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Kronberg – Krone (Münze)
Kronberg, Jul., schwed. Maler, geb. 11. Dez. 1850 zu Karlskrona, ging nach Studien an der Stockholmer
Akademie (1873) als Staatsstipendiat nach Düsseldorf, Paris, München und Rom und bewährte sich bald durch zahlreiche Werke als ein
vorzüglicher Kolorist. Unter seinen Werken sind zu nennen: Jagdnymphe (1875), David und Saul (1885; beide in der Nationalgalerie zu
Stockholm), Frühling (1876), Tod der Kleopatra (1883), Romeo und Julia (Doppelbild, 1886), Die Königin von Saba (1888), Hypatia (1889).
Auf Bestellung König Oskars II. vollendete er 1890–92 zwei kolossale Plafondmalereien im Treppenhause des königl. Schlosses zu
Stockholm. K. malt auch reizende Aquarelle. Seit 1881 ist K. Mitglied der Stockholmer Akademie, seit 1885 Professor.
Kronbohrer, ein bei Langlochbohrmaschinen (s. d.)
und Fräsmaschinen benutztes Werkzeug mit radial stehenden Schneiden auf der Stirnfläche, welche bei der Drehung ebene Flächen
ausarbeiten. Nach seiner Wirkungsweise ist der K. eine Fräse (s. d.).
Kronborg, Schloß bei Helsingör, auf der dän. Insel Seeland, in prachtvoller Lage, wurde 1574–85 unter König
Friedrich II. erbaut, um den Zugang zum Sund zu beherrschen, hat breite Gräben, Kasematten, ein Zeughaus, eine Gemäldesammlung
und wird als Kaserne benutzt. 1658 wurde K. von den Schweden unter Wrangel erobert. Hier wurde bis 1857 der Sundzoll erhoben.
Krondomänen, die zur Krondotation (s.d.) ausgewiesenen Domänen.
Krondotation, die Ausstattung der Krone, d. i. des Landesherrn und der
landesherrlichen Familie, mit einem Teile der Domänen (s. d.), den Einkünften aus solchen oder einer auf die
Domänen radizierten Rente zur Bestreitung der landesherrlichen Haus- und Hofhaltungskosten, Apanagen u. s. w. Die an- oder
ausgewiesenen Domänen sind unveräußerlich, sie können Staatseigentum oder Eigentum der landesherrlichen Familie sein. In Preußen,
Bayern, Württemberg und Sachsen sind die Domänen verfassungsmäßig Staatseigentum. Die preuß. Verordnung vom 17. Jan. 1820,
welche durch die preuß. Verfassung bestätigt ist, hat zum Unterhalt der königlichen und prinzlichen Hofstaaten specielle Domänen und
Forsten (den Kronfideikommißfonds) für eine Kronsideikommißrente von 2500000 Thlrn.
angewiesen; der Fonds haftet für die Staatsschulden nicht. Die spätern Erhöhungen der Civilliste (s. d.) werden aus
andern Staatseinkünften an den Kronfideikommißfonds gezahlt. In Hessen, Oldenburg, Sachsen-Meiningen, Altenburg und Anhalt hat
eine Teilung des Domanialvermögens entweder nur nach Quoten und dem Eigentum nach oder (Oldenburg und Anhalt) eine reale Teilung
nach Eigentum und Nutzung zwischen Krone und Land stattgefunden, sodaß hier mit den für die Krone ausgeworfenen Domänen die K.
gewährt ist; in Oldenburg wird außerdem zur Ergänzung noch eine Civilliste gewährt. In andern deutschen Staaten ist die Civilliste auf die
Gesamtheit der Domanialeinkünfte radiziert.
Krone, Eiserne, lombard. Krone und danach
benannter Orden, s. Eiserne Krone. ↔
Krone, Name mehrerer Münzen und dreier Geldeinheiten. Im
Deutschen Reich wird das goldene Zehnmarkstück amtlich K. genannt, daher das Zwanzigmarkstück
Doppelkrone und das (goldene) Fünfmarkstück halbe K. Von
dieser deutschen K. werden 139 1/2 Stück aus dem Pfund feinen Goldes geprägt; sie ist 9/10 oder 900 Tausendteile fein, sodaß
125,55 Stück ein Pfund wiegen, also ein Stück 3,9825 g bei einem
Gehalt von 3,5842 g Feingold (dem entsprechend die Zwanzigmarkstücke: 69 3/4 Stück aus dem Pfund
feinen Goldes geprägt und 62,775 Stück ein Pfund wiegend). Die Prägung von halben K. ist seit 1879
aufgegeben. Vor Erlaß des deutschen Goldmünzgesetzes vom 4. Dez. 1871 und in Gemäßheit des Wiener Münzvertrags vom 24. Jan.
1857 wurden eine Zeit lang von den größern deutschen Staaten (einschließlich Österreichs) als Goldmünzen des damaligen
deutsch-österr. Münzvereins ganze und halbe K. als «Vereinshandelsmünzen» in geringen Mengen ausgeprägt, ohne festen Preis in der
damaligen Silberwährung. Die K. enthielt 1/50 Zollpfd. (jetzige deutsche Pfund) oder 10 g fein Gold; die Feinheit war 9/10 oder 900
Tausendteile, sodaß 45 ganze K. ein Pfund wogen oder eine K. 11 1/9 g. Die K. war = 27 9/10 deutsche Mark. – In
Dänemark, Schweden und
Norwegen ist die dort in 100 Öre geteilte K. (dänisch und norwegisch
Krone, schwedisch Krona) die gegenwärtige Geldeinheit auf
Grund von Staatsverträgen, und zwar in Dänemark und Schweden seit 1. Jan. 1875, in Norwegen seit 1. Jan. 1877. Man prägt in Gold
Stücke zu 20 und 10 K., 900 Tausendteile fein, von den erstern 124, von den letztern 248 aus dem Kilogramm fein; jene im Feingewicht
von 8 2/31 g, diese von 4 1/31 g. Schweden hat auch Fünfkronenstücke in demselben Münzfuß geprägt. Die K. Gold ist demnach = 25/62
oder 0,4032 g fein Gold oder 1 1/8 deutsche Mark. Die Silbermünze ist in Skandinavien nur noch
Scheidemünze, und es können davon ausgeprägt werden Stücke zu 2, 1, 1/2, 2/5, 1/4 und 1/10 K. in drei verschiedenen Feinheitsgraden
und Gewichtsabstufungen. Das silberne Kronenstück wiegt 7 1/2 g, ist 800 Tausendteile fein und enthält daher 6 g fein Silber; dieselbe
Feinheit und ein verhältnismäßiges Gewicht hat das Stück zu 2 K. – Seit 1892 werden in
Österreich-Ungarn aus Gold Stücke von 20 und 10 K. geprägt. 147,6
bez. 295,2 dieser Münzen wiegen 1 kg, und 164 bez. 328 enthalten 1 kg Feingold, sodaß diese neue
K. = 0,85061 deutschen Mark ist. Das Gewicht der beiden Goldstücke
beträgt 6,7751 bez. 3,3875 g, die Feinheit 900 Tausendteile. Bei
Zollzahlungen und andern in Goldwährung zu erfüllenden Verbindlichkeiten gelten 100 K. 42 (statt 42,0054)
Gulden. Als Geldeinheit wird die K. in 100 Heller geteilt. Das 1-Kronenstück besteht aus Silber und ist Scheidemünze; Gewicht 5 g,
Feinheit 835 Tausendteile (sodaß sein Münzfuß mit dem des 1-Frankstücks übereinstimmt). Außerdem giebt es 20- und 10-Hellerstücke
aus reinem Nickel, sowie 2- und 1-Hellerstücke aus Bronze (95 Proz. Kupfer, 4 Proz. Zinn und 1 Proz Zink). Nach dem oben erwähnten
Verhältnis läuft (Sept. 1893) das 1-Kronenstück zu 50, das 20-Hellerstück zu 10 und das 10-Hellerstück zu 5 Kreuzern in Silber- oder
Papierwährung um. Von den Münzen der noch bestehenden Guldenwährung sind bisher nur die 2- und 1/4-Guldenstücke eingezogen. –
In Portugal bildet die K. oder Corõa die Einheit der
Goldmünze. Sie wird auch in halben, Fünftel- und Zehntelstücken
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 754.