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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kongregation – Kongruenz

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Kongostaat'

Njangwe und im April darauf Kassongo. Am mittlern Kongo, bei den Stanleyfällen und Kirundu, kämpften siegreich im Mai 1893 Kapitän Ponthier und die Lieutenants Chaltin und Tobbak. Kapitän Jacques, in Albertville durch Rumaliza von Ujiji aus hart bedrängt, trieb im Sept. 1892, unterstützt von Delcommune und Joubert, die Angreifer erfolgreich zurück. Ein neuer Angriff Rumalizas wurde im Sept. 1893 von Dhanis und Ponthier zurückgeschlagen, wobei letzterer das Leben einbüßte.

Litteratur. Wauters, Les Belges au Congo (Brüss. 1884); Stanley, Der Kongo und die Gründung des K. (2. Aufl., Lpz. 1887); Chavanne, Reisen und Forschungen im K. (Jena 1887); Pechuël-Lösche, Kongoland (ebd. 1887); Cam. Coquilhat, Sur le Haut Congo (Par. 1888); Ed. Dupont, Lettres sur le Congo (Par. 1889); Wißmann, Wolf, von François und Mueller, Im Innern Afrikas (3. Aufl., Lpz. 1891); Wißmann, Unter deutscher Flagge quer durch Afrika (7. Aufl., Berl. 1890); Giraud, Les lacs de l’Afrique équatoriale (Par. 1889); R. Büttner, Reisen im Kongolande (4. Aufl., Lpz. 1890).

Kongregation (lat. congregatio, «Vereinigung»), im Mönchswesen die Vereinigung mehrerer derselben Regel folgenden Klöster. Die erste K. ist der von Benedikt von Nursia im 6. Jahrh. gestiftete Benediktinerorden, dessen Beispiele die Cistercienser, Dominikaner, Franziskaner, später auch die Jesuiten folgten. Es entstanden auf diese Weise förmliche Mönchsstaaten, die eine außerordentliche Macht erhielten und die Stützen der röm. Hierarchie (s. Orden, geistliche) geworden sind.

K. heißen ferner die Abteilungen des Kardinalkollegiums zu Rom (s. Kardinal). Hierher gehören seit Sixtus V. die Congregatio sancti officii oder inquisitiones (s. Inquisition), aus 12 Kardinälen und mehrern nur beratenden Beisitzern (Consultores oder Qualificatores sancti officii) zusammengesetzt, zur Untersuchung von Ketzereien, wöchentlich zweimal unter dem Vorsitze des Papstes versammelt; die Congregatio indicis für die Büchercensur und für die Anfertigung des lndex librorum prohibitorum (s. Index); die Congregatio de propaganda fide für das Missionswesen (s. Propaganda); die Congregatio concilii Tridentini interpretum zur Auslegung und Vollziehung der Beschlüsse des Tridentinischen Konzils; die Congregatio super negotiis episcoporum et regularium für die Angelegenheiten der Bischöfe, Ordensgeistlichen, Äbte und ihrer Streitigkeiten, bestehend aus mindestens 12 Kardinälen, jede Woche einmal versammelt; die Congregatio indulgentiarum et sacrarum reliquiarum für Ablaß- und Reliquienangelegenheiten; die Congregatio super statu regularium und die Congregatio super disciplina regulari, beide für das Klosterwesen; die Congregatio sacrorum rituum für Kultussachen; die Congregatio jurisdictionis et immunitatis ecclesiasticae zum Schutz der kirchlichen Freiheiten und Rechte gegenüber der Staatsgewalt; die Congregatio consistorialis, die die Verhandlungen in den päpstl. Konsistorien vorbereitet, und endlich die Congregatio super negotiis ecclesiasticis extraordinariis für Abschluß und Auslegung der Konkordate.

Kongregationalisten, s. Independenten und Brown (Rob.).

Kongregation der Priester der Mission, s. Lazaristen.

Kongregationen, Marianische, s. Bruderschaften. ↔

Kongregationisten, Mitglieder einer Kongregation (s. d.).

Kongréß (lat. congressus, «Zusammenkunft»), im Völkerrecht Bezeichnung für wichtigere und feierlichere Versammlungen von Vertretern einer größern Zahl von Staaten im Unterschiede von der einfachern Konferenz (s. d.). Im 17. und 18. Jahrh. führen diesen Namen die großen Versammlungen, welche die Friedensschlüsse von Münster und Osnabrück (1648), Nimwegen (1679), Ryswijk (1697), Utrecht (1713) u. a. zu stande brachten. Diesen reiht sich der Wiener K. (1815) an, und da auf diesem die Großmächte durch ihre Souveräne selbst oder doch ihre Minister des Auswärtigen vertreten waren, erhielten den Namen weiter die ebenso gebildeten Versammlungen von Aachen (1818), Troppau (1819), Laibach (1820) und Verona (1822). Von den spätern polit. Versammlungen des Jahrhunderts werden nur der Pariser (1856) und Berliner K. (1878) so bezeichnet. Auch von den Versammlungen zur Gründung und Fortbildung der Welt-Post- und Telegraphenvereine sind mehrere als Welt-Post- und Telegraphen-Kongreß bezeichnet worden, weil auch hier meist die verantwortlichen Leiter der betreffenden Verwaltungen erschienen. – Aus dem Völkerrecht ist das Wort K. in das Staatsrecht übergegangen, indem zunächst die Vereinigung von Vertretern der ehemaligen engl. Kolonien in Amerika als K. (s. Kontinentalkongreß) bezeichnet und dieser Name in der Unionsverfassung für die aus Senat und Repräsentantenhaus bestehende bundesstaatliche Gesamtvertretung beibehalten wurde. Wohl nach diesem Vorbilde, vielleicht aber auch in der Erinnerung an die alte Selbständigkeit der Provinzen wurde der belgische konstituierende K. von 1830 benannt. Endlich hat die franz. Verfassung von 1875 das Wort für den Fall übernommen, daß Senat und Deputiertenkammer zu gemeinschaftlicher Beschlußfassung, wie bei der Wahl des Präsidenten der Rupublik (Anmerkung des Editors: richtig: Republik ), zusammentreten.

Kongreß deutscher Landwirte, trat als freie landwirtschaftliche Vereinigung zuerst unter dem Namen «Kongreß norddeutscher Landwirte» im Febr. 1868 in Berlin zusammen. Trotz der 1872 erfolgten Erweiterung des Rahmens blieb die Mitgliedschaft thatsächlich fast ganz auf Norddeutschland beschränkt. Durch sachliche Behandlung der Vorlagen über Kredit-, Genossenschafts- und Vereinswesen, über Verkehrs- und Arbeiterverhältnisse sowie über Zolltarif erlangte er bald eine bedeutsame Stellung in der agrarpolit. Bewegung. Anfang 1894 ist der K. d. L. aufgegangen in die Vereinigung der Steuer- und Wirtschaftsreformer (s. Agrarier).

Kongruénz (lat.), in der Geometrie soviel wie Gleichheit und Ähnlichkeit oder Übereinstimmung in Größe und Gestalt. Kongruént heißen zwei Figuren, wenn sie sich so übereinander gelegt denken lassen, daß jedes Stück, d. h. jeder Punkt, jede Linie und jeder Flächenteil, der einen mit einem entsprechenden (homologen) Stück der andern zusammenfällt. Das mathem. Zeichen für kongruent ist ~=. Zwei Dreiecke sind kongruent, wenn sie übereinstimmen in

  • 1) zwei Seiten und dem von denselben eingeschlossenen Winkel,
  • 2) einer Seite und den beiden dieser anliegenden Winkeln,
  • 3) in den drei Seiten,
  • 4) in zwei Seiten und dem der größern Seite gegenüber liegenden Winkel.

In der Zahlentheorie heißen zwei ganze Zahlen kongruent, wenn sie bei der Division durch eine dritte Zahl, den Modul, denselben Rest lassen.

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 550.

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