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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Meßner - Mestre

festigt sind. Hierdurch wird ein freihängender Rahmen gebildet, den man in die passendste Lage bringt, um die Ware beim Messen bequem durchsehen zu können. Nach dem Durchgang des Gewebes durch die Walze wird es auf Wickelbrettchen aufgewickelt.

Ferner versteht man unter M. auch besonders in Getreidespeichern, Brauereien und Mälzereien gebräuchliche Apparate, die, mit einer Wage kombiniert, die Feststellung des Volumens eines bestimmten Gewichts von Körnerfrüchten u. a. ermöglichen.

Meßner, kath. Kirchendiener, entsprechend dem Küster (s. d.) oder Kirchner in der evang. Kirche; in manchen Gegenden auch soviel wie Meßpriester.

Meßopfer, s. Messe und Opfer.

Meßrad, Maßrad, ein mit einer Vorrichtung zum Zählen seiner Umdrehungen versehenes Rad, mit dem man die Länge der Linie mißt, die das sich drehende Rad durchlaufen hat. Die M. werden oft zu Längenmessungen im Gelände benutzt und liefern auf guten Wegen brauchbare Resultate. Es kam zuerst bei der 1525 von Fernel ausgeführten Gradmessung (s. d.) zur Anwendung. Als Kurvenmesser (s. d.) dienen sie zum Messen von Entfernungen auf Karten und Plänen. (S. Perambulator.)

Messrs. (engl., spr. mĕschrs), Abkürzung von Messieurs (Herren; besonders bei Firmen in Briefaufschriften).

Meßrute, s. Meßlatte.

Meßscheibe, s. Astrolabium.

Meßstab, soviel wie Meßlatte (s. d.).

Meßtisch, Mensel, ein in Verbindung mit der Kippregel (s. d.) zu topogr. Geländeaufnahmen benutztes geodätisches Instrument. Der M. ist 1590 durch Professor John Prätorius zu Altdorf bei Nürnberg erfunden und hat den Zweck, von dem aufzunehmenden Gelände ein geometrisch richtiges Bild in beliebiger Verkleinerung unmittelbar in Zeichnung (graphisch) zu liefern. Jeder M. besteht aus der Meßtischplatte und dem Fußgestell (Stativ). Die Meßtischplatte ist ein aus Lindenholz parkettartig zusammengesetztes, etwa 0,5 m im Quadrat großes Zeichenbrett mit drei Schraubenlöchern an seiner untern Seite, um auf dem Fußgestell fest aufgeschraubt werden zu können. Die obere, vollkommen ebene Fläche wird mit Zeichenpapier bespannt und dient nicht nur als feste, horizontale Unterlage für die auf dem M. zu benutzenden Instrumente (Kippregel u. s. w.), sondern sie bildet zugleich die Zeichenfläche, auf der das Bild des Geländes an Ort und Stelle gezeichnet wird. Das Fußgestell zerfällt in den Kopf und in den Dreifuß. Der Kopf, aus Messing gearbeitet, hat den Zweck, die Platte fest mit dem Fußgestell zu verbinden (durch drei Schrauben) und ermöglicht ferner eine grobe und feine Drehung der angeschraubten Meßtischplatte um einen senkrechten Centralzapfen; außerdem hat er bei den neuern und verbesserten Meßtischkonstruktionen auch eine Einrichtung zum feinen Horizontalstellen der Meßtischplatte vermittelst dreier Stellschrauben. Bei den ältern M. konnte die Horizontalstellung der Platte nur durch entsprechendes Eintreten der Beine des Dreifußes in den Erdboden erzielt werden. Der M. ist im Laufe der Zeit in sehr verschiedenen Formen angefertigt worden. Die wichtigern derselben sind das alte und neue Dresdener Stativ, das Münchener (Reichenbachsche) Stativ, die neuern Stative von Baumann, Pistor, Jähns, Breithaupt u. a. Bei der preuß. Landesaufnahme sind gegenwärtig besonders das sog. verbesserte Baumannsche und das Generalstabsstativ von 1875 in Gebrauch.

Meßtischblätter, s. Gradabteilung.

Meß- und Marktsachen, nach der Deutschen Civilprozeßordnung Klagen aus solchen Handelsgeschäften, welche auf Messen und Märkten (mit Ausnahme der Jahr- und Wochenmärkte) geschlossen werden. Zuständig ist dafür das Gericht des Meß- oder Marktortes, vorausgesetzt, daß die Erhebung der Klage erfolgt, während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter desselben am Orte oder im Bezirk des Gerichts sich aufhält. Die M. u. M. werden vom Gesetz als schleunige Sachen behandelt. Daher gehören sie zu den sog. Feriensachen, in denen auch während der Gerichtsferien Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen werden, und die Ladungs- und Einlassungsfrist beträgt bei ihnen nur 24 Stunden. Vgl. Civilprozeßordnung §§. 30, 194, 234, 481, 517; Gerichtsverfassungsgesetz §. 202, Nr. 3.

Meßunkosten, s. Meßgebühren.

Meßwechsel oder Marktwechsel, nach der Deutschen und Österr. Wechselordnung (ebenso nach dem Code de commerce und dem ungar. Wechselgesetz von 1876) ein Wechsel, dessen Zahlungszeit auf eine Messe oder einen Markt festgesetzt ist. Das Besondere dieser Wechsel ist, daß sie keinen aus dem Wechsel ersichtlichen bestimmten Verfalltag haben, dieser vielmehr durch die Gesetze und Verordnungen des Meß- oder Marktplatzes bestimmt wird; nur beim Mangel solcher Bestimmungen ist der Zahlungstag der Tag vor dem gesetzlichen Schluß der Messe oder des Marktes, bei eintägiger Dauer der Messe oder des Marktes natürlich dieser Tag. Ein Wechsel auf eine Messe und einen bestimmten Tag ist kein M. M. dürfen auch nur in der am Platze bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentiert werden. Der Protest muß stets vor Schluß der Messe, des Marktes aufgenommen werden, da sonst nicht festgestellt werden kann, daß Zahlung in der Messe gefordert und nicht geleistet sei. Für die meisten Meß- und Marktplätze bestehen gesetzliche Bestimmungen über den Zahltag, so für Leipzig, Braunschweig, Frankfurt (Main und Oder), Breslau. Für den Leipziger M. beginnt die Frist der Präsentation zur Annahme am Tage nach Einläutung der Messe und dauert bei den beiden Hauptmessen bis Donnerstag nach Ausläutung der Messe, bei der Neujahrsmesse bis zum 12. Jan., und wenn dieser ein Sonntag ist, bis zum folgenden Tage. Für Österreich enthält das Einführungspatent vom 25. Jan. 1850 Bestimmung, ebenso das ungar. Wechselgesetz von 1876.

Mesta oder Kara-su (im Altertum Nestos), Fluß im türk. Wilajet Saloniki, entspringt am Südfuße des Muss-alla, fließt in südöstl. Richtung längs des Rhodopegebirges, ist 1592 km lang und mündet gegenüber der Insel Thasos.

Mestizen (span.), s. Farbige.

Mestnitschestvo, im moskauischen Zartum das Recht jedes höhern Würdenträgers, kraft dessen er nicht unter jemand zu dienen brauchte, dessen Vorfahren unter seinen eigenen Vorfahren gedient hatten. Es wurde 1682 aufgehoben.

Mestre, Distriktshauptort in der ital. Provinz Venedig, an der Lagune, am Kanal M., Vereinigungspunkt der nach Venedig führenden Bahnen, mit vielen Villen der Venetianer, Maschinenbau, Schokoladenfabriken und Märkten, hat (1881) mit Malghera 4857 E. M. kam 1318 an die Grafen von Görz, 1329 an die Scala, 1337 an Venedig.