Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

608

Märker - Markgenossenschaften

1883/84 zu Paris zwischen Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, Portugal, Brasilien, Serbien und Guatemala abgeschlossen worden; seitdem sind noch beigetreten: Großbritannien, Tunis, San Domingo (1884), Schweden und Norwegen (1885), die Vereinigten Staaten von Amerika (1887), die ostind. Kolonien der Niederlande (1888), Surinam und Curacao (1890). Nach dieser Konvention genießen die Bürger oder Unterthanen eines jeden der vertragschließenden Staaten sowie die Bürger oder Unterthanen eines nicht zu dieser Union gehörenden Staates, wenn sie aus dem Gebiet eines der Union angehörenden Staates wohnen oder dort eine gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, bezüglich der Handelsmarken und der Geschäftsfirmen ebenso wie bezüglich der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster und Modelle, alle Vorteile, welche die bezüglichen Gesetze den Einheimischen gegenwärtig oder in Zukunft gewähren. Wer ein Erfindungspatent, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke in einem der vertragschließenden Staaten regelrecht angemeldet hat, genießt für die Anmeldung in den übrigen Staaten unter Vorbehalt der Rechte Dritter ein Prioritätsrecht von 6 Monaten für die Erfindungspatente und von 3 Monaten für die gewerblichen Muster und Modelle sowie für die Fabrik- und Handelsmarken dergestalt, daß die später und vor Ablauf dieser Fristen in einem andern Staate der Union erfolgte Anmeldung durch inzwischen eingetretene Thatsachen, namentlich durch anderweite Anmeldung, Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausbeutung seitens eines Dritten, durch Verkauf von Exemplaren des Musters oder Modells oder durch Anwendung der Marken nicht unwirksam gemacht wird. Für die überseeischen Länder werden die Fristen um einen Monat verlängert. Führt der Patentträger Fabrikate aus einem Lande nach dem andern Lande, in welchem das Patent erteilt ist, ein, so soll das nicht den Verlust des Patents zur Folge haben. Doch bleibt der Patentträger verpflichtet, sein Patent gemäß den Gesetzen des Landes, in welches er die patentierten Gegenstände einführt, auszubeuten. Eine Fabrik- oder Handelsmarke, welche in dem Ursprungslande regelrecht angemeldet ist, wird unverändert in den übrigen Ländern der Union zugelassen und geschützt, selbst wenn sie in Bezug auf die Zeichen, aus denen sie besteht, den durch die Gesetzgebung des andern Staates aufgestellten Bedingungen nicht genügt. Doch kann die Eintragung verweigert werden, wenn der betreffende Gegenstand als den guten Sitten und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufend angesehen wird. Auch findet mit Vorbehalt obiger nur die Form der Marke betreffenden Bestimmung sonst die innere Gesetzgebung jedes der Staaten Anwendung. Ohne daß eine Verpflichtung zu deren Anmeldung besteht, wird die Geschäftsfirma in allen Staaten der Union geschützt, gleichviel, ob sie den Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht. Es wurde ein Bureau international de l'Union pour la protection de la propriété industrielle gebildet und der Centralverwaltung der Schweiz unterstellt. Die offizielle Sprache des internationalen Bureaus ist die französische. - Vgl. Kohler, Das Recht des M. (Würzb. 1884); Pouillet, Marques de fabrique (3. Ausg., Par. 1892): Klössel, Made in Germany, Handausgabe des engl. Markenschutzgesetzes von 1887 (Lpz. 1892); Schima, Über die neueste Entwicklung des Markenschutzwesens in Österreich (Wien 1893).

Märker, s. Markgenossenschaften.

Markerbsen, s. Gartenerbse.

Märkerding, s. Ding (Volksversammlung).

Märkerschaften, s. Markgenossenschaften.

Markesasinseln, s. Marquesasinseln.

Market Bosworth, Stadt in der engl. Grafschaft Leicester, s. Bosworth.

Market Drayton (spr. dreht'n) oder Drayton-in-Hales, Stadt in der engl. Grafschaft Shropshire, 29 km im NO. von Shrewsbury, nahe dem Birmingham-Liverpool-Kanal, ist Eisenbahnknotenpunkt, hat (1891) als Zählbezirk 10 292 E., eine Kathedrale aus dem 12. Jahrh., eine Lateinschule; Papierfabrikation und Brauerei. M. D. war als Caer-Draithon ein Hauptort der alten Briten.

Marketender (vom altital. mercatante, Kaufmann), Personen, welche den Truppen auf Märschen, in Biwaks und im Lager Lebensmittel verkaufen, zuweilen auch die Zubereitung des gelieferten Fleisches und die Reinigung der Wäsche besorgen. Eine strenge Aufsicht derselben ist notwendig, um die Güte des Proviants zu prüfen und angemessene Preise dafür festzusetzen, im Kriege vorzüglich deshalb, weil die M. oft gewaltthätig gegen die Einwohner handeln, zuweilen sogar Spione sind. Daher wurden in neuerer Zeit in mehrern Armeen nur Leute des Beurlaubtenstandes, die der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind und Löhnung, Verpflegung und Rationen für ihre Pferde erhalten sowie militärisch gekleidet werden, als M. angenommen. Im deutschen Heere ist jetzt statt dessen für jede Compagnie u. s. w. ein Lebensmittelwagen vorgesehen. In Frankreich haben die Truppen sogar während des Friedens M. oder vivanandiers und vivandiéres im Etat, die uniformiert sind und auch bei Paraden mit den Truppen vorbeimarschieren.

Marketerie, s. Marqueterie.

Market Harborough (spr. hahrbŏrŏ), Stadt in der engl. Grafschaft Leicester, am Welland, an der Grenze gegen Northampton, Eisenbahnknotenpunkt, liegt inmitten eines vielbesuchten Jagdreviers, hat mit Little Bowden (1891) 5876 E. und eine schöne Kirche (14. bis 15. Jahrh.).

Markewitsch, Marja Alexandrowna, mit dem Schriftstellernamen Marko Wowtschok, russ. Novellistin. Ihre Bauernnovellen, in kleinruss. Sprache geschrieben und teils von ihr, teils von I. Turgenjew ins Russische übersetzt (seit 1857), verschafften ihr durch ihre zugleich sentimentale und äußerst drastische Schilderung des leibeigenen Volks große Popularität in der Emancipationszeit und den Namen einer russ. Beecher-Stowe. Ihre "Gesammelten Werke" (4 Bde.) erschienen 1867-74.

Markflüssigkeit, s. Knochenbrüchigkeit.

Markgenossenschaften, Märkerschaften, die alten german. Verbände, die, meistens ursprünglich durch Geschlechtsverwandtschaft zusammenhängend, ein geeignetes Stück Land, die Mark (s. d.), besetzten, und als seßhafte Ackerbauer in Kultur nahmen. Die Besiedelung erfolgte teils nach dem Dorfsystem (s. d.), teils nach dem Hofsystem (s. d.). In beiden Fällen blieb der unbesiedelte Teil des Gebietes, die gemeine Mark, im Gesamteigentum ungeteilt. Wo sich mehrere Dörfer innerhalb einer Mark gebildet haben, ist vielfach der Wald bis auf die Gegenwart ein den verschiedenen Gemeinden