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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Put and call - Putignano
sentierten. Jetzt sind die Weidegründe meist bebaut
und auf den P. sind oft Musterwirtschaften, aus-
gedehnte Weizen- und Maisfelder und Vaumpstan-
zungen an die Stelle der frühern Einöde ge-
treten; daher ist jetzt Puszta der gewöhnliche Name
für ein ungar. Landgut, das von einem Hofe (I'kn^a)
aus bewirtschaftet wird. Die meisten bilden kleinere
Ansiedelungen, die einer größern Stadt oder Ge-
meinde einverleibt sind. Man zählt (1893) 18409 P.,
darunter 2478 in Kroatien und Slawonien.
?ut anH oa.11 (spr. putt ännd kahl), engl. Be-
zeichnung für Stellage (s. d.).
Putattvehe (^I3>trim0uiumput3.tiviim), Glau-
bensehe, eine Ehe, welche ungültig (nichtig) ist,
bei deren Eingehung aber beide Ehegatten, oder
auch nur einer derselben in gutem Glauben, daß
die Ehe gültig geschlossen sei, sich befanden. Das
Gemeine Recht, das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch, der
(?0ä6 civil und das Vadische Landrecht sowie zahl-
reiche thüring. Gesetze legen ihr die Wirkung bei,
daß, wenn beide Gatten in gutem Glauben sind, für
beide, wenn nur einer der Gatten in gutem Glau-
ben ist, lediglich für diesen alle rechtlichen Wirkun-
gen einer gültigen Ehe, insbesondere auch in An-
sehung des Erbrechts, eintreten. Nach dem Preuß.
Alla. Landrecht (ihm folgen im wesentlichen das
gothaische Gesetz vom 15. Aug. 1834 und das Osterr.
Bürgert. Gesetzbuch) treten, mit unerheblichen Maß-
gaben, die allgemeinen Grundsätze der Nichtigkeit ein.
Nach der nähern Bestimmung von II, 1, §§. 963 fg.
ist jedoch derjenige Ehegatte, welcher den andern durch
Verschweigung oder Verheimlichung der Ehehinder-
nisse oder sonst durch betrügliche Vorspiegelungen zur
Schließung der Ehe verleitet hat, verpflichtet, den
andern Gatten fchadlos zu halten. Der Deutsche
Entwurf (§. 1258) hat sich im wesentlichen den erst-
erwähnten Rechten angeschlossen, jedoch dem gut-
gläubigen Gatten ein Wahlrecht beigelegt, ob es
in Ansehung der vermögensrechtlichen Folgen bei
der Nichtigkeit einfach verbleiben foll, oder ob die
Folgen der Scheidung, bei welcher der nicht in
gutem Glauben befindliche Gatte für den schuldigen
Teil erklärt ist, eintreten sollen. Die Kinder aus
einer P. haben nach Preuß. Allg. Landrecht in An-
sehung der Eltern alle Rechte ehelicher Kinder; sie
treten aber nicht in die Familie des Vaters oder der
Mutter, führen in der Regel den Namen der Mutter
und sind rechte Geschwister. Nur die Elternrechte
hängen von dem guten Glauben ab. Nach den
meisten übrigen Rechten gelten diese Kinder durch-
weg als eheliche; jedoch werden dem Vater oder
der Mutter, welche sich in gutem Glauben nicht be-
fanden, und den Verwandten derselben alle Rechte
gegenüber den Kindern versagt. Waren jedoch
Vater und Mutter beide nicht in gutem Glauben,
so werden die Kinder als uneheliche behandelt.
Der Deutsche Entwurf hat auch in dieser Beziehung
im wesentlichen der mildern Auffassung sich ange-
schlossen (§§. 1562 fg., Motive IV, 843 fg.). -
Vgl. Roth, System des deutschen Privatrechts
(Tub. 1880-86, §. 152); Stölzel in der "Zeitschrift
für Kirchenrecht", Bd. 17 (Freib. i. Vr. 1882).
Putauaki, Vulkan Neuseelands, s. Edgcumbe.
Putbus, Marktflecken und Badeort ^im Kreis
Bergen des preuß. Reg.-Bez. Stralsund, Stammsitz
der Fürsten Putbus (s. d.) auf der Insel Rügen,
2 km vom Nügenschen Bodden entfernt, an der
Nebenlinie Lauterbach-Bergen der Preuß. Staats-
bahnen, hat (1890) 1848 evang. E., Post zweiter
Klasse, Telegraph, evang. Kirche, Kursaal, Päda-
gogium und Brauerei. Das Schloß, an Stelle des
1865 abgebrannten alten Schlosses nach Plänen
von Pawel im Spätrenaissancestil erbaut und 1872
vollendet, enthält Skulpturen von Rauch und Thor-
waldsen und gute Gemälde. Vor demselben das
1859 errichtete Marmorstandbild des 1854 verstor-
benen Fürsten Malte von P. (von Drake); im Park
ein fürstl. Mausoleum. Die Bäder sind 2 Km süd-
lich bei Lauterback (120 E.), 1816 gegründet und
seit 1818 Friedrich-Wilhelms-Vad genannt.
Hinter dem Badehause die Goor, ein schöner Buchen-
wald, gegenüber die Insel Vilm. Der Ort P. ist
1810 vom Fürsten Malte gegründet.
Putbus, Fürsten und Grafen, waren eine Neben-
linie der alten Fürsten der Insel Rügen und erken-
nen als Ahnherrn Stoislaff I. (1193) an. Dessen
Enkel, Borante, erhielt durch Erbvergleich 1249
das Schloß Podebusk oder Putbus, wonach er sich
nannte, nebst 15 Dörfern, die Halbinsel Iasmund,
die Grafschaft Streye und andere ansehnliche Län-
dercien. Seine Nachkommen teilten sich seit 1483
in die dänische oder Pridborische und die rügische
oder Waldemarsche Linie, welche letztere 1704 aus-
starb. Die sie beerbende dän. Linie wurde 1727 in
den deutschen Neichsgrafenstand, Moritz Ulrich Graf
von P. 1731 in den schwed. Grafenstand erhoben.
Sie hatte bereits 1650 das erbliche Landmarschall-
amt in Vorpommern und auf Rügen erhalten, das
1728 bestätigt wurde. Der König von Schweden
erhob 1807 den Grafen Wilhelm Malte von P.
und dessen männliche Nachkommen nach dem Rechte
der Erstgeburt in den schwed. Fürstenstand, was
der König von Preußen, nachdem Schwedisch-Pom-
mern 1815 an Preußen gekommen war, 1817 be-
stätigte, indem er dem jedesmaligen Fürsten von P.
den Titel Durchlaucht verlieh. Wilhelm Malte
(geb. 1. Aug. 1783), Fürst und Herr zu P.,.Ge-
neral der Infanterie, stiftete 1839 eine neue Fide'i-
kommißurtunde, wonach, da sein einziger Sohn
vor ihm gestorben war, und sein Bruder, Graf
Moritz Karl zu P. (geb. 1785, gest. 1858 als letzter
seines Stammes), auf die Succession verzichtete,
der zweite Sohn seiner ältesten Tochter, Graf
Wilhelm Malte von Wylich und Lottum,
zur Nachfolge berufen werden sollte. Als nun Fürst
Wilhelm Malte 26. Sept. 1854 starb, folgte ihm
zunächst seine Gemahlin Luise, und nach ihrem
Tode 27. Sept. 1860 sein Enkel Wilhelm Malte
(geb. 16. April 1833), der jetzige Inhaber des Titels.
Die Herrschaften P. und Spyker umfassen 330 hkm
und 15000 E., die auf 120 Landgüter (darunter
45 Dörfer) verteilt sind.
Puteal (lat.), eigentlich eine steinerne Brunnen-
einfassung, dann ein Vlitzgrab, an der Stelle er-
richtet, wo ein Blitz in die Erde geschlagen hatte.
(S. auch Vidental.)
Puteaux (spr. pütoh), westl. Vorort von Paris
am linken Seineufer, im Arrondissement St. Denis
des franz. Depart. Seine, im ONO. des Mont-
Valerien, an der Linie Paris-Versailles der West-
bahn (riv6 äi-oiw), hat (1891) 17 646 E., eine luth.
Kirche, viele Villen, Erziehungsinstitute; Fabrika-
tion chem. Produkte, Mineralwässer und Tapeten,
Zeugdruckerei, Brauerei und Lohgerberei.
Puteöli, ital. Stadt, s. Pozzuoli.
Puter, s. Truthuhn.
Putignano (spr. -tinnjahno), Stadt in der ital.
Provinz und im Kreis Bari delle Puglie, 36 km