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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Landesacht - Landeshoheit
welches ertragsfähiger ist und Chalosse genannt !
wird. 1892 wurden in dem Departement auf!
35000 Ka 546000 kl Weizen und auf 52 800 ba z
528000dl Roggen, ferner auf 18811 Kg. mit Reben
bepflanztem Boden 245800 kl Wein gebaut. Außer-
dem gewinnt man Mais (1550000 kl), Hirse, Holz,
Kork und Harz. Das Departement gehört mit
:;4509Ka Wald zu den stärker bewaldeten des
Landes. Die Industrie ist unbedeutend. Der
Handel wird durch die Schiffbarkeit des Adour,
der Midouze, des Gave-de-Pau sowie durch die
Nähe von Bayonne und die Eisenbahn gefördert,
welche von Bordeaux nach dem Etang d'Arcachon
und von diesem südwärts über Dax nach Bayonne
führt, mit Zweigbahnen nach Pau und Tarbes (im
ganzen 275 km). Man züchtet Pferde (1887: 23 760),
Rinder (101794) und Sckafe (326020) und führt
hauptsächlich Schweine, Schafe, Schinken, Kork,
Holz, Teer und Harz aus. Von Mineralquellen sind
besonders die zu Pouillon und Dax zu erwähnen.
-^ Vgl. Iacquot und Naulin, 3tHti3tiqn6 FsoloFitiue
et 3.3r0H0iQi(iu6 äu äepart. ä63 1^,. (Mont-de-Mar-
Landesacht, s. Acht. ^san 1874).
Landesadvokat, s. Hof- und Gerichtsadvokaten.
Landesältefter, in der sächs. Oberlausitz der
Vorstand der gesamten Korporationen der Provin-
ziallandstände (Besitzer der Rittergüter, Vertreter der.
Vierstädte, Vertreter der Landgemeinden und kleinen
Städte); in der preuh. Oberlausitz ehemals der Vor-
stand des frühern Görlitzer Kreises der gesamten
Oberlausitz, seit 1815 der Vorsitzer des "Kommunal-
landtags des Königlich Preuß. Markgraftums Ober-
lausitz" (bis 1869); die Taxatoren der landschaft-
lichen Kreditinstitute in Schlesien.
Landesaufnahme, die Gesamtheit der auf die
Vermessung (s. Feldmehkunst) und Kartierung eines
Landes (Staates) bezüglichen Arbeiten. - In
Preußen ist L. seit 1875 die dienstliche Bezeichnung
eines Teils des Großen Generalstabes, der unter
einen besondern Chef der L. gestellt ist. Die L. glie-
dert sich in eine trigonometr., topogr., kartogr. Ab-
teilung und die Plankämmer. Die trigonometr.
Abteilung bearbeitet die gesamte Landestriangula-
tion und die Nivellements, die topogr. Abteilung
alle Neuaufnahmen und die Rekognoscierung älterer
Karten. Aufgabe der kartogr. Abteilung ist die Ver-
öffentlichung der Originalaufnahmen (in 1:25000)
in Lithographie sowie die Herstellung der Karte des
Deutschen Reichs (1:100000) in Kupferstich und
aller sonstigen Kartenwerke und die Kurrenthaltung
der vorhandenen Karten. Die Plantammer ver-
mittelt den geschäftlichen Verkehr mit den Verlags-
buchhandlungen. Die ganze L. zählt ein Personal
. von etwa 300 Personen, darunter etwa 60 Offiziere.
- Vgl. von Morozowicz, Die königl. preußische L.
(Beiheft zum "Militär-Wochenblatt", Verl. 1879).
Landesausschuß, die Volksvertretung in
Gsah-Lothringen (s. d., Bd. 6, S. 52 a).
Landesbestallter, der Vertreter der Landes-
ältesten (s. d.) in der sächs. Oberlausitz und des
Landeshauptmanns (früher ebenfalls Landesältester
genannt) in der preuß. Oberlausitz. ^S. 749 a).
Landesdirektor oder Landeshauptmann,
im preuß. Staate der Chef einer Behörde, welche
die laufenden Geschäfte der kommunalen Provin-
zialverwaltung wahrnimmt. Nach der Provin-
zialordnung vom 29. Juni 1875 ist in jeder der
Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen vom Provin-
ziallandtage ein L. auf mindestens 6 bis höchstens
12 Jahre zu wählen. Demselben stehen nach Be-
darf Hilfsorgane mit dem Titel Landesrat (s. d.)
sowie technische Beamte, insbesondere für Bau-
wesen, zur Seite. In Hannover besteht das Landes-
direktorium aus dem L., zwei Schatzräten, einem
Ober-Wegebautechniker und einem Provinzialforst-
meister; dasselbe verwaltet das provinzialständische
Vermögen. Für den Reg.-Vez. Cassel besteht für
denselben Zweck eine Landesdirektion, welche aus
dem L., fünf Landesräten und zwei technischen Re-
ferenten (für Forst- und Medizinalsacken) zusammen-
gesetzt ist. - Im Fürstentum Waldeck leitet seit dem
mit Preußen 18. Juli 1867 geschlossenen Accessions-
vertrage ein L. die gesamte innere Verwaltung.
Landeseisenbahnrat, s. Eisenbahnbeiräte
(Bd. 5, E. 850 a).
Landesfahne, s. Defension.
Landesfarben, s. Nationalfarben.
Landesgericht, Oberstes, auf Grund des §. 8
des Cinführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetz für das Deutsche Reich die Bezeichnung eines
etwa zu errichtenden höchsten Gerichtshofs eines
Bundesstaates. Dieser Paragraph gestattet, daß,
wenn in einem Vundesstaat mehrere Oberlandes-
gerichte errichtet werden, durch die Gesetzgebung
desselben die Verhandlung und Entscheidung der
zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Re-
visionen und Beschwerden in bürgerlichen Nechts-
streitigkeiten einem obersten L. zugewiesen werden.
Ausgenommen sind jedoch die zur Zuständigkeit des
vormaligen Reichs-Oberhandelsgerichts gehörigen
und die durch besondere Reichsgesetze dem Reichs-
gericht zugewiesenen Sachen. Von diesem Vorbehalt
hat nur Bayern, als der einzige Bundesstaat außer
Preußen, in welchem mehrere Oberlandesgerichte er-
richtet sind, Gebrauch gemacht. Das oberste L. für
Bayern hat seinen Sitz in München und ist mit
1 Präsidenten (12600 M.), 1 Senatspräsidenten
(von 6660 bis 7920 M. steigend) und 16 Räten
(5760 M. Anfangsgehalt) besetzt. Bei demselben
fungiert ein Oberstaatsanwalt.
In Österreich ist L. Bezeichnung für die Kol-
legialgerichtshöfe erster Instanz in den Hauptstädten
der Kronländer. Die sachliche Zuständigkeit dieser
15 L. ist übrigens die gleiche wie die der übrigen
Kollegialgerichtshöfe erster Instanz, welche den Na-
men Kreisgericht führen.
Landesgesetz, in Deutschland das Gesetz oder
eine andere Rechtsnorm (Gewohnheitsrechtssatz)
eines Einzelstaates im Gegensatz zu Reichsgesetz,
über das Verhältnis beider zu einander s. Deutsch-
land und Deutsches Reich (Bd. 5, S. 146 fg.).
Landeshage, s. Burg (Bd. 3, S. 751 d).
Landeshauptmann, s. Landesdirektor.
Landeshoheit oder Land es Herrlichkeit.
Der Ausdruck Landesherr, im allgemeinen so-
viel wie Fürst, Beherrscher eines Landes, war
vorzugsweise in den einzelnen Territorien (Län-
dern) des alten Deutschen Reichs gebräuchlich ge-
worden. Die Herzogtümer, Mark- und Landgraf-
^ schaften, auch einfachen Fürstentümer und Reichs-
grafschaften, früher bloße Neichsämter, die von den
Königen verliehen wurden, hatten sich allmählich
teils durch das Erblichwerden der Ltmter und Lehne,
teils dadurch, daß die großen Vasallen eine bedeu-
tende Anzahl von eigentlich dem König vorbehalte-
nen Rechten (Regalien) an sich dx^Mm, w fast