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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Mobilgarde - Mobilisierung des Grundbesitzes und des Bodenkredits

können sich mit großer Freiheit bewegen. Im besondern versteht man unter M. K. solche Detachements, die ein im Aufstande begriffenes Gebiet mit zu durchstreifen haben, um die Bevölkerung zu entwaffnen, Verpflegung, Strafgelder einzutreiben, bewaffnete Banden zu zerstreuen u. a. Eine größere M. K. nennt man auch fliegendes Korps.

Mobilgarde, Name einer Truppe, die im Frühjahr 1848 zu Paris in der Stärke von 24 Bataillonen von je 1000 Mann errichtet wurde, um durch dieselben Elemente, die die Revolution bewirkt hatten, die Republik zu schützen, der beschäftigungslosen jüngern männlichen Bevölkerung Unterhalt zu gewähren und den Dienst der Nationalgarde zu erleichtern. In den Junikämpfen, wo sie mit den Truppen gemeinsam zur Erhaltung der Ordnung gegen das aufständische Proletariat focht, bewährte sie sich, wurde aber bald aufgelöst. Das Militärgesetz vom 1. Febr. 1868 fügte die mobile Nationalgarde als besondere Kategorie der bewaffneten Macht Frankreichs ein. Sie sollte alle Wehrfähigen vom 20. bis 40. Lebensjahre umfassen, soweit sie vom Dienst im Heere und der Reserve desselben befreit wären und nicht durch Familienverhältnisse gesetzliche Berücksichtigung fänden. Im Kriege von 1870 und 1871 erhielten die mobilen Nationalgarden im Gegensatz zu den sedentären den Namen M. und bildeten einen wesentlichen Bestandteil der Truppenformationen, die nach dem Sturz des Kaiserreichs aufgestellt wurden. Nach der Niederwerfung des Communeaufstandes wurde die M. aufgelöst und hat auch in der reorganisierten Armee Frankreichs keine Stelle gefunden.

Mobiliar, s. Möbel.

Mobiliargemeinschaft oder Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft, das gesetzliche Güterrecht, welches nach franz. und bad. Recht für die Ehe maßgebend ist, sofern ein Ehevertrag überhaupt nicht geschlossen ist oder in dem Ehevertrage abweichende Festsetzungen nicht getroffen sind. Dieselbe gilt, außer in den Ländern oder Landesteilen, in welchen der Code civil Art. 1400 fg. In Geltung ist, und außer in Baden, auch in einigen Bezirken des vormaligen Justizsenats Ehrenbreitstein sowie in den Städten Greußen und Frankenhausen. Die M. umfaßt das ganze Vermögen beider Ehegatten mit Ausschluß der ihnen bei Eingehung der Ehe gehörenden oder später, jedoch nicht aus einem lästigen Grunde erworbenen Immobilien. Von der Errungenschaftsgemeinschaft (s. d.) unterscheidet sie sich insbesondere dadurch, daß das Sondergut nicht aus einem Vermögensganzen, sondern stets aus einzelnen Gegenständen besteht. Mitunter gehören auch Immobilien, welche sonst zum Sondergute zu rechnen sein würden, auf Grund des Ehevertrags (clause d'ameublissement) zur Gemeinschaftsmasse. Nach der jetzt üblichen Auffassung wird das gemeinsame Vermögen als Miteigentum der Ehegatten angesehen. Der Ehemann ist Verwalter des gemeinsamen Vermögens und verpflichtet dasselbe; ihm steht die freie Verfügung über dasselbe zu, jedoch darf er nicht darüber oder über gemeinschaftliche Immobilien ganz oder zu einem Bruchteil durch Schenkung verfügen, wohl aber über einzelne Fahrnisstücke, sofern er nur nicht die Nutznießung sich vorbehält. Ebensowenig darf er sich selbst auf Kosten der Gemeinschaft bereichern. Für eheliche Schulden haftet auch das ehemännliche Sondergut. Die Ehefrau allein kann die Gemeinschaft nur in Haushaltungsangelegenheiten (vgl. Badisches Landr. Satz 1420 a) oder auf Grund eines Auftrags des Ehemanns, oder wenn der Ehemann verschollen ist, verpflichten. Der Deutsche Entwurf regelt die M. unter dem Namen Fahrnisgemeinschaft als eine Art vertragsmäßigen ehelichen Güterrechts (§§. 1532 fg.) und zwar, da die M., wenn kein Ehegatte unbewegliches Vermögen besitzt, mit der allgemeinen Gütergemeinschaft zusammenfällt, in Anlehnung an diese. Fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt jedoch nur ein, wenn sie vereinbart wird (§. 154a). - Vgl. Roth, Deutsches Privatrecht (3 Tle., Tüb. 1880-86), §§.124-130; Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. 4 (2. Aufl., Berl. 1884), §§. 245-247.

Mobiliarkredit, s. Realkredit.

Mobiliarsteuer, jede nach beweglichem Vermögen, oder dem Ertrag desselben bemessene und veranlagte direkte Steuer, wie z. B. die Kapitalrentensteuer (s. d.), die freilich nicht das gesamte Mobiliarvermögen umfaßt. Über die franz. Contribution mobilière s. Mietsteuer. Die umfassendste M. ist die ital. Steuer auf die richezza mobile.

Mobilien (lat.), auch fahrende Habe oder Fahrnis, bewegliche Sachen (im Gegensatz zu Immobilien oder Grundstücken) und im weitern Sinne bewegliches Vermögen, zu welchem auch Rechte, insbesondere Forderungsrechte, einschließlich der Hypotheken und Grundschulden gerechnet werden, während zum unbeweglichen Vermögen die übrigen Rechte an Grundstücken und die Forderungen auf Übertragung eines Grundstückes oder eines Rechts an Grundstücken gehören. Eine solche Unterscheidung gewinnt Bedeutung insbesondere im ehelichen Güterrecht (Gemeinschaft des beweglichen Vermögens, s. Mobiliargemeinschaft). Schon im röm. Recht knüpfen sich an den natürlichen Unterschied zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken in vielen Beziehungen rechtliche Folgen. Das deutsche Recht, ausgehend von dem Umstande, daß die ökonomische Sicherung einer Familie auf ihrem Grundbesitze beruht, daß die ständische Gliederung des Volks, die polit. und bürgerliche Stellung des Einzelnen durch den Grundbesitz bestimmt werden, behandelt M. und Immobilien als verschiedene Objekte. In den neuern Gesetzgebungen tritt der Unterschied in der Offenkundigkeit der Rechte an Grundstücken hervor, welche durch die Grundbucheinrichtung geschaffen ist. (S. auch Immobilien.)

Mobilisierung (militär.), s. Mobilmachung.

Mobilisierung des Grundbesitzes und des Bodenkredits, die Erleichterung des Erwerbs und der Verpfändung von Grundstücken durch eine zu diesem Zwecke geeignete, möglichst einfache Gesetzgebung. Es handelt sich dabei in der neuesten Zeit nicht mehr um die Aufhebung der durch die mittelalterlichen Feudal- und Grundherrschaftsverhältnisse bedingten Gebundenheit des Grundes und Bodens, sondern hauptsächlich um eine Ordnung des Grundbuch- und Hypothekenrechts, welche gestattet, die Eigentumsübertragung von Grundstücken auf einfache Formen zu bringen, wie sie in höchstem Maße in betreff der Aktien oder Staatspapiere verwirklicht sind, und auch den Hypothekarkredit hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit dem Lombardkredit möglichst nahe zu bringen. (S. Auflassung, Grundbuch, Grundschuld, Hypothek.) Im Gegensatz zu dieser Mobilisierung hat