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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Prokurist - Prolongation
bevollmächtigter. In der franz. Gerichtsverfassung
sind ?i-ocur6lir3 die Beamten des öffentlichen Mini-
steriums, dieStaatsanwältc (s. Staatsanwaltschaft).
In Klöstern wird der Konventual, der die öko-
nomischen und andern weltlichen Angelegenheiten
besorgt, Pater P. oder Klostcrschasfner genannt.
P. von San Marco war der Titel der höch-
sten Staatsbeamten in der Republik Venedig.
Jetzt ist in Italien xrocui-ators der Name eines
iurist. Beirats, gleichzeitig Durchgangsstufe für den
künftigen Anwalt (avvocaw).
Prokurist, nach außen, also Dritten gegenüber,
der Stellvertreter eines Kaufmanns, von dem er
Prokura (s. d.) erhalten hat. Der Prinzipal kann
sich nicht selbst zum P. bestellen; es kann zwar ein
stiller und bei der Offenen Handelsgesellschaft ein
von der Geschäftsführung vertragsmäßig aus-
geschlossener Gesellschafter, aber nicht ein geschäfts-
sührender Gesellschafter zum P. bestellt werden.
Daß der P. volljährig oder daß er nicht unter
väterlicher Gewalt steht, ist nicht erforderlich; auch
eine Frauensperson kann als P. bestellt werden.
Für das Verhältnis nach innen, zwischen Prin-
zipal und P., ist der zwischen ihnen geschlossene Ver-
trag maßgebend. Der P. ist gewöhnlich Handlungs-
gehilfe (s.d.), doch braucht er das nicht zu sein; er
kann selbständiger Kaufmann fein; ist die Ehefrau
Prinzipalin, fo kann sie ihren Ehemann zum P.
bestellen; das Gewerbe kann felbst, obwohl es im
Namen des Prinzipals betrieben wird, für Rechnung
des P. gehen, der es nur vermeiden will, sich
Dritten gegenüber felbständig zu verpflichten und
sich deshalb einen Strohmann als Prinzipal sucht.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches ein P. gemäß
der Prokura mündlich oder schriftlich schließt, wird
der Prinzipal dem Dritten gegenüber berechtigt oder
verpflichtet, nicht der P. Es ist dabei gleichgültig,
ob das Geschüft ausdrücklich im Namen des Prin-
zipals geschlossen ist, oder ob aus den Umständen
zu entnehmen ist, daß es nach dem Willen der
Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden
sollte. Bei schriftlichen Verträgen, Wechseln u. s. w.
beweist die Unterschrift, nicht das Datum, welches
die Urkunde trägt. Es kann eine Antedatierung
(s. Antcdatieren) vorliegen, die Urkunde also aus-
gestellt sein, nachdem die Prokura erloschen war.
Das ist eine Fälschung, und der Dritte erwirbt aus
solcher Urkunde keine Rechte. Er muß also, wenn
es bestritten wird, beweisen, daß die Urkunde
wirklich zu einer Zeit ausgestellt war, wo die Pro-
kura noch gültig war. Wer ein Handelsgeschäft als
P. schließt ohne Prokura zu haben, ist dem Dritten
nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadenersatz
verhaftet; es sei denn, daß der Dritte, ungeachtet
er den Mangel der Prokura kannte, sich mit dcm
P. eingelassen hat. Der P. kann ohne Einwilligung
des Prinzipals seine Prokura auf einen Dritten
nicht übertragen. ^Staatsanwalt.
Prokurbr (russ., vom frz. zn-ocui-oui-), der
Prolapsus (lat.), Vorfall (s. d.).
Prolegat (lat.), Statthalter in einer Provinz
des frühern Kirchenstaates.
Prolegomena (grch.), eine Vorrede oder Ein-
leitung zur Darstellung eines wissenschaftlichen
Gegenstandes, um die Vorbegrisfe zu entwickeln,
Namen, Begriff, Einteilung u. dgl. klar zu stellen.
Prolepsis (grch.), in der Medizin das Früher-
eintreten eines Krankheitsfymptoms, namentlich
beim Wechselsieber; in der Rhetorik die zuvorkom-
mende Beantwortung (Anticipation) eines mög-
lichen Einwurfs; prole'p tisch, vorgreifend, zuvor-
kommend.
Proletarier (lat.) hießen nach der Censusein-
richtung des röm. Königs Servius Tullius alle
diejenigen Bürger, welche nicht mehr den niedrig-
sten Ve'rmögenssatz der fünften Klasse (12 500 As)
besaßen und eine einzige Stimmencenturie in den
1I2 Centurien der in den fünf Klassen enthaltenen
Bürger und Ritter bildeten. Der Name wurde ab-
geleitet von pi'0i68, d. i. Nachkommenschaft, weil
die P. allein durch diese dcm Staat nützlich sein
sollten. In neuerer Zeit hat man den Namen (be-
sonders aber die Zusammenfassung Proletariat)
auf die besitzlose, nur auf die Lohnarbeit angewie-
fcne Klasse der bürgerlichen Gesellschaft angewendet.
Proli, Sektierer, s. Harmoniten.
Proliferationstheorie, f. Entzündung (Bd.6,
S. 186 a).
Prolifikation (neulat.), Sprossung.
Prolog (grch.), eigentlich Vorrede oder Vorwort
überhaupt, bildete im Drama der Alten den ersten
Teil der Darstellung vor dem ersten Chorgesang
und diente dazu, dem Zuhörer das zum Verständnis
der Handlung Notwendigste auseinander zu setzen.
Der gewöhnlichen Annahme nach wurde der P. zu-
erst von Thespis, dem angeblichen Urheber des
Trauerspiels, um 530 v. Chr. eingeführt und ur-
sprünglich von einer Person gesprochen. Doch fehlt
er in den ältesten uns erhaltenen Stücken. Eine
Erweiterung erfuhr der P. besonders durch Euripi-
des, der ihn als eigentliche Einleitung in die dem
Stücke zu Grunde liegende Fabel betrachtete, um
diese bis dahin zu erzählen, wo die Handlung ihren
Anfang nimmt. Außerdem kann der P. auch die
Verhältnisse des Dichters oder Schauspielers zum
Publikum betreffen. Dahin gehören die P. des
Plantus und Terenz, aus späterer Zeit auch einige
englische, selbst Schillers P. zum "Wallenstein" und
Goethes "Vorspiel auf dem Theater" zum "Faust",
das sich an Kalidafa anfchloß, und "Was wir brin-
gen". Die Oper hatte in der ersten Zeit nach ihrem
Entstehen (1600) fast regelmäßig einen P., eine
Einrichtung, die in der Gegenwart vereinzelt (z. B.
von Lconcavallo) nachgeahmt wurde. In neuerer
Zeit werden P. (Festprologe) bei außerordent-
lichen Veranlassungen oder feierlichen Gelegenheiten
vorangeschickt, um auf die Bedeutung des Tags
hinzuweifen.
Prolongation (lat.), die Verlängerung der
Dauer eines Rechtsverhältnifses über die ursprüng-
lich gewollte Zeit hinaus. So spricht man von P.
der Miete, Pacht, eines Dienstverhältnisses. Das
kann durch ausdrückliche Erklärung, aber auch still-
schweigend, durch thatsächliche Fortsetzung nach Ab-
lauf der vertragsmäßigen Zeit, geschehen. Prolon-
giert, verlängert werden kann auch die Zahlungszeit,
der Verfalltag der Erfüllung einer Verbindlichkeit,
indem der Gläubiger dem Schuldner Frist bewilligt.
Das Gericht kann die Zahlung nicht stunden, was
früher zulässig war. Nur durch Gesetz könnte dies ge-
schehen. So ist während der Belagerung von Paris
1870 die Protcstfrist durch franz. Gesetz verlängert
worden. In obigem Sinne kann auch ein Wechsel
prolongiert werden. Dabei hat aber der Wechsel-
inhaber, der prolongiert, zu beachten, daß dadurch,
auch wenn die P. auf dem Wechsel vermerkt wird,
der schriftlich im Wechsel fixierte Verfalltag nicht ge-
ändert wird, daß die P. rechtlich nur zwischen ihm