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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Notenbanken

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Notenbanken

und im Wege des gewöhnlichen gesandtschaftlichen Verkehrs, auch unter Umständen durch eine außerordentliche Botschaft überreicht werden; oder sie gehen bloß an den Gesandten der Regierung, welche sie erläßt, mit der Weisung, der Regierung, bei welcher er beglaubigt ist, davon mündliche Mitteilung zu machen und eine abschriftliche Kenntnisnahme zu gestatten. Bei Vorgängen von allgemeinerer Wichtigkeit erläßt wohl auch eine Regierung gleichlautende oder sog. Cirkularnoten an ihre Gesandten bei fremden Höfen, um diesen und durch sie den andern Regierungen ihre Ansichten und Entschließungen kundzugeben. Wenn sich mehrere Kabinette zu einer gemeinsamen oder gleichlautenden Note an eine Regierung vereinigen, wird dieselbe Kollektivnote oder identische Note genannt.

Notenbanken, Zettelbanken, auch Emissionsbanken, Bankunternehmungen, welche die Befugnis zur Ausgabe von Noten (Bankzettel) haben (s. Banken, Banknoten). Ursprünglich hatte die Banknote den Charakter eines übertragbaren Depositenscheins. Solche Zettel, die volle Bardeckung besaßen, gab z. B. schon die Amsterdamer Girobank aus. Man fand jedoch bald, daß unter gewöhnlichen Verhältnissen zur Einlösung der zurückkommenden Noten die Bardeckung eines gewissen Bruchteils von dem gesamten Notenumlauf genüge. So entstanden die metallisch unvollständig gedeckten Noten, wie sie z. B. seit der Mitte des 17. Jahrh. von den Londoner Goldschmieden, den Privatbankiers, und seit 1661 von der Schwedischen Bank ausgegeben wurden. Für den nicht metallisch gedeckten Teil des Notenbetrags muß aber die Bank ein volles Deckungsmittel in sichern, leicht umsetzbaren Werten besitzen, am besten in Wechseln und Lombardforderungen mit kurzer, höchstens dreimonatiger Verfallzeit. Die Notenausgabe erfolgt regelmäßig in der Weise, daß die Bank nicht mit barem Gelde, sondern mit ihren Noten Wechsel diskontiert und Lombardvorschüsse gewährt, und zwar in solchem Umfange, als es das Kreditbedürfnis des Publikums einerseits und die Rücksicht auf die in Reserve gehaltenen Barvorräte andererseits angemessen erscheinen lassen. Treten kritische Zeiten ein und werden ungewöhnlich viel Noten zur Einlösung vorgelegt, so muß die Bank ihre Diskontierungen und Vorschüsse beschränken, indem sie die zurückströmenden Summen in Noten oder Bar nur teilweise wieder ausgiebt und dadurch das Verhältnis der Bardeckung zur Notenausgabe günstiger gestaltet. Das natürliche Mittel zu diesem Zwecke ist die Erhöhung des Diskonts (s. d.). Übrigens ist bei der Beurteilung der Lage der Bank und der etwa gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht nur Rücksicht auf die Notenausgabe zu nehmen, sondern auch auf die Gesamtsumme der stets fälligen Verbindlichkeiten, also auch auf die Depositenschuld. Depositen- und Notenbanken dürfen mit Rücksicht auf ihre stets fälligen Verbindlichkeiten keinen beträchtlichen Teil ihrer Mittel auf längere Zeit festlegen. Daraus folgt, daß sie weder dem Staate größere Darlehen auf längere oder unbestimmte Zeit, noch Privaten langfristigen hypothekarischen Kredit gewähren dürfen, es sei denn, daß sie über die zur vollständigen Deckung ihrer stets fälligen Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel hinaus noch überschüssiges Kapital zur Verfügung haben. Die großen Centralbanken haben sich freilich den Kreditforderungen der Staaten in gefahrvollen Zeiten nicht entziehen können; die Folge dieser Festlegung ihres Kapitals war aber regelmäßig die Einstellung der Einlösung der Noten und die thatsächliche Umwandlung derselben in Papiergeld. – Einige größere N., z. B. die Österreichisch-Ungarische Bank, haben besondere Hypothekenabteilungen. Zweckmäßiger aber ist es, wenn das Hypothekengeschäft besondern Anstalten vorbehalten bleibt.

Der Umstand, daß die N. durch die Ausgabe von Noten das öffentliche Vertrauen in hohem Maße beanspruchen und daß eine Mißwirtschaft derselben auf die Geldverhältnisse des Landes und auf seine wirtschaftliche Lage überhaupt ungünstigen Einfluß üben kann, hat fast in allen Ländern zur gesetzlichen Regelung des Zettelbankwesens Veranlassung gegeben (Bankpolitik). Die staatlichen Vorkehrungen zur Ordnung und Überwachung des Notenwesens sind aber in den einzelnen Ländern in sehr verschiedener Art getroffen worden, gleichwie auch in der Wissenschaft sehr abweichende Ansichten über die Grundsätze der Bankpolitik geäußert wurden. Die scheinbar einfachste Lösung der Frage ist die Beschränkung des Rechts der Notenausgabe auf eine reine Staatsbank. Dieses System ist, abgesehen von einigen kantonalen Staatsbanken der Schweiz und der Bulgarischen Nationalbank, bisher nur durch die Russische Reichsbank (s. Reichsbank, Russische) verwirklicht, deren Noten aber uneinlöslich, also reines Papiergeld sind. Manche empfehlen dasselbe aber auch für Länder mit geordneten Geldverhältnissen, indem sie glauben, daß durch die Verstaatlichung der Notenausgabe am besten allen Mißbräuchen vorgebeugt werden könne, während zugleich der Gewinn aus den ungedeckten Noten dem Staate zufalle, der schon als Inhaber des Münzregals das größte Anrecht darauf besitze. Doch ist andererseits nicht zu leugnen, daß eine solche Staatsbank in kritischen Zeiten den Übergang zur Papiergeldwirtschaft bedenklich erleichtert. Diesem Einwand ist ein anderes System weniger ausgesetzt, nach dem zwar ebenfalls zur Notenausgabe nur eine einzige Bank ausschließlich berechtigt ist, welche aber aus privaten Mitteln als Aktiengesellschaft begründet ist und nur infolge ihres großen Einflusses und ihrer Vorrechte der staatlichen Leitung oder Beaufsichtigung unterstellt wird. Für dieses heutzutage weit verbreitete System der Centralbanken bieten Beispiele: Frankreich in der Banque de France (s. d.), Österreich-Ungarn in der Österreichisch-Ungarischen Bank (s. d.), Holland in der Niederländischen Bank (s. d.), Belgien in der Belgischen Nationalbank, Dänemark in der Dänischen Nationalbank, Norwegen in der Norwegischen Bank, Spanien in der Bank von Spanien, Portugal in der Bank von Portugal, die Türkei in der Kaiserlichen Ottomanischen Bank, ebenso Rumänien und Serbien in ihren Nationalbanken. Man wendet gegen diese Verleihung von Vorrechten an eine Privatbank hauptsächlich ein, daß dadurch den Aktionären ein unverdienter Vorteil zugewandt werde. Dieser Übelstand ist indes leicht zu heben, wenn man der Bank angemessene Verpflichtungen zum Vorteil des Gemeinwohls auferlegt und dem Staate, wie es jetzt häufig geschieht, einen bestimmten Anteil am Gewinn vorbehält. – In andern Ländern finden sich neben einer großen Centralbank noch andere gesetzlich anerkannte N. von geringerer Bedeutung, deren Anzahl und Wirksamkeit ebenfalls durch Gesetz festgestellt ist, so daß also zur Gründung einer neuen nicht etwa bloß eine Konzession der Regierung, sondern ein besonderes Gesetz erforderlich ist. Dies ist die seit