Autorenkollektiv,
F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien,
14. Auflage, 1894-1896
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Postponieren - Postsparkassen
Eilsendungen, Ersatzleistung.) über die Beförderung
von in Kisten u. dgl. zu verpackenden schweren Geld-
sendungen s. Postgeldsendungen.
Postponieren (lat.), nachsetzen, zurückbleiben
(von Fieber); davon das Hauptwort Postposition.
PostPorto, Porto, die Gebühr für Beförde-
rung von Postsendungen. Jede Postsendung ist
portopflichtig, soweit nicht Ausnahmen (s. Porto-
freiheit) gesetzlich vorgesehen sind. Die Entrichtung ^
des P. geschieht bei der Einlieferung der Sendungen z
vom Absender (frankierte) oder bei deren Aushän-
digung vom Empfänger (unfrankierte). Außer bei
Frankozwang (s. d.) können die Postsendungen fran- !
liert oder unfrankiert eingeliefert werden; jedoch ^
unterliegen unfrankierte Sendungen in der Regel
einem erhöhten (Nach-) P. Die Entrichtung des,
Portos geschieht in barem Gelde oder in Postwert- l
zeichen. Militärpersonen genießen im Deutschen >
Reich Portovergünstigungen; für gewöhnliche Briefe >
an in Reihe und Glied stehende Soldaten vom Feld- ^
webel abwärts kommt, insofern diese als "Soldaten-
brief. Eigene Angelegenheit des Empfängers" be-
zeichnet sind und das Gewicht von 60 F nicht über-
steigen, Porto nicht in Ansatz. Für Postanweisungen
bis 15 M. und Pakete bis zum Gewicht von 3 k^
kommt e'm ermäßigtes Porto zur Anwendung.
Jeder selbständige Staat hatte früher seine eigenen
Portosätze, die unverhältnismäßig hoch und in ibrer
Vielstufigkeit schwerverständlich waren. In England
wurde vor 1840 jedes einzelne Papierblatt eines
Briefs taxiert, woraus sich ein förmliches Spionier-
system ergab, um dadurch die Zahl der Briefbogen
und der anzuwendenden Portosätze zu erforschen.
Deutschland hatte in jedem der Bundesgebiete eine
Territorialpost, nur in Süd- und Mitteldeutschland
waren verschiedene Territorialposten als Postlehen
an den Fürsteu von Thurn und Taris vergeben,
so daß noch vor 1868 17 PostVerwaltungen in
Deutschland bestanden, von denen jede innerbalb
ibres Gebietes das Porto selbständig feststellte.
Nimmt man die Auslandsportosätze hin^u, so be-
standen 1500-2000 verschiedene Portosätze. Am
10. Jan. 1840 wurde in England der von Sir Now-
land Zill (s. d.) angeregte einheitliche Portosatz von
1 Penny sür den einfachen Brief gesetzlich festgestellt.
Diesem Vorgang folgten nach und nach die übrigen
Postverwaltungen. Deutschland erhielt den Ein-
heitssatz von 10 Pf. für den einfachen Brief erst
1868, nach Begründung der Norddeutschen Bundes-
post. Die neuern Porto- und Gebührensätze der
Deutschen Reichspost gründen sich auf das Posttar-
gesetz vom 28. Okt. 1871 nebst Zusatzgesetzen vom
17. Mai 1873 und 3. Nov. 1874. Innerhalb des
Weltpostvereins sowie für den Verkehr mit dem Ver-
einsauslande gelten die im Wiener Weltpostvertrag
vom 4. Juli 1891 vereinbarten, vom 1. Juli 1892
gültigen Versendungsbestimmungen. (S. Brief-
porto, Drucksachensendungen, Postgeldsendunqcn,
Postpaketsendungen.) ^bcamte.
PostPraktikant, s. Post- und Telegraphen-
Postregal, das den Gewerbebetrieb von Privat-
personen ausschließende Recht des Staates, Posten,
d.h. Transportanstalten mit regelmäßiger 3lbgangs-
und Ankunftszeit sowie nach Umständen mit unter-
wegs gewechselten Transportmitteln einzurichten
und zu unterhalten. (S. auch Postzwang.) Der Be-
griff Regal als Grundlage für die Auffassung des
PostWesens ist jedoch heute ziemlich allgemein aufge-
geben. In früherer Zeitwar das Postwesen noch nicht
Staatssache, sondern wurde ausschließlich privatem
Betriebe überlassen (die mittelalterlichen Metzger-
Posten). Als der Staat diesen Aufgaben sein Inter-
esse zuzuwenden begann, gewann in Deutschland
die vom Kaiser den Fürsten von Thurn und Taxis
zu Lehn gegebene Postgerechtsame große Bedeu-
tung; daneben aber entwickelte sich schon frühzeitig
das Postwesen in einigen deutschen Einzelstaaten,
so in Preußen, zu hoher Vollendung. Bei Aufrich-
tung des Norddeutschen Vuudes wurde das Post-
wesen der Centralgewalt überwiesen und im Art. 48
der Verfassungsurkunde der staatsrechtliche Gesichts-
punkt dahin formuliert, daß Post und Telegraphie
als Staatsverkehrsanstalten, d. i. als ein Zweig
der Staatsverwaltung zu betrachten seien. Die
noch vorhandenen Neste der Thurn und Tarisschen
Post (Hessen, thüring. Staaten) wurden von Staats
wegen abgelöst. Nach Aufrichtung des Deutschen
Reichs reservierten sich Bayern und Württemberg
ibre eigene Postverwaltung, jedoch mit vollständiger
Unterordnung unter die Reichsgesetzgebung.
?08t Aoina.ni oonäitani (lat., abgekürzt
?. II. (^.), nach Gründung Roms. ^Bühne.
?03t30oninln (lat.), der Raum hinter der
Postschiffe, soviel wie Paketboote (s. d.).
Postschulen, Unterrichtsanstalten, die jungen
Leuten diejenige Vorbildung gewähren, die bei der
Anfnabme in den niedern Postdienst (als Post- oder
Postschreidgehilfen) nach der Verordnung der kaiser-
lich deutschen obersten Postbehörde vom i. Okt. 1882
verlangt wird. Diese P. gehören meist der neuern
Zeit an; sie sind Ende der achtziger oder auch An-
fang der neunziger Jahre gegründet und wohl noch
nicht alle in der Entwicklung ihrer Lehr- und Unter-
richtsplane vollständig zu Ende geführt. In Preu-
ßen sind etwa 20 solcher Schulen als städtische oder
Privatunterncbmungen ins Leben gerufen worden.
Zu den ältern Schulen dieser Art zählen die zu Lange-
brück bei Dresden, zu Lommatzsch und zu Altenberg
in Sachsen. Stark besucht ist die mit Pensionat ver-
bundene Postschule zu Langebrück mit etwa 200
Schülern Jahresfrequenz und 9 Lehrkräften; Schul-
geld und Pension daselbst 600 M. pro Jahr. Der
Kursus ist zweijährig. Zur Aufnahme ist ein Alter
von mindestens 14 Jahren erforderlich.
?08t"Vriptiun (lat., abgekürzt ?. 8.), Nach-
schrift zu einem Schreiben; postskribieren, eine
Nachschrift beifügen.
Postsparkassen, eine staatliche Einrichtung, die
darin besteht, daß die PostVerwaltung verpflichtet
ist, Sparbeträge anzunehmen, dieselben an die vom
Staate mit der Verwaltung der Ersparnisse beauf-
tragte Stelle abzuführen und jeder Zeit unter Ga-
rantie des Staates zurückzuzahlen.
Großbritannien war das erste Land, welches,
genötigt durch große Mängel bei den selbständigen,
seit 1817 bestehenden Privatsparkassen (g^vin^L
danics), auf Vorschlag von Mr. Sikes in Hudders-
field, zur gesetzlichen Einführung von Staatsspar-
kassen il'ttät-Of^ce 8HvinF8 Vkni") schritt. Die be-
treffende Bill wurde unter des Schatzkanzlers Glad-
stone Mitwirkung 17. Mai 1861 in Kraft gesetzt
und der Postsparbetrieb zunächst mit 301 Post-
ämtern eröffnet. Die Einlagen beginnen von 1SH.
und dürfen bis 30 Sh. in einem Jahre sich stei-
gern,derMeistbetragmitZinsenbeträgt200Pfd.St.;
der Zins ist 2 Pfd. St. 10 Sh. von 100 Pfd. St.
Die Einheitlichkeit des Postinstituts, dessen Verzwei-
gung durch alle Teile des Landes, große Erleichte-