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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Preßgesetzgebung
"Preßgesetz für das Deutsche Reich vom 7. Mai
1874" ward in allen Staaten eingeführt mit Aus-
nahme von Elsaß-Lothringen, wo das franz. Preß-
gesetz einstweilen beibehalten wurde. Die bisher
gültigen Präventivmaßregeln wurden durch das
Reichspreßgesetz zum größten Teil beseitigt. Zum
Betriebe des Buchhandels und der Buchdruckerei
sowie zur Herausgabe einer Zeitung ist eine beson-
dere Konzession nicht mehr erforderlich; eine Ent-
ziehung dieses Gewerbebetriebes ist weder im Ver-
waltungswege noch durch richterlichen Spruch zu-
lässig. Die Bestellung einer Kaution ist nicht er-
forderlich und der vorher in einigen Staaten einge-
führte Zeitungsstempel ist beseitigt. Jede Druck-
schrift muß den Namen und Wohnort des Druckers
und Verlegers enthalten, während bei periodischen
Druckschriften, welche in monatlichen oder kürzern
Fristen erscheinen, außerdem ein verantwortlicher
Redacteur, der im Deutschen Reich seinen Wohnsitz
haben muß, anzugeben ist. Gleichzeitig mit der
Ausgabe einer Zeitungsnummer ist ein Eremplar
derselben an die Polizeibehörde des Ausgabeortes
einzuliefern: nur bei Druckschriften, welche aus-
schließlich den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst,
des Gewerbes und der Industrie dienen, findet diese
Vorschrift keine Anwendung. Wenn gegen eine
Nummer einer im Auslande erscheinenden periodi-
schen Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal eine
Verurteilung auf Grund der §§. 41 und 42 des
Strafgesetzbuches erfolgt ist, so kann der Reichs-
kanzler das Verbot der fernern Verbreitung der
Druckschrift bis auf zwei Jahre aussprechen. Die
Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Straf-
barkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begrün-
det wird, bestimmt sich nach den bestehenden allge-
meinen Strafgesetzen. Ist die Druckschrift eine
periodische, so ist der verantwortliche Redacteur als
Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere
Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausge-
schlossen wird. Das bedeutet nach einem Plenar-
besckluh der vereinigten Strafsenate des Reichs-
gerichts: Gegen den Redacteur ist zu präsumieren,
daß die Veröffentlichung eines strafbaren Artikels
mit seiner Kenntnis und mit seinem Verständnis
des Inhalts erfolgt ist; nicht aber ist darüber hin-
aus das Vorliegen des gesamten subjektiven That-
bestandes zu präsumieren. Unter den besondern
Umständen, welche die Annahme der Thäterschaft
ausschließen, sind alle thatsächlichen Umstände des
Einzelfalles zu verstehen, durch welche mit der An-
nahme vorsätzlicher Veröffentlichung zugleich jeder
strafbare Vorsatz ausgeschlossen wird (Entscheidun-
gen des Reichsgerichts m Strafsachen, Bd. 22, Nr.21).
Begründet der Inhalt einer Druckschrift den That-
bestand einer strafbaren Handlung, so sind der Re-
dacteur, der Verleger, der Drucker und der gewerb-
mäßige Verbreiter, soweit sie nicht als Thäter oder
Teilnehmer zu bestrafen sind, wegen Fahrlässigkeit
mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit Hast oder
mit Festungshaft oder Gefängnisstrafe von einem
Jahr zu belegen, wenn sie nicht die Anwendung der
pflichtmäßigen Sorgfalt oder Umstände nachweisen,
welche die Anwendung unmöglich gemacht haben.
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benann-
ten Personen ausgeschlossen, wenn sie den Verfasser,
mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung ge-
schehen ist und der sich im Bereich der richterlichen
Gewalt eines Einzelstaates befindet, nachweist. Die
Aburteilung der Prehdelikte steht den nach den all-
gemeinen Kompetenzvorschriften zuständigen Ge-
richten, in den drei süddeutschen Staaten jedoch
gemäß dem in §. 6 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz gemachten Vorbehalt den
Schwurgerichten zu. (S. auch Preßvergehen.) -
Vgl. außer den Kommentaren zum Reichspreß-
gesetz von von Schwarze (2. Aufl., Erlangen 1885),
Thilo (Berl. 1874), Marquardsen (ebd. 1875) noch:
Iaques, Abhandlungen zur Reform der Gesetz-
gebung, Abteil. 1: Grundlagen der P. (Lpz. 1874);
Berner, Lehrbuch des deutschen Preßrechts sebd.
1876); von Liszt, Das deutsche Reichspreßrecht (Berl.
1880); Kloeppel, Das Reichspreßrecht (Lpz. 1894).
In Österreich herrschte bis 1848 völlig der Geist
des alten Censursystems. Partikulargesetze von 1525
und 1528 (Ferdinand I.) beschränkten die Drucke-
reien aufs äußerste. Der Versuch Josephs II., zum
System einer gemäßigten Preßfreiheit überzugehen,
mußte noch von ihm selbst (1790) infolge schlimmer
Erfahrungen aufgegeben werden. Ein erneuter Ver-
such dieser Art durch die Gesetzgebung von 1848 hatte
den gleichen Mißerfolg, indem durch das Gesetz vom
27. Mai 1852, an dessen Stelle ein neues Gesetz vom
17. Dez. 1862 (nebst Novelle vom 15. Okt. 1868)
trat, wieder die Rückkehr zu einem System ziemlich
strenger Staatskontrolle und vielfacher Beschrän-
kungen der Presse erfolgte. Weitere Vorschriften
finden sich in der Gewerbeordnung von 1859. Vor
allem bedarf das Gewerbe der Vervielfältigung lit-
terar. Erzeugnisse auf mechan. Wege der Staats-
konzession, ebenso der Handel mit solchen, einschließ-
lich der Leihbibliotheken. Verläßlichkeit, Unbeschol-
tenheit, genügende allgemeine Bildung sind von dem
Gesuchsteller der Behörde nachzuweisen. Schul- und
Gebetbücher, Kalender und Heiligenbilder sind von
der Konzessionspflicht zwar nicht frei, aber begün-
stigt. Die Kolportage ist ganz verboten; sür das
Sammeln von Abonnenten und Subskribenten ist
ein besonderer polizeilicher Erlaubnisschein erforder-
lich, der sowohl mit Rücksicht auf die Person wie die
Druckschrift verweigert werden kann. Das Aus-
rufen, Verteilen und Feilbieten von Druckschriften
außerhalb des hierzu bestimmten Lokals ist gleich-
falls nach dem Wortlaut des Gesetzes verboten, wird
aber für rein gewerbliche Ankündigungen jetzt ge-
stattet. Entziehung der Gewerbeberechtigung ist so-
wohl durch richterliches Urteil als auf dem Ad-
ministrativwege möglich; erstere erfolgt auf Grund
strafrechtlicher Vorschriften, aber auch wegen Ver-
nachlässigung der pflichtmähigen Sorgfalt, zunächst
auf ein Jahr, bei Rückfall sür immer. Administra-
tive Entziehung kann erfolgen bei Verurteilung
wegen eines Deliktes, das die Erteilung der Kon-
zession ausgeschlossen hätte, sowie wenn nach einer
strafrechtlichen Verurteilung von dem Weiterbetrieb
Mißbrauch zu besorgen wäre. Das Aushängen und
Anschlagen von Druckschriften in den Straßen und
an öffentlichen Orten ist verboten mit Ausnahme
von Kundmachungen rein örtlichen oder gewerblichen
Interesses. - Ferner besteht in Österreich zwar seit
1874 keine Inseratensteuer mehr, wohl aber die
Zeitungsstempelsteuer, der kraft Verordnung vom
23. Nov. 1858 alle Zeitschriften des In- und Aus-
landes, welche ein oder mehrere Male wöchentlich
erscheinen, unterliegen (1 - 2 Kr.), ausgenommen
amtliche und reine Fachblätter, die weder Inserate
noch Unterhaltungslektüre enthalten. Endlich müssen
von allen Druckschriften, mit wenigen bestimmt be-
zeichneten Ausnahmen, 5 Freiexemplare abgeliefert