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Kriegsgesetze – Kriegslazarett
die Kriege von 1864, 1866, 1870/71, die des Österreichischen Generalstabs über die Kriege von 1859 und 1866. – Epochemachend für die kritische Behandlung der K. sind die Schriften von Clausewitz (s. d.).
Kriegsgesetze, s. Kriegsrecht.
Kriegsgrund, der völkerrechtliche Anspruch, zu dessen Durchführung ein Staat gegen einen andern Krieg (s. d.) unternimmt. Dieser Anspruch kann gerichtet sein auf eine bestimmte Sache, Leistung oder Unterlassung, oder auf Genugthuung, oder auf Herbeiführung eines Zustandes, der für ein Lebensinteresse des Staates notwendig erscheint, oder endlich auf Beseitigung einer Störung oder Bedrohung. Nur die Ansprüche der ersten Art sind zu einer Entscheidung durch Schiedsgericht (s. d.) geeignet, die andern gestatten nur eine völkerrechtliche Intervention (s. d.).
Kriegshäfen, befestigte, sollen mit einer vor der Hafeneinfahrt liegenden feindlichen Flotte den Kampf aufnehmen, um das Auslaufen der eigenen Schiffe zu begünstigen oder eine Annäherung des Gegners zur Beschießung des Hafens und der meist nicht bombensicher eingedeckten Marineanlagen: Arsenale, Docks, Werften u. dgl., zu verhindern. Allgemeine Bedingungen für einen Seehafen gelten auch für K.; dazu kommt noch, daß jeder Kriegshafen genügende Wassertiefe für die größten Kriegsschiffe besitzt, daß er ferner eine große Reede hat, von der aus die Flotte in Schlachtordnung auslaufen kann, und daß schließlich der Kriegshafen gegen Angriffe von der Seeseite wie von der Landseite geschützt werden kann, was auf der Seeseite die Herstellung von Küstenwerken und Sperren (s. d.), auf der Landseite den Bau eines Fortsgürtels erfordert. Beide sind möglichst von den innern Anlagen nach außen vorzuschieben; im übrigen entsprechen Anordnung und Lage der Landforts den für Fortsfestungen (s. d.) gültigen Grundsätzen. Findet sich in der Nähe des Hafens eine zur Ausführung einer größern Landung günstige Stelle, so ist zur Erschwerung des förmlichen Angriffs von der Landseite her außer den Forts noch eine Kernumwallung erforderlich, die sich von derjenigen einer Fortsfestung nicht wesentlich unterscheidet. Ein Verzeichnis der wichtigsten K. s. unter Küstenbefestigungen. Sind die K. geschlossene Fluthäfen, so ist es von großer Bedeutung, daß sie mindestens zwei Schleuseneingänge zu den Hafenbecken haben; denn der Feind wird sein Geschützfeuer und seine Torpedoangriffe besonders auf die Schleusen richten. Deshalb wurde in den letzten Jahren der Wilhelmshavener Fluthafen mit einer zweiten Hafeneinfahrt versehen. Auch bei dem Nordsee-Eingange des Nord-Ostseekanals sind Doppelschleusen im Bau. Wesentlich ist es, daß jeder Kriegshafen mit Einrichtungen versehen ist, die es erlauben, daß möglichst viele Schiffe in möglichst kurzer Zeit ihren Kohlen- und Munitionsvorrat ergänzen können; ferner daß stark beschädigte Schiffe ihre Schäden ausbessern können. Dazu gehören Docks, die die größten Panzerschiffe aufnehmen können. Jeder Kriegshafen ist meist einem Admiral als Stationschef unterstellt.
Kriegsherr, in monarchischen Staaten das Staatsoberhaupt, weil ihm das Recht der Kriegserklärung innewohnt und er zu diesem Zweck über das Heer frei als Herr verfügen kann. In Republiken giebt es in diesem Sinne keinen K.
Kriegshund, Soldatenhund, Vorpostenhund, der im Truppendienst verwendete Hund. Man bedient sich des K. namentlich im Vorpostendienst und zum Aufsuchen von Verwundeten. Die Vorpostenhunde sollen die Aufmerksamkeit der Posten unterstützen und Meldungen von diesen wie von den ausgesandten Patrouillen zu den Feldwachen bringen. Am besten eignen sich zu diesen Zwecken die gewöhnlichen Schäferhunde. Man gedenkt Hunde ferner bei der Munitionsversorgung der Truppen in der Feuerlinie als Ziehhunde zu benutzen. Die allgemeine Durchführung der Maßregel wird nur da von Erfolg begleitet sein, wo man geeignete Hunde zu erlangen und zu erziehen vermag, und wo sich Leute finden, die zur Heranbildung der Tiere Geschick haben (Jäger). Im deutschen Heere wurden zunächst bei zwei Jägerbataillonen (Lübben und Goslar) mehrere Hunde eingestellt. Gegenwärtig hat jedes Bataillon 10‒12 abgerichtete K. Ebenso haben die Franzosen und Russen sowie Österreicher, Italiener, Türken u. a. K. in den Gebrauch gezogen. – Vgl. Bungartz, Der K. und seine Dressur (Lpz. 1892); die von der preuß. Inspektion der Jäger und Schützen herausgegebene Vorschrift für die Behandlung, Dressur und Verwendung der K. bei den Jäger-(Schützen-)Bataillonen (Berl. 1893).
Kriegsjahre, die bei Berechnung der Dienstzeit der Offiziere und Sanitätsoffiziere der deutschen Armee und Marine zur Festsetzung der Pension für einen Feldzug hinzugerechnete Zeit. Sie beträgt für diejenigen, welche wirklich vor den Feind gekommen oder bei den mobilen Truppen angestellt waren, ein oder mehrere Dienstjahre. Bei der Marine wird schon bei Fahrten der Kriegsschiffe in tropischen Gewässern, wie beim Aufenthalt in den Kolonien die Dienstzeit doppelt berechnet. In Abrechnung kommt dagegen die Zeit der Kriegsgefangenschaft, doch kann unter besondern Umständen hiervon abgesehen werden.
Kriegskommissar, früher ein Militärbeamter, der im Kriege den Intendanten untergeordnet war und für die Verpflegung der Truppen, für die Anlage und den Transport der Magazine, sowie für die erforderlichen Transportmittel und Vorräte zu sorgen hatte, soweit sie nicht besondern Truppenteilen oder Formationen übertragen waren. Gegenwärtig besteht diese Einrichtung für das deutsche Heer nicht mehr, vielmehr sind diese Aufgaben in das Gebiet der Feldintendantur und des Etappenwesens übergegangen.
Kriegskonterbande, s. Konterbande.
Kriegskontribution oder Kriegssteuer, s. Kontribution.
Kriegskosten, die Summe der einem Staate durch einen Krieg erwachsenden Mehrausgaben. Man unterscheidet direkte K. (Ausgaben für Mobil- und Demobilmachung, für Aufmarsch der Truppen, Verpflegung des erhöhten Mannschaftsstandes, Kriegsentschädigung u. s. w.) und indirekte K. (Verlust an Arbeitskräften, Schädigung der Industrie, Zerstörung von Eigentum, zeitweilig verminderte Steuerkraft). Während jene genau festzustellen sind, lassen sich diese auch nicht annähernd schätzen. Der Ersatz der K. bildet je nach dem bewiesenen Stärkeverhältnis der Kriegführenden, neben welchem zuweilen auch andere polit. Rücksichten eingreifen, einen Gegenstand des Friedensvertrags.
Kriegskrankenpflege, s. Sanitätswesen; freiwillige K., s. Freiwillige Krankenpflege.
Kriegslazarett, im allgemeinsten Sinne jede zur Pflege von Verwundeten und Kranken im Kriege
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]