Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

528
Kommodore-Inseln - Kommunalanleihen
höhern Rang eines Brigadiers einnimmt. Als
Rangabzeichen trägt er eine breite Goldtresse unter
der Krone am Ärmel, sonst die Uniform des Kapi-
täns zur See. Der Titel haftet nur an der Funktion,
nicht an der Person. Der K. bleibt deshalb nach
Auflösung des Geschwaders, wenn nicht seine Be-
förderung zum Konteradmiral erfolgt, Kapitän zur
^ee. Bei andern Nationen ist K. nicht nur Funk-
tion, sondern ein Rang, der dem Betreffenden auch
nach Außerdienststellung des von ihm geführten
Geschwaders verbleibt.
Kommodore-Inseln, s. Komandorinfeln.
Kommoration (lat.), der Aufenthalt.
Kommorienten (lat. couimoi-ikutsL), die zu-
sammen Sterbenden. Wenn mehrere, namentlich
miteinander verwandte Personen bei der gleichen
Gelegenheit, z. V. bei einem Schiffbruch, einem
Eisenbahnunfall, einer Feuersbrunst u. dgl. um das
Leben gekommen sind, fo kann es, besonders für
erbrcchtliche Verhältnisse, wichtig fein, festzustellen,
welche der verunglückten Personen vor den andern
gestorben sind. An sich kann nicht zweifelhaft fein,
daß derjenige, welcher Rechte daraus herleiten will,
daß eine dieser Personen vor der andern gestorben
sei, dies darthun muß, und wenn er es nicht beweisen
kann, sein angebliches Recht nicht durchsetzt. Das
röm. Recht stellt eine Vermutung dahin auf, daß,
wenn Eltern und Kinder in einer gleichzeitig über
sie hereingebrochenen Gefahr umgekommen sind, ge-
fchlechtsreife Kinder nach den Eltern, nicht ge-
schlechtsreife Kinder vor den Eltern gestorben sind.
- Der Ooä6 civil und das Vadische Landr. Art.
720-722 stellen ähnliche, aber wesentlich verwickel-
tere Vermutungen auf. Andere Rechte, z. B. das
Preuß. Allg. Landr. 1,1, §. 39; 1,12, §. 461, das
Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 2007, die thüring. Erb-
gefetze, der Deutsche Entwurf (zweite Lesung) §. 10
und das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 25 stellen in
verschiedener Fassung eine Vermutung für das
gleichzeitige Ableben der in derselben Gefahr um-
gekommenen Personen auf, teils allgemein, teils
nur in Bezug auf erbrechtliche Verhältnisse.
Kommos, Klagegesang in der alten griech. Tra-
gödie, abwechselnd von einem Schauspieler und von
dem Chor vorgetragen.
Kommotion (lat.), in der Medizin die gewalt-
same Erschütterung des Körpers durch Fall, Sturz,
Schlag, Stoß u. dgl. und die dadurch hervorge-
rufenen Krantheitserschcinungen, insbesondere die
Gehirnerschütterung (s. d.).
Kommün (lat.), gemeinsam, gemein.
Kommunal (lat.), einer Gemeinde (s.d.) gehörig
oder eine Gemeinde betreffend, daher Kommunal -
amt, Kommunalbeamte, foviel wie Gemeinde-
amt, Gemeindebeamte; Kommunallasten, Kom-
munalabgaben, foviel wie Gemeindelasten, Ge-
meindeumlagen; Kommunalverfaffung, soviel
wie Gemeindeverfassung; Kommunalverbände,
soviel wie Gemeindeverbände (s. d.).
Kommunalanleihen, die von Gemeinden und
sonstigen kommunalen Verbänden auf Grund des
öffentlichen Kredits bewirkten Schuldaufnahmen.
Da die Kommunalverwaltungen durch die Anleibe-
aufnahmen dem Gemeinwesen in der Regel weit-
gehende, auf eine längere Reihe von Iabren sich
erstreckende finanzielle Verpflichtungen auferlegen,
so ist die Begebung von Anleihen seitens der Ge-
meinden u. s. w. in allen Gemeinwesen von der Ge-
nehmigung der Staats- oder Aufsichtsbehörden ab-
hängig gemacht. Der Zweck der meisten K. be-
steht hauptsächlich in der Beschaffung solcher An-
lagen, welche einen unmittelbar produktiven Cha-
rakter tragen (Wasserleitungs-, Kanalisations-,
Echlachthausanlagenu.s. w.) und deren Verzinsung
und Amortisation auf Grund ihrer Ertragsfähig-
keit im voraus festgesetzt werden kann. Eine staat-
liche Prüfung des Tilgungsplanes und der Fun-
dierung der K. ist namentlich da geboten, wo die
Anleihe in der Form von auf den Inhaber lauten-
den Schuldverschreibungen begeben wird, da in diesem
Falle die Schuldtitel in den Besitz weiterer Volks-
kreise übergehen, welche sich selbst über die Sicher-
heit der betreffenden kommunalen Körperschaft ein
zutreffendes Urteil nicht zu bilden vermögen.
Wenn so die Staaten allgemein die Ausgabe von
K. im Interesse des Privatpublikums unter ihre
Aufsicht stellen, so erkennen sie andererseits auch die
Pflicht an, den bedürftigen, namentlich den kleinern,
weniger leistungsfähigen Kommunen zur Beschaf-
fung der Anleihen an die Hand zu gehen. In Eng-
land und Frankreich ist der Staat dabei so weit ge-
gangen, den Gemeinden die Kredite aus eigenen
Mitteln zur Verfügung zu stellen. Allgemeiner ist
das Verfahren ausgebildet, wonach der Staat be-
sondere öffentliche Kreditinstitute zur Befchaffung
von K. veranlaßt (Reichsinvalidenfonds u. s. w.),
oder Privatanstalten zu solchen Geschäften anregt
(Preußische Centralbodenkredit - Aktiengesellschaft
u. s. w.). Bei den größern oder als kreditwürdig
bekannten Kommunen bedarf es übrigens einer sol-
chen Mitwirkung des Staates nicht, da hier die
Bankinstitute in der Regel aus eigenem Geschäfts-
interesse dem kommunalen Kreditbedürfnis entgegen-
kommen. In Bezug auf die Einzelheiten der Be-
gebung der K., der Wahl des Nominalzinsfußcs
u. s. w. kommen dieselben allgemeinen Gesichts-
punkte in Betracht, welche auch für die Staatsan-
leihen maßgebend sind (s. Staatsschulden). Zur
Statistik der Kommunalschulden liegt reiches Mate-
rials aus den meisten Kulturländern vor; dasselbe
ist indessen bisher nur in sehr geringern Maße zu
Zwecken des interlokalen und internationalen Ver-
gleichs zusammengetragen worden. Nach der Zu-
sammenstellung von Körösi betrug 1886 der Ge-
samtbetrag der Schulden und die Ausgaben für
Verzinsung und Amortisation von:
Ort
Paris . . .
Berlin . . .
Wien. . . .
Budapest .
Vrcslau . .
Kopenhagen
München. .
Dresden. .
Stockholm .
Prag....
Frankfurt a. 5
Kristiania .
Nürnberg .
Barmen. .
Gesamtschulden
Mill.Frs.
pro Kopf
Frs.
1788,6
217,7
136,9
42,i
37,i
41,9
53,7
26,9
65,7
37,7
53,8
16,6
17,5
11,3
768,6
161,4
180,3
97,3
122,8
144,9
202,2
107,8
299,5
212,7
345,0
124,0
147,3
105,0
Ausgaben
für Verzinsung und
Amortisation
Mill.Frs.
95,4
3,8
9,5
2,9
2,1
2,i
2,7
1,7
3,7
2,6
2,8
3,7
1,6
0,6
pro Kopf
Frs.
41,0
2,8
12,5
6,8
7,0
7,4
10,1
6,8
17,0
14,5
17,8
27,6
13,9
5,4
Litteratur s. Gemeindehaushalt.
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.