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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ostindische Compagnien
rigkeiten, die sie seitens der Holländer fand, konnte
sie erst 1640 in Madras und Hugli den Grund zu
den wichtigsten ihrer spätern Besitzungen legen.
Am 3. April 1661 bestätigte Karl II. nicht nur
die frühern Privilegien, sondern verlieh der Com-
pagnie auch die Civilgerichtsbarkeit, Militärgewalt
und das Recht, mit den Ungläubigen in Indien
Krieg zu führen und Frieden zu schließen. Auch
schenkte er ihr Bombay als Lehn sowie einige
Jahre später die Insel St. Helena. Durch den selbst
bei ihren Handelsgeschäften interessierten Jakob II.
erhielt sie, um sie der Holländischen Compagnie
gleichzustellen, noch das Recht, Festungen zu bauen,
Truppen auszuheben, Kriegsgericht zu halten und
Münzen zu schlagen. So begünstigt, hob sich der
Handel dergestalt, daß 1680 der Preis der India-
Stocks 360 Proz. betrug mit angemessenen Divi-
denden. Trotz der Anfeindung, die sie wegen ihrer
drückenden Herrschaft in Indien und durch den Neid
der von dem Monopol ausgeschlossenen Kaufmann-
schaft im Parlament erfuhr, wurden ihre Privilegien
1694 neu bestätigt. Aber schon 1698 erhielt eine
Konkurrenzgesellschaft von der Regierung das gleiche
Handelsrecht und nötigte bald die alte Compagnie,
sich mit ihr (1708) unter dem Namen Unitkä ^N8t-
Inäig. (^ompan^ zu vereinigen. Die Aktien wurden
auf 500 Pfd. St. festgesetzt und jedem Inhaber
einer solchen eine Stimme in der Generalversamm-
lung ftd6 M16I-H1 court) bewilligt, während die
24 Direktoren nur unter den Besitzern von vier
solcher Aktien gewählt werden durften. Die Blüte
des auswärtigen Handels hob sich bald zu noch nie
dagewesener Hohe, wozu die ruhigen Zeiten nach
dem Iltrechter Frieden (1713) nicht wenig beitrugen,
und die Compagnie gewann sichtlich an Einfluß auf
die polit. Verhältnisse Indiens. Allmählich aber
brach sich die Überzeugung Bahn, daß die staatliche
Selbständigkeit der Compagnie beseitigt und die
Verwaltung ihrer Besitzungen unter die Oberauf-
sicht der Regierung gebracht werden müßten, denn
bei der engen Berührung der Angelegenheiten der
Compagnie mit den allgemeinen polit. Staats-
angelegenheiten war die bisherige Trennung nicht
auf die Dauer durchzuführen. Nachdem das Mini-
sterium For-North 1783 eine bezügliche Bill ver-
geblich durchzusetzen versucht hatte, ordnete die
Indiabill Pitts vom 13. Aug. 1784 die Com-
pagnie in Politik, Verwaltung und Rechtspflege
einem Kontrollamt (Noai-ä ol coutrol) unter, das
eine besondere Ministerialabteilung bildete. In
Handelssachen behielt sie ihre alten Privilegien und
ihre Selbständigkeit, aber die Anstellung der höhern
Beamten, Richter und Heerführer wurde der staat-
lichen Aufsicht unterstellt.
Hierdurch wurde die unabhängige Stellung der
Compagnie so gut wie aufgehoben. Der Hof der
Direktoren war von jetzt an bloß eine unterge-
ordnete Behörde zur Ausführung der Beschlüsse
des Vorsitzeuden in der Oberaufsichtsbehörde, in-
soweit diese nämlich die bürgerlichen und militür.
Verhältnisse des Angloindischcn Reichs und das
Budget betrafen. Da die Beamtenstellen in den
Präsidentschaften zum größten Teil vom Hofe der
Direktoren, den Statthaltern und Räten der ind.
Regierung befetzt wurden, so fanden die Mitglieder
der Compagnie Gelegenheit zu guter Versorgung
ihrer Anaehörigen. Für die Vorbildung für die
ind. Laufbahn wurde (1806) die Schule zu Hailey-
bury für den Civildienst, die zu Woolwich und
Addiscombe für den Militärdienst errichtet. Nach
Ablauf der gewöhnlich auf 20 Jahre verliehenen
Freibriefe suchte die Compagnie, ungeachtet wieder-
holter Beschränkungen, jedesmal um Erneuerung
ihres Privilegiums nach. Mit dem Freibrief von
1833 verlor sie aber ihre Sonderrechte in betreff
des Handels, während die oberste Gewalt in allen
bürgerlichen und militär. Angelegenheiten, seit 1833
auch in der Gesetzgebung, dem Generalgouverneur
mit seinen vier Räten blieb. Beim Ablauf des
letzten Freibriefs 1854 wurden die Rechte der Com-
pagnie noch stärker eingeschränkt; aber in Indien
war man hiermit noch keineswegs zufrieden, es
bildeten sich Volksvereine, und im April 1855 wurde
eine Petition an das Parlament abgesandt, die
Macht der Compagnie ganz zu beseitigen. Das
Parlament beschloß die Abstellung der in der Pe-
tition hervorgehobenen Mißstände, besonders aber
steigerte der Aufstand der Sipahi 1857 (s. Ostindien,
Geschichte) die feindselige Stimmung gegen die Com-
pagnie, und es erfolgte nach langem Streit 8. Juli
1858 im Nnterhause, 2. Aug. im Oberhause die An-
nahme eines neuen Indiagesetzes, wonach die Herr-
fchaft der Compagnie unmittelbar an die Krone
England überging. Am 30. Aug. hielt die Com-
pagnie ihre letzte Sitzung.
Die Holländisch-Ostindische Compagnie^
die nächst der englischen wichtigste Handelscom-
pagnie, entstand 20. März 1602 durch die Vereini-
gung mehrerer, 1595 -1602 für den Handel nach
Ostindien gestifteten kleinern Gesellschaften. Die
Regierung verlieh ihr sofort das Monopol für den
Holland. Handel östlich vom Vorgebirge der Guten
Hoffnung bis zur Magalhaesstraßc, das Recht, im
Namen der Generalstaaten Bündnisse und Ver-
träge zu schließen, Festungen anzulegen, Gouver-
neure und andere Beamte anzustellen, Militär zu
halten und ihre innere Organisation nach eigenem
Gutdünken einzurichten. In kurzer Zeit erlangten
die Holländer, die sich vorzugsweise auf die ostind.
Inseln beschränkten, das Übergewicht über die Por-
tugiesen, Spanier und selbst über die Engländer da-
selbst. Am 7. Aug. 1619 wurde zu London ein Ver-
trag geschlossen, nach dem der Handel in den Mo-
lukken durch die Holländische und Englische Com-
pagnie gemeinschaftlich betrieben werden sollte. AlK
aber die Holland. Behörden 1623 auf Amboina
18 Engländer wegen Verschwörung gegen die Com-
pagnie hatten hinrichten lassen, gaben die Engländer
zuletzt den Handel in den Molukken auf. Die Com-
pagnie erwarb 1605 Amboina, 1607 Ternate und
Tidor und gründete 1611 Handelsniederlassungen
auf Banda und Java; der Mittelpunkt ihrer Herr-
fchaft wurde Batavia (f. d. und Coen). Große
Reichtümer flössen nach Holland; einmal (1606)
zahlte die Compagnie ihren Aktieninhabern eine
Jahresrente von 75 Proz. Während des 17. Jahrb.
wuchs ihre Macht noch bedeutend. Sie erhielt 1637
den ausschließlichen Handel mit Japan, entriß den
Portugiesen 1641 Malaka, 1656 Ceylon und 1663
die wichtigsten Punkte auf der Küste von Malabar.
Sie gründete 1651 eine Kolonie am Vorgebirge der
Guten Hoffnung, bemächtigte sich 1669 der Insel
Celebes, lieh sich 1659 auf Sumatra nieder, vertrieb
1672 die Engländer und Franzofen aus den ind.
Gewässern und besetzte die Küste von Koromandel.
Doch zeigten sich schon gegen das Ende des
17. Jahrh, die ersten Spuren des Verfalls. Bereits
1696 überstiegen die Schulden das Einlagekapital