit nachfolgenden
Abweichungen zur Anwendung. Die Geschäfts-
führung wird durch den oder die persönlich hasten-
den Gesellschafter besorgt. Ein Kommanditist, wel-
cher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne aus-
drücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder
als Bevollmächtigter handelt, ist nach dem Deutschen
Handelsgesetzbuch Art. 167 und Schweizer Obliga-
tionenreaht Art. 598 aus diesen Gesckäften gleich
einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter ver-
pflichtet. Ein Kommanditist darf, wenn der Gesell-
schaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, ohne
Genehmigung der andern Gesellschafter in den:
Handelszweig der Gefellschaft für eigene oder fremde
Rechnung Geschäfte machen und an einer andern
Gesellschaft als offener Gesellschafter teilnehmen
(Deutsches Handelsgefetzbuch Art. 159; anders nach
Schweizer Obligationenrecht Art. 558, 594). Der
Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mit-
teilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und
die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher
und Papiere zu prüfen. Das Handelsgericht kann auf
den Antrag eines Kommanditistcn, wenn wichtige
Gründe dazu vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz
oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der
Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen (Deut-
sches Handelsgesetzbuch Art. 160). Ist über die Höhe
der Beteiligung an Gewinn und Verlust nichts ver-
einbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen
festgestellt. Am Verlust nimmt der Kommanditist nur
bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständi-
gen Einlage teil (Deutsches Handelsgefetzbuch Art.
161 u. 162; Schweizer Obligationenrecht Art. 596).
DerKommanditist ist nichtverpstichtet,dieihm ebenso
wie dem offenen Handelsgesellschafter von seiner
Einlage zu berechnenden 4 Proz. Zinsen, wenn sie
ihm gezahlt sind, oder den bezogenen Gewinn wegen
späterer Verluste au die Gesellschaft zurückzuzahlen;
jedoch wird, solange seine ursprüngliche Einlage
durch Verluste vermindert ist, der jährliche Gewinn
zur Deckung des Verlustes verwendet. Den Gläu-
bigern haftet er so weit persönlich, als ihm Zinsen
oder Gewinn mit dem Erfolge ausgezahlt sind, daß
seine Einlage dadurch vermindert ist, jedoch nicht,
wenn die Zahlung gemäß einer in gutem Glauben
aufgenommenen Bilanz gemacht und empfangen
ist (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 161 u. 165;
Schweizer Obligationenrecht Art. 605).
Im Verhältnis zu dritten Personen tritt die recht-
liche Wirksamkeit der K. mit dem Zeitpunkte der Ein-
tragung in das Handelsregister oder des Beginns
ihrer Geschäfte vor der Eintragung ein. Im letztern
Falle haftet jeder Kommanditist dritten Personen
für die bis zur Eintragung entstandenen Verbind-
lichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich
haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daß
denfelben feine beschränkte Beteiligung bekannt war.
Die K. kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere
dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Ge-
richt klagen und verklagt werden.
Der Kommanditist kann von dcn Gläubigern der
Gesellschaft persönlich verklagt werden, soweit er die
versprochene Einlage nicht eingezahlt hat oder so-
weit ihm diese zu Unrecht zurückgezahlt ist (Deut-
sches Handelsgesetzbuch Art. 165). Nach Schweizer
Obligationenrecht Art. 603 haben die Gläubiger
während der Dauer der K. kein direktes Klagerecht
gegen den Kommanditisten. Während des Bestehens
der Gesellschaft darf dem Kommanditisten die ur-
sprüngliche Einlage weder zurückgezahlt noch erlassen
werden. Die Einlage haftet den Gläubigern auch
für die vor dem Eintritt des Kommanditisten einge-
gangenen Verbindlichkeiten, selbst wenn die Firma
eine Änderung erlitten hat. Ein entgegenstehender
Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Der Name eines Kommanditisten darf in die Firma
nicht aufgenommen werden; andernfalls haftet er
den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen
Gesellschafter.
Die für die Offene Handelsgefellschaft (s. d.) gelten-
den Bestimmungen über die Privatgläubiger eines
Gesellschafters (Art. 119-121) finden auch bei der
K. Anwendung.
Den Komplementär können die Gesellschafts-
gläubiger nach dentfchem Recht auch während des
Bestehens der Gesellschaft perfönlich belangen, nach
Schweizer Recht Art. 609 erst, wenn das Gefellfchafts-
vermögen zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht.
Im Fall der Zahlungsunfähigkeit der K. findet
über das Gefellfchaftsvermögen ein selbständiges
Konkursverfahren statt. An das Privatvermögen
des persönlich hastenden Gesellschafters können sich
die Gläubiger in diesem Falle, über dasselbe mag
der Konkurs eröffnet sein oder nicht, nach deutschem
wie nach Schweizer Recht erst wegen ihres Ausfalls
halten. Ein Zwangsvergleich kann nach der Deut-
fchen Konkursordnung ß. 200 nur auf den Vor-
schlag aller persönlich haftenden Gefellfchafter ge-
schlossen werden. Der Zwangsvergleich begrenzt,
soweit er nicht ein Anderes festsetzt, zugleich den
Umfang der folidarifchen Haftung der Komplemen-
tare mit ihrem fonstigen Vermögen.
Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwal-
tung seines Vermögens rechtlich unsähig wird, so
hat dies die Auflösung der K. nicht zur Folge. Sonst
gelten für Auflösung der K. dieselben Bestimmun-
gen wie sür Auslösung der Offenen Handelsgesell-
schaft. Wenn eine K. aufgelöst wird, oder wenn ein
Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder einem
Teile derselben ausscheidet, so müssen diese That-
sachen in das Handelsregister eingetragen werden.
Die Klagen der Gesellschaftsgläubiger gegen
einen Gesellschafter aus Anfprüchen gegen die Ge-
sellschaft verjähren in fünf Jahren seit Auflösung,
der Gesellschaft oder feit feinem Ausscheiden oder
seiner Ausschließung, sofern nicht nach Beschaffen-
heit der Forderung eine kürzere Verjährung gesetz-
lich eintritt. - über die Liquidation s. d. Über die
K. auf Aktien s. Aktie und Aktiengesellschaft
(Bd. 1, S. 292).
Kommanditist, s. Kommanditgesellschaft.
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