Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

488
Prüfungsanstalten - Prüm
Prüfungsanstalten, Anstalten zur Prüfung
von Materialien verschiedener Art, namentlich von
Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fabrikaten der
mechan. und chem. Technologie, von Baumaterialien
sowie von Nahrungs- und Genußmitteln. Die Halt-
barkeit der Baumaterialien, der Gespinstfasern,
der Gewebe, Leder- und Papiersorten wird auf
Materialprüfungsmaschinen (s. d.) untersucht, wäh-
rend die Zusammensetzung der Nahrungsmittel und
chem. Produkte durch die chem. Analyse festgestellt
wird, weshalb die Chemischen Laboratorien (s. d.)
eine besondere Klasse der P. bilden. Für viele Ma-
terialien ist auch das Mikroskop ein wichtiges Unter-
suchungsmittel, namentlich zur Entdeckung von
mcchan. Verfälschungen aller Art. Der für den
Handel mit Seide und Wolle wissenswerte Feuchtig-
keitsgehalt der Faser wird in besondern P., den
Konditionieranstalten (s. Konditionierung), unter-
sucht. P. sind gegenwärtig in den Technischen Hoch-
schulen und höhern Gewerbeschulen eingerichtet.
PrüfungsapparatefürMaterialien,s. Ma-
terialprüfungsmaschinen.
Prüfungsverfahren, derjenige Teil des Kon-
kursverfahrens, in welchem festgestellt wird, welche
Forderungen als Konkursforderungen anzuerkennen
sind und ob denselben ein bestimmtes Vorrecht zu-
kommt. (S. auch Liquidations-und Prioritätsver-
fahren.) Nach der Deutschen Konkursordnung sind die
Forderungen innerhalb der sofort bei der Konkurs-
eröffnung (s.d.) zu bestimmenden Anmeldefrist, welche
drei Wochen bis drei Monate beträgt, unter An-
gabe des Betrages und des Grundes der Forderung
sowie des beanspruchten Vorrechtes und unter Bei-
fügung der urkundlichen Beweisstücke bei dem Kon-
kursgerichte anzumelden. Die Anmeldungen sind
in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteilig-
ten niederzulegen und vom Gerichtsschreiber in eine
gleichfalls auf der Gerichtsschreiberei niederzule-
gende Tabelle einzutragen. In dem gleichzeitig mit
der Konkurseröffnung festzusetzenden (allgemeinen)
Prüfungstermin werden die angemeldeten For-
derungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach
einzeln erörtert. Der Verwalter, der im Prüfungs-
termin anwesend sein muß, sowie die erschienenen
Gläubiger haben das Necht, gegen die angemeldeten
Forderungen Widerspruch zu erheben und dadurch
deren Feststellung zu verhindern. Auch der Gemein-
schuldner hat sich über die Forderungen zu erklären,
^ein Widerspruch hat aber nur die Wirkung, daß
gegen ihn nach Aufhebung des Verfahrens nicht
die Zwangsvollstreckung aus der Tabelle stattfindet.
(S. Gemeinschuldner.) Wird gegen eine Forde-
rung weder vom Verwalter noch von einem Kon-
kursgläubiger Widerspruch erhoben, so gilt dieselbe
als festgestellt. Das Ergebnis der Erörterung ist
bezüglich jeder einzelnen Forderung in die Tabelle
einzutragen. Diese Eintragung gilt rücksichtlich der
festgestellten Forderungen in Beziehung auf Betrag
und Vorrecht wie ein rechtskräftiges Urteil unter
allen Konkursgläubigern. Auf Grund derselben kann
nach der Aufhebung des Konkursverfahrens (s. d.) zur
Zwangsvollstreckung geschritten werden, wenn der
Gemeinschuldner keinen Widerspruch erhoben hatte.
Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten wur-
den, müssen deren Feststellung den Vestreitenden ge-
genüber im Wege des ordentlichen Prozesses berbei-
fttb^tt, wenn sic berücksichtigt sein wollen. In der
Negel hat der anmeldende Gläubiger Klage zu er-
Heden. Steht ihm aber ein mit der Vollstreckungs-
klausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein
Vollstreckungsbefehl zur Seite, so ist der Widerspruch
von dem Widersprechenden zu verfolgen Gelingt
es diesem nicht, den Schuldtitcl zu beseitigen, so
muß die Forderung bei den Verteilungen berück-
sichtigt werden. Die Feststellung durch Urteil wirkt
gegenüber allen Konkursgläubigern. Die Forde-
rungen der Gläubiger, welche die Anmeldefrist ver-
säumt haben, werden dadurch nicht vom Konkurs-
verfahren ausgeschlossen. Vielmehr haben die Säu-
migen nur die Kosten des von ihnen veranlaßten
besondern Prüfungstermins zu tragen. Ist die
Anmeldung noch vor dem allgemeinen Prüfungs-
termin erfolgt, so kann eine nach Ablauf der An-
meldefrist angemeldete Forderung doch noch in diesem
Termin erörtert werden, wenn weder der Verwalter
noch ein Konkursgläubiger dagegen Widerspruch
erhebt. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen
findet im Prüfungstermin auch dann statt, wenn
der anmeldende Gläubiger nicht erschienen ist.
In der Österr. Konkursordnung (8§. 103-136) ist
das P. im wesentlichen in der gleichen Weise geregelt.
Prügelstrafe, eine körperliche Strafe, die als
Kriminalstrafe in der geltenden Deutschen Etraf-
gesctzgebuug nicht mehr vorkommt. In Preußen
wurde sie abgeschafft durch königl. Erlahvom6. Mai
1848, in Osterreich durch Gesetz vom 15. Nov. 1867,
die letzten partikularen Reste sind für Deutschland
durch das Neichs-^trafgesetzbuch beseitigt. In Eng-
land besteht die P. noch heute als Kriminalstrafe zu
Necht. In den großen Gesetzen von 1861, in welchen
der Versuch einer gesetzlichen Ncgelung gewisser straf-
rechtlicher Materien gemacht wurde," ist die P. als
strafe für solche Personen männlichen Geschlechtes,
welche sich eines Diebstahls, einer böswilligen Eigen-
tumsbeschädigung oder eines Vergehens an der Per-
son schuldig gemacht haben, ausdrücklich beibehalten,
und das Gesetz von 1863 "zum bessern Schutze der
Unterthanen gegen persönliche Gewalt" verordnet
sie als Nebenstrafe für männliche Angeklagte, welche
sich eines Raubes oder der versuchten Erdrosselung
oder Erstickung schuldig machen. In der engl. Praxis
wird die P. (nach Aschrott) bei weiblichen Personen
gar nicht mehr, bei erwachsenen männlichen Personen
nur in den Fällen des citierten Gesetzes von 1863,
bei jugendlichen Personen männlichen Geschlechtes
aber noch fortdauernd häusig angewendet. Als Dis-
ciplinarstrafmittel kommt die P., nach Krohne, "Ge-
fängniskundc" (Stuttg. 1889), in mehrern deutschen
Strafanstalten (Zuchthäusern) noch gegenwärtig bei
Männern vor. In Deutschland fehlt es, neben
heftigen Gegnern, nicht an solchen, welche die P.
befürworten. - Vgl. Aschrott, Strafensystem und
Gefängniswesen in England (Berl. 1887).
Prüm. 1) Kreis im preuß. Reg.-Bez. Trier,
hat 918,ft5 <i^in und (1890) 33 860 (16 680 männl.,
17180 wcibl.) E., 1 Stadt und 140 Landgemeinden.
- 2) Kreisstadt im Kreis P., am südl. Ende der
Echnee-Eifel, an dem zum Moselzufluß Sauer gehen-
den Flühchen P. und an der Nebenlinie Gerolstein-
St. Vith der Preuß. Staatsbahnen, Sitz des Land-
ratsamtes und eines Amtsgerichts (Landgericht
Trier), hat (1890) 2546 E., darunter 98 Evan-
gelische, Post zweiter Klasse, Telegraph, Schloß, ehe-
mals Abtei, mit schöner Kirche, Gymnasium, höhere
Mädchenschule, kath. Lehrerseminar, bischöfl. Knaben-
lonvikt; Lederfabrikation, Gerberei und Landwirt-
schaft. - P. war vormals der Sitz einer reichs-
unmittelbaren, gefürsteten Venedittinerabtei mit be-