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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Konsiderabel - Konsistorium
43,60 Proz. Wasser, 3,00 Proz. Eiweiß. Der Nest besteht
aus einer Spur Farbstoff sowie geringen Mengen organi-
scher Substanz, Chlor, Kalkoxyd, Eisenoxyd und Thonerde.
Präservesalz, mit welchem die der Pökellake ent-
nommenen amerik. Schinken bestreut und verpackt werden,
besteht aus krystallisiertem Boraxpulver.
Konsideräbel (frz.), ansehnlich, beträchtlich.
Konsideration (lat.), Betrachtung, Erwägung;
auch Achtung, Hochachtung.
Konsignatar, s. Konsignation.
Konfignation (lat.), urkundliche Niederlegung,
Übergabe zur Aufbewahrung; insbesondere die
überseeische Verkaufskommission. Der kapitalkräf-
tigere und mit den überseeischen Handelsverhält-
nissen vertraute Exportkommissionär (s. d.) oder
Konsignatär pflegt dem Kommittenten (f. Kom-
mission) auf den Preis einen Vorschuß zu zahlen,
den er im Fall des Verkaufs mit feiner Provision
und den Zinsen und Kosten vom Erlöse abzieht. Er
hat an den überseeischen Orten eine Zweignieder-
lassung oder ist sonst dort vertreten.
Konsignieren (lat.), urkundlich niederlegen, be-
glaubigen; Waren in Konsignation (s. d.) geben;
auch Truppenabteilungen in ihren Revieren oder Ka-
sernen bereit halten, um sie in kürzester Frist zu
einer militär. Thätigkeit ausrücken lassen zu können.
Konsistönz (lat.), die äußere Beschaffenheit eines
Stoffs und sein Verhalten gegen Formänderungen.
So spricht man von spröder, zäher, breiiger, gallert-
artiger, plastischer u. s. w. K. Konsistent, dicht,
fest, haltbar. ^ Advokaten.
Konsistorialadvokat, s. Hof- und Gerichts-
Konsistorialbullen, s. Breve.
Konsistoriälrat, Titel, den die Mitglieder der
Konsistorien (s. d.) in der Regel führen. Die K. ge-
hören teils dem geistlichen Stande an und verwalten
häusig ein geistliches Amt, teils sind sie Juristen.
Die Organisation ist überall in den evang. deutschen
Landeskirchen die gleiche, hervorgegangen aus der
Reformationszeit. Nach der heutigen Entwicklung
sind die K. nicht Staats-, sondern Kirchenbeamte,
haben aber allgemein die Rechte der erstern, so in
Preußen insbesondere das Kommunalsteuerprivileg
der Beamten. Die K. werden vom Landesherrn als
Träger des Kirchenregiments ernannt; eine Mit-
wirkung der Synoden findet nicht statt und läßt sich
auch innerlich nicht begründen.
Konsistoriälverfassung, diejenige Verfassung
der evang. Knche, in welcher die weltliche Obrigkeit
(derLandesherr) kraft des ihr zugeschriebenen biscköfl.
Amtes durch eine geistliche Behörde, das Konsisto-
rium (s.d.), die Kirche auch in ihren innern Angelegen-
heiten regiert, also das Kirchenregiment führt.
Konsistorium (lat.), eigentlich Ort zur Ver-
sammlung, ursprünglich der Ort, wo der Geheime
Rat des röm. Kaisers sich versammelte (kaiferl. Ka-
binett), danach dieser Rat selbst (con^torwin piiu-
<:ipi8). Die Beisitzer des kaiserl. Rats, con^toriHui,
pr0c6r68 skci'i Mia,tii oder linäitorii, waren teils
ordentliche (coinit68 conäiZtoriHui), so der kaiserl.
Kanzler und Kofmarschall, teils außerordentliche
und hatten die wichtigsten Angelegenheiten der
Legislation, Administration und Justiz zu beraten.
Den Namen K. führt in derkatholifchenKirche
die bei jedem Bischofssitze zur Ausübung der bischöfl.
Gerichtsbarkeit bestehende Behörde (bischöfliches
K., auch Offizialat,s. d.), sowie das zur Beratung
aller wichtigen kirchlichen Angelegenheiten unter
dein Vorsitze des Papstes sich versammelnde Kar-
dinalskollegium.
Artikel, die man uuter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
Als in den Landern der deutschen Reforma-
tion das Kirchenregiment an die Landesfürsten
überging, wurden, zuerst lediglich zur Ausübung
der kirchlichen Gerichtsbarkeit, land es fürstliche
K. bestellt, das erste 1542 zu Wittenberg auf Grund
eines Gutachtens der Reformatoren. Seit dem Re-
ligionsfrieden zu Augsburg (1555) wurden der-
gleichen K. überall eingeführt. Ende des 16. Jahrh,
findet sich die Einrichtung in sämtlichen evang. Ter-
ritorien Deutschlands. (S. Evangelische Kirchen-
verfassung.) Dieselben besaßen namentlich die Juris-
diktion in Ehesachen und das Recht der Exkommuni-
kation. Allmählich erhielten die K. als Organe des
landesherrlichen Kirchenregiments als sog. über-
tragene oder stellvertretende Rechte (^ura mandata.
Leu vicai-ia.) die Aufsicht über die Lehre, die Prüfung
und die Ordination der Geistlichen, die Ordnung des
Gottesdienstes, die obere Verwaltung des Kirchen-
vermögens, die (disciplinare) Jurisdiktion über
Geistliche und Kirchendiener. Dagegen hatte der
Landesherr sich gewisse Rechte, vornehmlich die Ge-
setzgebungsgewalt, das Dispensationsrecht und die
Verleihung der Kirchenämter ausdrücklich vorbe-
halten (^ura. r6Fiiniiii3 6eci68ia8tici rsZervata.).
Wo der Landesfürst zur kath. Konfession übertrat
(so in Kursachsen 1697, Braunschweig-Wolfenbüttel
1710, Württemberg 1734, Zessen-Cassel1754, Sach-
sen-Gotha 1822), behielt derselbe zwar formell das
Kirchenregiment über die evang. Kirche, mußte aber
in der Regel die Ausübung desselben ganz selbstän-
digen K. oder auch besondern in Ev^n^elie^ depu-
tierten Ministern (so im heutigen Königreich Sachsen)
überlassen. Als im 19. Jahrh, evang. Gebiete an
bisher ausschließlich kath. Staaten kamen (Bayern),
wurden auch hier K. zur Ausübung des evang.
Kirchenregiments eingerichtet. Eine kurze Zeit löste
das Territorialsystem die K. ganz in die staatlichen
Verwaltungsbehörden (in Preußen die Kriegs- und
Domänenkammern) auf. Bald aber wurden die selb-
ständigen K. wiederhergestellt und im 19. Jahrh, ge-
wann die Tendenz, diese Behörden auch materiell
gegenüber den Staatsbehörden selbständig zustellen,
eine immer größere Kraft. Im Zusammenhang hier-
mit steht die Errichtung selbständiger oberster Kirchen-
behörden über den K., der Ober kons ist orien
(Bayern, Hessen), Oberkirchenräte (Preußen,
Baden), Landeskonsistorien (Sachsen, Han-
nover), die den staatlichen Kultusministerien nicht
untergeordnet sind, sondern nur unter dem Landes-
herrn stehen. Die neue Kirchenverfasfung für die
altpreuh. Provinzen, welche der evang. Kirche der
alten Provinzen in den Synoden und Synodal-
ausschüssen eine selbständige Vertretung gewährt,
hält die Institutionen des Oberkirchenrats und der
Provinzialkonsistorien als Behörden des landes-
herrlichen Kirchenregiments aufrecht und giebt diesen
Behörden zu den entsprechenden Vertretungskörpern
eine ähnliche Stellung wie den Ministerien zu den
Landtagen. (S. Synodalverfassung.) Ahnlich wurde
das Verhältnis in den meisten übrigen deutschen
Ländern geordnet. Vielfach, wie in Preußen, Baden,
Hessen, Sachsen-Weimar, steht der landesherrlichen
Oberkirchenbehörde ein in wichtigern Fällen mitbe-
schließender Synodalausschuß zur Seite, wogegen
z. B. die revidierte österr. Kirchenverfafsung von 1864
dem Synodalausschuß nur beratende Funktionen ein-
räumt. Dagegen geht in Siebenbürgen das Lan-
deskonsistorium aus der freien Wahl der Landes-
kirchenverfammlung hervor.
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