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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Praktikabel - Prämienanleihen
sich durch Zerlegen einer größeren Zahl in kleine das
Rechnen zu erleichtern; Praktiken (frz. pratiqu^),
schlaue Kunstgriffe, Ränke. ftar.
Praktikabel, ausführbar, zweckdienlich; gang-
Praktikant, ein zur Beihilfe oder zur Einübung
des praktischen Dienstes bei einer Behörde u. s. w.
Angestellter.
Praktikum (lat. coU^inm practicnm), aka-
demische Vorlesung, die zugleich zur praktischen Aus-
übung des Gelernten anleitet.
Praktisch (grch.), für die Bedürfnisse des thätigen
Lebens bestimmt, dazu brauchbar, im Gegensatz zum
bloh Theoretischen; zweckmäßig, geschickt, erfahren.
Praktizieren, etwas ansübend betreiben (z. B.
die Thätigkeit eines Arztes, Recbtsanwalts); etwas
gewandt und unmerklich ins Werk setzen, an eine
Stelle bringen, von einer Stelle wegbringen.
Prälat (lat.), in der kath. Kirche der Inhaber
derjenigen höhern Amter, denen das Regiment der
Kirche (die Jurisdiktion) zusteht, also zunächst die
Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen und der Papst;
dann aber auch die Kardinäle und Legaten sowie die
Klosterobern (Äbte u. dgl.) und alle übrigen, die
dnrch Privilegium oder Herkommen bischöfl. Juris-
diktion auszuüben haben (^r^Liati int^i-wi-eg). Die
Würde und Amtswohnung eines P. heißt Präla-
tur. Während fich die Prälatenwürde in England,
Schweden und Dänemark auch nach der Reforma-
tion erhalten hat, führen im prot. Deutschland nur
noch der oberste geistliche Würdenträger in Baden
und im Großherzogtum Hessen und die General-
superintendenten in Württemberg den Titel P. (S.
auch Cchrenprülaten.) ^ ^Burgunder.
Prälat, als Getränk ein Bischof (s. d.) von rotem
Prälateninfignien, Priorinsignien, in
der Heraldik der senkrecht hinter den Wappenschild
gestellte Pilgerstab mit über diesen gelegtem und
gleichzeitig den Wappenschild kreisförmig um-
schließendem (Gcbets-)Rosenkranz. (S.Tafel: Kro-
Prälatür, f. Prälat. >nen II, Fig. 48.)
Prälegat (lat.), f. Vorausvermächtnis.
Präliminärfriede, Präliminarien (neulat),
s. Friedensschluß.
Pralines (frz.), eine zu den Kanditen (s. d.) ge-
hörende Konditoreiware, bestehend aus kugeligen
Stücken von Marzipan, Creme u. a. mit einem
Überzug von Schokolade.
Präludium (lat.), Vorspiel (s. d.).
Prämeditation (lat.), Vorbedacht, im Gegensatz
zum Affekt, ImpLwL (s. d.), der mit ruhiger Über-
legung gefaßte und ausgeführte, die Zweckmäßig-
keit der Mittel, die Beseitigung der Hindernisse, die
Sicherung des Erfolges erwägende Entschluß zur
That. Von Bedeutung wird die P. besonders bei
den Tötungsvcrbrechen. Sonst kommt sie bei der
^trafzumcssuug in Betracht.
I>ra.elnia.nao inoita.t (lat.), "durch Belohnun-
gen muntert er auf", Wahlspruch des russ. Stanis-
lausordens (s. d.).
Prämie (lat. pr^niium), eine besondere Be-
lohnung für verdienstliche Leistungen. P. werden
bei vielen Gelegenheiten gewährt, z. V. Schü-
lern in Form von Büchern und andern Dingen
für bewiesenen Fleiß und gutes Betragen, Arvei-
tcrn für ausgezeichnete Leistungen, für kleinere Er-
findungen und Abkürzungen des Versahrens bei der
Arbeit, Landwirten für Zucht bester Haustiere, guter
Getreide- und Obstsorten sowie für Kultur bisher
unbenutzter Ländereien u. s. w. Ferner giebt es
P. für Tötung schädlicher Tiere, namentlich der
eigentlichen Raubtiere, für Erzeugung ausgezeich-
neter Produkte, Herstellung von Fabrikaten in guter
Qualität oder großen Quantitäten, für Einfuhr
von Getreide bei Teuerung oder von neuen Roh-
stoffen, für Acclimatisation von Tieren und Pflan-
zen, bei Ausstellungen aller Art u. dgl. Über Aus-
fuhrprämien und Prämienanleihen f. d.
Beim Versicherungsgeschäft heißt P. (Versiche-
rungsprämie) der "Betrag, welchen der Ver-
sicherte dem Versicherer für die Übernahme des Risiko
zahlt. (S. Prämienversicherung.) Über P. im
Lieferungsgcscha'ft s. Pramiengeschäft.
Prämienanleihen, Lotterieanleihen, An-
leihen, bei denen die Verzinsung und Amortisation
ganz oder teilweise nach einem bestimmten Ziehungs-
plan durch Verlosung von Prämien ersolgt; die
Prämien enthalten teilweise Gewinne, die aus den
Einsen, mitunter auch aus einem Teil des Anleihe-
tapitals selbst, bestritten werden. Die über solche
Anleihen ausgefertigten Schuldscheine heißen Lose,
Lospapiere, Prämienpapiere. Wirkliche Ge-
winne entfallen nur auf den kleinern Teil der
Lofe, die meisten werden nur mit dem Nennbetrag
gezogen, der bisweilen um die einfachen Zinfen
verstärkt ist. Hierbei wird ein Teil des Kapitals
dem regelmäßigen Zinsengenuß entzogen; doch bie-
tet diese Form den Losinhabern eine gewisse Ge-
legenheit zum Sparen. Gegenüber der eigent-
lichen Lotterie (s. d.) haben diese Anleihen den Vor-
zug, daß nicht der Gewinn des einen durch den
Verlust des andern, sondern nur durch teilweisen
Verzicht auf den Zinfengenuh ermöglicht wird. T)a
indes vielfach auf einen regelmäßigen Zinsengenuß
Wert gelegt wird, so hat sich auch die Form der ver-
zinslichen P. gebildet, die eine feste jährliche,
aber unter dem landesüblichen Zinsfuß bleibende
Verzinfung gewähren. Gewöhnlich werden die P.
in Serien zerlegt (z. B. Nr. 1 - 1000 I. Serie,
Nr. 1001-2000 II. Serie u. s. w.). Bei der Ver-
losung werden gewöhnlich zuerst die Serien und dann
die Losnummern gezogen. P. bestehen in England
nicht; in Frankreich kommen sie bei Gemeinden vor;
in Osterreich sind sie mit Ende des vorigen, in
Preußen mit Anfang diefcs Jahrhunderts in Auf-
nahme gekommen und haben auch bei Städten,
Eisenbahnen, Standesherren u. s. w. Anwendung
gefunden. Am 15. Juli 1871 waren 23 deutfche
P. (mit 3232800 unverlosten Stücken) und 40 aus-
wärtige (mit 295180? unverlosten, abgestempelten
Stücken) in Deutschland in Umlauf. Die übermäßige
Verbreitung diefer Papiere führte zu dem Reichs-
gefetz vom 8. Juni 1871. Dasselbe bezeichnet als
Inhaberpapiere mit Prämien diejenigen auf
d")n Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, in
welchen allen Gläubigern oder einem Teil derselben
außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme
eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch
Auslosung oder durch andere, aus den Iu^all ge-
stellte Art der Ermittelung die zu prämiierenden
Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen
zufallenden Prämie bestimmt werden sotten. Sie
dürfen nach dem Gesetz vom 8. Juni 1871 bei einer
Strafe, welche dem fünften Teile des Nennwerts
der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden
Papiere gleichkommt, mindestens aber 300 M. be-
tragen soll, innerhalb des Deutschen Reichs nicht
ausgegeben, nicht weiter begeben und nicht börsen-
mäßig gehandelt werden, wenn nicht dic Ausgabe