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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Postordnung - Postpaketsendungen
Postordnung, vom 11. Juni 1892, ist eine auf
Grund des ß. 50 des Postgesetzes vom Reichskanzler
amtlich erlassene Verordnung, nach welcher die bei
Benutzung der Postanstalt zu beobachtenden Vor-
schriften festgestellt sind. Diese Vorschriften gelten
als Bestandteil des Vertrags zwischen der Post-
anstalt und dem Absender oder Reisenden. Die P.
hat unter anderm zu enthalten: die Bedingungen
sür die Annahme, Beförderung, Auslieferung aller
Postsendungen und die Bedingungen für die Be-
förderung der Reisenden mit den ordentlichen Posten
oder mit Extrapost.
Poftortssendungen, Stadtbriefe, Sen-
dungen, die im Orts- und Landbestellbezirke des
Ausgabepostortes zur Bestellung gelangen. Stadt-
briefe sowie Dienstbriese bis zu 250 3 Gewicht kosten
imReichsp 0 stge 0 ietim Frantierungsfalle 5 Pf.,
im Ni ch tfrankierungsfalle 10 Pf.; im Bezirk der Ober-
postdirektion in Berlin 10 Pf. oder 20 Pf. Porto.
Wenn indes von einem Absender in Berlin auf
einmal mehr als 15 Stadtbriefe am Annahmefenster
frankiert eingeliefert werden, so kosten die ersten
15 Briefe je 10 Pf. und seder weitere Brief 5 Pf.
Dieselbe Ermäßigung tritt unter denselben Bedin-
gungen ein bei Anlieferung von mehr als 15 Waren-
proben und Drucksachen im Gewicht von 50 bis
250^. Alle übrigen Postsendungen an Einwohner im
Orts - und Landbestellbezirke des Aufqabepostortes
im Neichspostgebiet unterliegen denselben Taren
(einschließlich der Bestellgebühren) wie die Sen-
dungen von auswärts. In Bayern betragen die
Gebühren für Briefe bis zum Gewicht von 15 3
frankiert 3 Pf., unfrankiert 10 Pf., im Gewicht von
über 15 bis 250 3 frankiert 5, unfrankiert 20 Pf.,
für Postkarten 3 Pf., mit Antwort 0 Pf., für Druck-
sachen bis 50 3 3 Pf., 50 bis 250 3 5 Pf., 250 bis
500 3 10 Pf., 500 bis 1000 3 20 Pf., für Waren-
proben bis 50 3 3 Pf., über 50 bis 250 3 5 Pf.;
in Württemberg für Briefe bis zum Gewicht
von 15 3 frankiert 3, unfrankiert 10 Pf., über 15
bis 250 3 frankiert 5, unfrankiert 15 Pf., für Post-
karten 3 Pf., für Druckfachen bis 15 3 2 Pf., über
15 bis 50 3 3 Pf., über 50 bis 250 3 5 Pf., über
250 bis 1000 3 10 Pf., für Warenproben bis 250 3
5 Pf. In der (Hchwei z fallen die Ortsbriefsendun-
gen in die erste Zone (Lokalrayon 10 1cm), und
die Taxe beträgt 5 Cent. bis zum Gewicht von 250 3.
In Österreich-Ungarn und vielen andern Staa-
ten bestehen für Briefe nach dem Vestcllbezirk der Auf-
gabepostanstalten ebenfalls Portoermähigungen.
Postpaketadrefse, s. Begleitadresse.
Postpaketsendungen, diejenigen Güter, ein-
schließlich der Postfrachtstückö (s. d.) und sog. Post-
pakete (s. unten), die nur in einer bestimmten Ver-
packung, mit festgesetztem Maximalgewicht, zu einem
bestimmten Portosatz durch die Postanstalten be-
fördert werden. Früher war die internationale
Paketbeförderung in England, Frankreich, Italien
und den Niederlanden Privatunternehmen, und erst
neuerdings wurde sie im Anschluß an den Weltpost-
vertrag, wenigstens für kleine P., eingerichtet. In
Deutschland hat die Beförderung von P. namentlich
seit der Tarifreform von 1873, die für P. bis 5 1(3
das Einheitsporto einführte, einen großen Auf-
schwung genommen; 1892 wurden 125 Mill. P.
ohne Wertangabe und 3 Mill. P. mit Wertangabe
im Gefamtgewicht von 514 Mill. K3 befördert. Das
Porto wird in Deutschland sowie von und nach
Österreich-Ungarn nach dem Gewicht und nach der
Entfernung erhoben: bis zum Gewicht von 5 KZ
auf Entfernungen bis 10 Meilen (75 kin) einschließ-
lich 25 Pf., auf weitere Entfernungen 50 Pf.; beim
Gewicht über 5 K3 für die ersten 5 K3 die vorstehen-
den Portosätze, für jedes weitere Kilogramm bis
10 Meilen 5, über 10-20: 10, über 20 - 50: 20,
über 50-100: 30, über 100-150: 40, über 150
Meilen 50 Pf. Für P. mit Wertangabe wird außer-
dem eine Versicherungsgebühr von 5 Pf. für je 300 M.
oder einen Teil von 300 M., mindestens jedoch 10 Pf.
erhoben. Für Sperrgut (s. d.) wird das Porto um
die Hälfte der vorstehenden Sätze erhöht: für drin-
gende Pakete ist außer dem tarifmäßigen Porto 1M.
für jedes Stück zu entrichten. Für gewöhnliche Pa-
kete, welche außerhalb der Schalterdienststunden zur
Aufgabe gelaugen, wird eine besondere Einliefe-
rungsgebühr von 20 Pf. erhoben.
Von der Beförderung ausgeschlossene P. sind:
Schiehpulver, Dynamit, Schießbaumwolle, Amorces
(Zündblättchen für Salonpistolen), Feuerwerksgegen-
stände, Reib- oder Streichzünder und Zündhölzchen
jeder Art (auch Nachsstreichzünder),Phosphor,Knall-
silber, Schellack und Strontian, sosern diese beiden
Stosse miteinander vermischt, zusammengebracht
oder zusammengeschmolzen sind, gefettete Wolle, ge-
firnißte Baumwolle, Kienrußschwärze, Pyropapier,
Petroleum, Zither oderNaphiha,Photogen,Sprengöl,
Nitroglycerin, Mineralsüuren u. s. w. Diejenigen,
welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe
oder mit Verschweigung des Inhalts aufgeben,
haben vorbehaltlich der Bestrafung nach den Ge-
setzen (Geldstrafe bis 150 M. oder Haft) für jeden
entstehenden Schaden zu hasten. Zur Beförderung
bedingt zugelassene Gegenstände sind Flüssigkeiten,
Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäul-
nis ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände,
lebende Tiere, Wildbret, Butter, Käse, Bäume,
Sträucher u. s. w.
Die Bezeichnung Postpakete (frz. coliä postaux)
findet auf solche P. nach dem Auslande ohne und
mit Wertangabe bis zum Gewicht von 3 und 5 K3
Anwendung, die zwifchen den an der Wiener Post-
paket-Übereinkunft vom 4. Juli 1891 beteiligten
Ländern und ausschließlich durch die Postverwal-
tungen selbst zur Beförderung kommen. Nachnah-
men sind bis zum Betrag von 500 Frs. zulässig;
diese P. müssen frankiert und deklariert (f. Deklara-
tion) werden. Für sperrige Postpakete wird ein Tax-
zuschlag von 50 Proz. erhoben; bei Postpaketen mit
Wertangabe tritt dem Porto eine Versicherungs-
gebühr hinzu, für die mit Nachnahme belasteten
Pakete wird eine Gebühr von 1 Pf. für jede Mark,
mindestens aber 20 Pf. erhoben. Die Eilbestell-
gebühr beträgt für jedes Paket, neben dem gewöhn-
lichen Porto, 40 Pf. Für den Verlust oder die Be-
schädigung eines Postpakets wird, den Fall höherer
Gewalt ausgenommen, stets nach Maßgabe des
wirklichen Schadens Ersatz geleistet und zwar: bei
Postpaketen ohne Wertangabe bis zum Betrage von
12 M. bei einem Gewicht bis 3 K3 einschließlich
und 20 M. bei böherm Gewicht; bei Postpaketen
mit Wertangabe bis zum Betrage der Wertangabe.
Im Verkehr mit verschiedenen brit. Kolonien sowie
mit Mexiko finden diese Bestimmungen keine An-
wendung; im Verkehr mit dem Kongostaat besteht
die Abweichung, daß im Fall des Verlustes oder
der Beschädigung eines Pakets Ersatz bis zum Be-
trage von 5 Frs. für jedes Kilogramm geleistet wird.
(S. auch Vegleitadresse, Bestellgebühr, Bestellung,