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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Prokris - Prokurator
Dahn, P. von Cäsarea (Berl. 1865); Krumbacher,
Geschichte der byzant. Litteratur (Münch. 1891).
Prokris, Tochter des attischen Königs Erech-
theus, Gemahlin des Kephalos (s. d.).
Prokrustes (grch., d. h. der gewaltsam Aus-
reckende), Beiname des Räubers Damastes oder
Polypemon in Attika, der alle Reisenden, die in
seine Hände fielen, auf fein Folterbett legte und
die zu kurz befundenen mit einem Hammer zu Tode
streckte, den zu langen das Übermaß der Glieder ab-
hackte. Schließlich brachte ihn Theseus auf dieselbe
Weise um. Prokrustesbett braucht man daher
sprichwörtlich für Zwangslage.
Proktalgie (grch.), Schmerz am After; Prok-
titis, Mastdarmentzündung; Proktocele, Mast-
darmbruch, Aftervorfall; Proktoncus, Afterge-
schwulst; Proktophantasmist, einer, der infolge
von After- oder Unterleibsleiden Erscheinungen bat
oder Gespenster sieht (in Goethes "Faust"); Prokto -
Plastik, künstliche Afterbildnng;Proktorrbagie,
Mastdarmblutung; Proktorrhöe, Mastdarm-
schleimfluß ;Proktospasmus, Mastdarmkrampf;
Proktostenöfe, Mastdarmverengerung; Prokto -
tomie, Mastdarmschnitt. ^ ^stius.
Prokulejaner, Prokulianer, s. Labeo, Anti
Prokuplje, Hanptort des serb. Kreises Toplica,
30 1<in im W. von Nasch, am Toplica, hat (1890)
4856 E. ^
Prokura (neulat.), die Vollmacht, welche der
Prinzipal (s. d.) dem Prokuristen (s. d.) zum Be-
triebe seines Handelsgewerbcs dadurch erteilt, daß
er ihn als solchen bestellt. Der Prokurist zeichnet
deshalb die Firma p. p. (d. h. per procura) unter
Beifügung seines Namens; doch gilt die Zeichnung
der Firma auch, wenn sie vom Prokuristen ohne
diese Zusätze gezeichnet ist. Die P. kann mehrern
Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Kollektiv-
prokura, s. Kollcktivvollmacht). Die P. ermächtigt
zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht-
lichen Geschäften und Rechtshandlungen, welcke der
Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; sie
erfetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche
Specialvollmacht; sie berechtigt zur Anstellung von
Handclsgehilfen und Bevollmächtigten. Zur Ver-
äußerung und Velastnng von Grundstücken ist der
Prokurist nur ermächtigt, wenn ibm diese Besugnis
besonders erteilt ist. Die P. reicht also viel weiter
als eine gewöhnliche Handlungsvollmacht (f. Hand-
lungsbevollmächtigter). Das zeigt sich besonders
darin, daß eine Beschränkung des Umfangs der P.
dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung
hat. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung,
daß die P. nnr für gewisse Geschäfte oder gewisse
Arten von Geschäften gelte oder daß sie nur unter
gewissen Umständen oder für gewisse Zeit oder an
einzelnen Orten ausgeübt werden soll. Die P. kann
erteilt werden von einem Einzelkaufmann, aber
nicht von einem Minderkaufmann (s. d.), von einer
Handelsgesellschaft, aber nicht von einer eingetra-
genen Genossenschaft, auch nicht von einer Handels-
gesellschaft in Liquidation (s. d.). Die Erteilung
wie die Aufhebung der P. gefchieht Dritten gegen-
über mit rechtlicher Wirkung durch einen der zur
Vertretung der offenen Handelsgesellschaft befngten
Gesellschafter. Für das Verhältnis der Gesellschafter
untereinander gilt, sofern der Gesellschaftsvertrag
nicht etwas anderes bestimmt, der Grundsatz, daß dic
Einwilligung aller geschäftsführendcn Gesellschafter,
und wenn leine pichen ernannt sind, die Einwilligung
aller Gesellschafter erforderlich ist, wenn nicht Gefahr
im Verzüge ist; andererseits bindet aber auch die
Thatsacke, daß ein Gesellschafter die Zustimmung
zur Erteilung einer P. gegeben hat, den Gesellschafter
nicht für immer. Der Widerruf der P. kann von
jedem zu deren Erteilung befugten Gesellschafter
geschehen, ohne daß er sich den Mitgesellschaftern da-
durch verbindlich macht; es fei denn, daß er jhnn?
gegenüber eine solche Verpflichtung befonders ein-
gegangen ist. Die P. ist dem Prokuristen gegenüber
jederzeit widerruflich; auch wenn sich der Prinzipal
dem Prokuristen durch Vertrag verpflichtet bat, die
P. nicht zu widerrufen, fo ist dies für den Prinzipal
nicht verbindlich, vorbehaltlich der Entschädigungs-
forderung der Prokuristen. Der Tod des Prinzipals
hat das Erlöschen der P. nicht zur Folge. Die Ertei-
lung der P. und deren Erlöschen sind von dem Prin-
zipal persönlich oder in beglaubigter Form zum Han-
delsregister (s. d.) einzureichen; der Prokurist hat die
Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor
dem Handelsgericht zu zeichnen oder die Zeichnung
in beglaubigter Form einzureichen. Wenn das Er-
löschen der P. nicht in das Handelsregister einge-
tragen und öffentlich bekannt gemacht ist, fo kann
der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann ent-
gegensetzen, wenn er beweist, daß es dem letztern
denn Abschluß des Geschäfts bekannt war. Ist die
Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß
ein Dritter das Erlöschen der P. gegen sich gelten
lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme
begründet wird, daß er das Erlöschen beim Ab-
schlüsse des Geschäfts weder gekannt habe noch
babe kennen muffen. Es ist deshalb eine berechtigte
Sitte, daß die Kaufleute die Bestellung und Ab-
berufung von Prokuristen ihren Geschäftsfreunden
dnrch Cirkular kund geben.
ProkuraNen (ital. zn-ocui-atia), f. Venedig.
Prokuration (lat.), die Naturalverpflegung,
welche dem Kirchenvisitator von den Visitierten zu
gewähren ist. In einem andern Sinne bezeichnet
P. die Vollmacht, kraft deren ein Stellvertreter statt
des abwesenden Bräutigams die Ehe schließt. Das
ist herkömmlich und nur noch gestattet bei der Ehe-
schließung zwischen fürstl. Personen. Der Vertreter
führt dann die Braut dem Vollmachtgeber zu. In
der ältern Zeit wurde diefe Vertretung fogar dahin
ausgedehnt, daß der Bevollmächtigte mit der ihm
angetrauten fürstl. Braut vor dem gefamten Hof-
staate pro lormk das Veilager vollzog, indem beide
sich auf einem Ruhebette niederlegten, wobei sie ein
bloßes Schwert zwischen sich hatten.
Prokurator (lat.), im allgemeinen jeder zur
Besorgung fremder Angelegenheiten, zur Führung
gerichtlicher oder außergerichtlicher Geschäfte Be-
vollmächtigte (daher Prokuratorlum soviel wie
Vollmacht). Die Römer erteilten diesen Namen auch
den kaiscrl. (procui'atoi't^ lÜ3,^83.ri8) oder fiskalischen
Finanzbeamten, welchen die Verwaltung der Ein-
künfte des Kaisers oder des Fiskus in den Pro-
vinzen übertragen war, wo sie auch bisweilen die
Stelle der Statthalter, besonders in kleinern Pro-
vinzen, vertraten, serner den Vorstehern von Stadt-
gemcinden (procui-atorsZ eivitNtig), den Verwal-
tern des Getreidewefens (procur^torsg Himonao).
Der von Korporationen (Staat, Gemeinde u. s. w.)
bestellte P. führte und führt noch heute häusig den
Namen Syndikus. Die Deutsche Civilprozeßord-
nung kennt die Bezeichnung P. nicht, hat dafür viel-
mehr nur den Ausdruck Rechlsanwair oder Prozeß-