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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Masse (Vermögensmasse) - Masséna

andern Körper die Fallbeschleunigung dieselbe ist, so hat man p' = m'g und folglich p/p' = m/m'. (S. Pendel.) Das absolute Maßsystem nimmt diejenige Stoffmenge, die in 1 kg enthalten ist, als Masseneinheit an, wogegen man zu praktischen Zwecken übereingekommen ist, den Druck von einem Kilogrammgewicht als Krafteinheit anzunehmen. Nach der Gleichung p =mg ist m = p/g', demnach in diesem letztern "terrestrischem" Maßsystem die M. eines Kilogrammgewichts 1:9,8 = 0,102. M. und Gewicht sind überhaupt wohl zu unterscheiden. Ein Körper hat überall dieselbe M., sein Gewicht wechselt aber ein wenig an verschiedenen Orten der Erde, entsprechend der Schwerebeschleunigung. Sucht man ein Schwungrad aus dem Lager zu heben, so empfindet man dessen Gewicht, sucht man dasselbe aber zu drehen, so fühlt man den Kraftaufwand zur Beschleunigung seiner Masse. Vermöge ihrer M. üben alle Körper aufeinander eine Anziehung aus, deren Betrag außer von ihrer gegenseitigen Entfernung nur von der Größe ihrer M. abhängig ist. (S. Schwere.)

Masse (Vermögensmasse), s. Massa.

Masse, Formmaterial, s. Formerei.

Masse, unechter Meerschaum (s. d.).

Masseforderungen, s. Massegläubiger.

Masseformerei, s. Formerei.

Massegläubiger. Die Verwaltung und Verteilung der Konkursmasse verursacht regelmäßig Kosten, welche der Verwalter zu bestreiten hat (§. 51 der Deutschen Konkursordnung). Außerdem können aus dessen Thätigkeit, insbesondere infolge der von ihm bewilligten Erfüllung der Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners oder neu abgeschlossener Rechtsgeschäfte Verbindlichkeiten entstehen, welche gleichfalls aus der Konkursmasse erfüllt werden müssen; ferner Ansprüche aus grundloser Bereicherung der Masse (§. 52). Die Ausgaben der einen wie der andern Art ruhen gleichsam als eine Last auf der Konkursmasse, welche bloß insoweit zur Befriedigung der (gewöhnlichen und bevorrechtigten) Konkursgläubiger zu verwenden ist, als es sich um den nach Deckung der erwähnten Massekosten und Masseschulden verbleibenden Überschuß (die reine Masse) handelt. Die Gläubiger, deren Forderungen nach dem dargelegten Grundsatze vorweg aus der Konkursmasse zu befriedigen sind, werden sowohl in der Deutschen wie in der Österr. Konkursordnung M. genannt. Die Verbindlichkeiten der einen wie der andern Art sind Masseschulden im weitern Sinne des Worts. Die Verpflichtungen, bei welchen es sich nicht um Massekosten handelt, heißen Masseschulden im engern Sinne des Worts. Reicht die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller M. nicht aus, so sind zunächst die Masseschulden im engern Sinne des Worts, dann die Massekosten und von diesen letztern wieder zuerst die baren Auslagen, zuletzt aber die dem Gemeinschuldner und dessen Familie bewilligte Unterstützung zu berichtigen. Der Erlös aus Gegenständen, welche zur Abgesonderten Befriedigung (s. d.) dienen, darf zur Deckung der M. nur insoweit verwendet werden, als sich nach Durchführung der abgesonderten Befriedigung ein Überschuß ergiebt. Wenn eine den Kosten des Konkursverfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist, kann die Konkurseröffnung (s. d.) abgelehnt oder das bereits eröffnete Verfahren eingestellt werden (§§. 99 und 190 der Konkursordnung). Eine besondere Anmeldung und Prüfung der Masseforderungen ist nicht vorgeschrieben. Vielmehr haben sich die M. einfach an den Verwalter zu halten, der für die Befriedigung der ihm bekannten M. von Amts wegen Sorge zu tragen hat. Masseansprüche, welche bei der Abschlagsverteilung bis zur Festsetzung des Prozentsatzes, bei der Schlußverteilung bis zur Beendigung des Schlußtermins, bei der Nachtragsverteilung bis zu deren Bekanntmachung nicht zur Kenntnis des Verwalters gelangt sind, können auf den zur Verteilung bestimmten Massebestand nicht geltend gemacht werden, müssen also infolge der verspäteten Geltung unbefriedigt bleiben, obgleich die Mittel zu ihrer Befriedigung vorhanden waren.

Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 28-30) gelten im allgemeinen dieselben Grundsätze. Die Massekosten sind jedoch (nach §. 29) vor den übrigen Masseschulden zu berücksichtigen.

Maßeinheiten, elektrische, s. Elektrische Einheiten.

Massekosten, s. Massegläubiger.

Massekurator, s. Konkursverwalter.

Masselgraben, s. Eisenerzeugung.

Masseln, s. Eisen und Eisenerzeugung.

Massena (Moussena, Musena), abessin. Leguminose (Acacia anthelmintica), deren Rinde ein kräftiges und sicheres Bandwurmmittel ist.

Masséna, André, Herzog von Rivoli, Fürst von Eßling, franz. Marschall, geb. 16. Mai 1758 zu Nizza, ging, 13 J. alt, als Schiffsjunge auf ein Kauffahrteischiff, trat aber 1775 in ein franz. Infanterieregiment. M. brachte es bis 1789 nicht weiter als bis zum Quartiermeister, nahm dann seine Entlassung, trat aber beim Ausbruch der Revolution wieder in die Armee, wurde 1792 Bataillonscommandeur, 1793 Brigadegeneral und Divisionsgeneral. M. zeichnete sich nun bis 1797 auf dem oberital. Kriegsschauplatz auf das hervorragendste aus, ganz besonders bei Loano und Rivoli. Da die Truppen ihm Erpressungen zur Last legten und den Gehorsam verweigerten, legte er das Kommando nieder, erhielt aber schon Ende 1798 den Oberbefehl in der Schweiz und schlug die Russen 25. Sept. 1799 bei Zürich. 1800 wurde ihm die Verteidigung von Genua übertragen, doch mußte er im Juni kapitulieren. Nach der Schlacht von Marengo wurde M. Oberbefehlshaber über die ganze ital. Armee. 1804 ernannte ihn Napoleon zum Marschall. 1805 erhielt M. nochmals den Oberbefehl in Italien; er eroberte 1806 Gaeta und vertrieb die in Calabrien gelandeten Engländer. 1807 übernahm M. nach der Schlacht von Eylau den Oberbefehl über den rechten Flügel der franz. Armee und wurde nach dem Frieden von Tilsit zum Herzog von Rivoli ernannt. Im Feldzug gegen Österreich kommandierte er 1809 auf dem rechten Donauufer und zeichnete sich bei Landshut, Eggmühl, Ebersberg a. d. Traun, bei Aspern und Wagram aus, wofür er später zum Fürsten von Eßling ernannt wurde. 1810 erhielt M. den Oberbefehl in Portugal, hatte aber dort so geringe Erfolge, daß Napoleon ihn 1812 durch Marmont ersetzte und ihn nicht mehr im Felde verwandte. M. schloß sich infolgedessen 1814 an Ludwig XVIII. an, der ihn 20. Dez. 1814 zum Pair erhob. Während der Hundert Tage blieb M. in Zurückgezogenheit. Er starb 4. April 1817. M.s (Memoiren (7 Bde., Par. 1849-50) gab General Koch heraus; Toselli schrieb seine Biographie (Nizza 1869).