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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Österreichisch-Ungarische Monarchie (Verfassung)

den Titel "Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn". In Österreich leistet der Monarch nach §. 8 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dez. 1867 beim Antritt der Regierung in Gegenwart beider Häuser des Reichsrats das eidliche Gelöbnis, die Grundgesetze der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit denselben und den allgemeinen Gesetzen zu regieren. In Ungarn legt der Monarch den Krönungseid ab und wird mit der Krone des heil. Stephan gekrönt.

Der Monarch ist Inhaber der Regierungs- und Vollziehungsgewalt, welche er durch verantwortliche Minister ausübt. Er schließt Staatsverträge ab, hat das Münz-, das Begnadigungs- und Abolitionsrecht. Die gesetzgebende Gewalt übt er mit den legislativen Vertretungskörpern aus; er führt den Oberbefehl über die bewaffnete Macht, erklärt Krieg und schließt Frieden. Ihm stehen ferner die Anordnungen in betreff der Leitung und Organisation der Armee zu. Die Mitglieder des kaiserl. Hauses stehen nur unter der Familiengewalt des Monarchen. Sie führen den Titel Erzherzöge, Erzherzoginnen und Kaiserliche und Königliche Hoheit. Die großjährigen Erzherzöge sind Mitglieder des Herrenhauses in Österreich und des Magnatenhauses in Ungarn.

Das beiden Reichsvertretungen (dem österr. Reichsrate und dem ungar. Reichstage) zustehende Gesetzgebungsrecht wird von denselben, soweit es sich um die gemeinsamen Gegenstände handelt, durch zwei Delegationen (s. d.) wahrgenommen.

II. Österreich. Die Verfassung beruht auf dem kaiserl. Patent vom 20. Okt. 1860 (sog. Oktoberdiplom), womit zuerst die verfassungsmäßige Mitwirkung des Reichsrates anerkannt wurde, auf dem Patent vom 26. Febr. 1861 (sog. Februarpatent), womit die Landesordnungen und Landtagswahlordnungen für jedes einzelne Kronland erlassen wurden, ferner auf den sechs Staatsgrundgesetzen vom 21. Dez. 1867, dem Wahlreformgesetz vom 2. April 1873, womit an Stelle der frühern Wahlen aus den Landtagen direkte Wahlen in den Reichsrat eingeführt wurden, dem Gesetz vom 4. Okt. 1882, womit das Wahlrecht auf den Census von 5 Fl. direkter Steuerleistung ausgedehnt wurde, dem Wahlreformgesetz vom 14. Juni 1896 (veröffentlicht am 25. Sept. 1896), wodurch eine neue Kurie der allgemeinen Wählerklasse eingeführt wurde, und dem gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz erlassenen Gesetz vom 5. Dez. 1896, durch das der Census für die Wahlberechtigung in den Kurien der Städte und Landgemeinden von 5 auf 4 Fl. herabgesetzt wurde. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Kaiser mit dem Reichsrate in denjenigen Angelegenheiten, welche sämtlichen österr. Ländern gemeinschaftlich sind (Reichssachen) und mit den Landtagen in Landesangelegenheiten ausgeübt. Der Reichsrat besteht aus dem Herrenhause und dem Abgeordnetenhause. Das Herrenhaus wird gebildet von den großjährigen kaiserl. Prinzen (1896: 18), von den großjährigen Häuptern derjenigen inländischen, durch ausgedehnten Grundbesitz hervorragenden Adelsgeschlechter, denen der Kaiser die erbliche Reichsratswürde verleiht (66), aus 9 Erzbischöfen und 8 Fürstbischöfen und 130 auf Lebenszeit durch den Kaiser ernannten Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist durch das Wahlgesetz von 1896 von 353 auf 425 erhöht worden, indem eine neue Kurie der allgemeinen Wählerklasse geschaffen wurde, zu der alle 24 J. alten Staatsbürger, sofern sie nicht im Gesindeverbande stehen oder aus allgemeinen Gründen (Militärverband, Konkurs, Kuratel, Armenversorgung, Bescholtenheit) ausgeschlossen sind, Wahlberechtigung besitzen. Hiernach besteht das Abgeordnetenhaus aus 85 Vertretern des Großgrundbesitzes (in Dalmatien der Höchstbesteuerten), 116 der Städte, Märkte und Industrieorte, 21 der Handels- und Gewerbekammern, 131 der Landgemeinden und 72 der allgemeinen Wählerklasse, die sämtlich auf sechs Jahre, in den ersten drei Kurien direkt, in der vierten und fünften indirekt durch Wahlmänner gewählt werden. Der Reichsrat wird alljährlich einberufen. Die Landtage bestehen aus den Erzbischöfen und Bischöfen, den Rektoren der Universitäten und den auf sechs Jahre gewählten Abgeordneten des großen Grundbesitzes (in Tirol des großen adligen Grundbesitzes, in Dalmatien der Höchstbesteuerten), der Städte, Märkte und Industrialorte, der Handels- und Gewerbekammern und der Landgemeinden, wozu in Tirol noch die Abgeordneten der Äbte und Pröpste kommen. In Stadt und Gebiet von Trieft versieht die Funktionen eines Landtags der Stadtrat.

III. Länder der ungarischen Krone. Im ungar. Staatsgebiete, dessen Verfassung auf einer Reihe von ältern und neuern Gesetzartikeln beruht, erscheinen als Volksvertretungen der ungar. Reichstag und der kroat.-slawon. Landtag; Siebenbürgen entbehrt einer eigenen Repräsentanz, nachdem dieses Land, zufolge des 43. ungar. Gesetzartikels, 1868 mit Ungarn vollständig vereinigt wurde. Der ungar. Reichstag ist hinsichtlich der Gesetzgebung Ungarns und Siebenbürgens kompetent und für Kroatien und Slawonien hinsichtlich jener Angelegenheiten, welche diese Länder, in Gemäßheit des 30. ungar. Gesetzartikels von 1868, mit Ungarn gemeinschaftlich angehen. Er begreift die Magnatentafel (das Oberhaus) und die Repräsentantentafel (das Unterhaus). Die Magnatentafel (1885 neu organisiert, 1895 ergänzt) zählt 1896: 389 Mitglieder, darunter die geistlichen und weltlichen Magnaten: die volljährigen Erzherzöge, 32 geistliche Würdenträger der lateinischen und griechisch-unierten, 9 der griechisch-orientalischen, 13 der evang. und unitarischen Kirche, 13 Bannerherren und Kronhüter, 1 Präsidenten und 1 Vicepräsidenten der königl. Kurie, 1 Präsidenten der Budapester königl. Tafel, 3 Abgeordnete von Kroatien und Slawonien, den Gouverneur von Fiume. Auf Grund des Erbrechts gehören ihr ferner an 7 Herzöge und Fürsten, 166 Grafen, 42 Freiherren und 82 vom Kaiser auf Lebenszeit ernannte und vom Magnatenhause ebenfalls auf Lebensdauer gewählte Mitglieder. Die Repräsentantentafel besteht aus 453 Abgeordneten, von welchen 81 Deputierte der freien Städte, 332 der Komitate und 40 des kroat.-slawon. Landtags sind. In Ungarn, Siebenbürgen und Fiume bestehen direkte Wahlen, und das Mandat ist fünfjährig; in Kroatien-Slawonien werden die Abgeordneten aus dem Landtage für eine Sessionsperiode gewählt; der ungar. Reichstag wird jährlich einberufen. Der kroat.-slawon. Landtag ist gebildet aus 1 kath. Erzbischof, 1 Erzbischof (serb. Patriarch), 5 Bischöfen, 8 Obergespanen, 18 Magnaten, 90 Vertretern der Städte, Märkte und Landwahlbezirke, welche auf 3 Jahre gewählt werden. Seine Kompetenz erstreckt sich auf die in die Autonomie der Königreiche Kroatien und Slawonien fallende Gesetzgebung, d. i. die Gesetz-^[folgende Seite]