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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Religionsedikt; Religionseid; Religionsfreiheit; Religionsfriede; Religionsgesellschaften

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Religionsedikt - Religionsgesellschaften

lehren und Kultusgebräuchen. Die religiöse Vorstellungsthätigkeit, die als solche noch keineswegs als religiöses "Erkennen" bezeichnet werden darf, zeigt stets das Bestreben, mit der Gottesvorstellung zugleich auch in irgend welchem Umfang eine Weltanschauung zu entwerfen, folgt aber hierbei zunächst lediglich den Eingebungen der subjektiven Stimmung und Auffassungsweise und pflegt diese mit besonderer Energie geltend zu machen, denkt z. B. Gott nicht, wie er an sich ist, sondern wie er um der Wünsche des religiösen Subjekts willen sein müßte. Diejenige R., welche eine von objektiven Gesichtspunkten geleitete Revision und Kritik ihrer Vorstellungsprodukte erträgt, ohne sich aufzulösen und unterzugehen, zeigt darin die Gesundheit und Wahrheit ihres Standpunktes oder Princips, darf sich aber auch der Thatsache nicht verschließen, daß ihre Vorstellungen der geschichtlichen Entwicklung unterliegen und nur allmählich von subjektiv und mythologisch gearteten Bestandteilen sich läutern, ohne daß darum die R. selbst sich zu ändern braucht.

Vgl. K. Schwarz, Das Wesen der R. (Halle 1848); O. Pfleiderer, Die R., ihr Wesen und ihre Geschichte (2 Bde., 2. Aufl., Lpz. 1878); ders., Religionsphilosophie auf geschichtlicher Grundlage (Berl. 1878; 2. Aufl. in 2 Bdn., 1883-84); W. Herrmann, Die R. im Verhältnis zum Welterkennen und zur Sittlichkeit (Halle 1879); E. von Hartmann, Das religiöse Bewußtsein der Menschheit (Berl. 1882); Lipsius, Philosophie und Religion (Lpz. 1885); Bender, Das Wesen der R. (4. Aufl., Bonn 1888); Chantepie de la Saussaye, Lehrbuch der Religionsgeschichte (2 Bde., Freib. i. Br. 1887-89); Ziegler, R. und Religionen (Stuttg. 1893); Hickmann, Karte der Verbreitungsgebiete der R. in Europa (Wien 1894). Weitere Litteratur s. Religionsphilosophie.

Religionsedikt, eine die Religion und ihre Ausübung im Staate betreffende obrigkeitliche Verordnung. Am bekanntesten sind: 1) Das R. von Mailand, wodurch 313 die Kaiser Konstantin und Licinius für das ganze Römische Reich die Duldung des Christentums aussprachen. 2) Das Wormser Edikt 1521, das gegen Luther und dessen Anhänger die Reichsacht aussprach. 3) Das Edikt von Nantes (s. d.). 4) Das Wöllnersche R., 9. Juli 1788 von König Friedrich Wilhelm II. von Preußen erlassen und von seinem Minister Wöllner (s. d.) verfaßt, das den Geistlichen jede Abweichung von den Bekenntnisschriften in Lehre und Predigt bei Strafe der Amtsentsetzung verbot (wieder aufgehoben 1797 durch Friedrich Wilhelm III.).

Religionseid, s. Glaubenseid.

Religionsfreiheit, Konfessionsfreiheit, das Recht jedes Staatsbürgers, sich ohne Schmälerung der polit. und bürgerlichen Rechte einer beliebigen oder auch gar keiner Religionsgemeinschaft anzuschließen. (S. Glaubensfreiheit.)

Religionsfriede, eine Reihe von Verträgen zur Sicherstellung der Rechte der evang. Stände lm Deutschen Reiche. Der erste ist der dem Kaiser Karl V. durch Türkengefahr, Franzosenkrieg und Mißhelligkeiten mit dem Papste abgenötigte Nürnberger R. (1532), der protestantischerseits 23. Juli unterzeichnet und von dem Kaiser 2. Aug. in Regensburg bestätigt wurde. Durch diesen Frieden erhielten die Protestanten nichts, als was sie schon thatsächlich besaßen, und dies nicht gewisser, als sie es schon hatten, der Kaiser aber alles, was er wünschte, nämlich die Versicherung, daß er nicht angegriffen werden würde. Dieser R. wurde 1534-45 sechsmal von neuem bestätigt, bis der 1544 zu Crépy mit Frankreich geschlossene Friede dem Kaiser den Angriff auf die Protestanten unter dem Vorwand ihrer Nichtbeschickung des nach Trient ausgeschriebenen Konzils und ihrer Auflehnung gegen die kaiserl. Befehle ermöglichte. (S. Karl V.) Nachdem Kurfürst Moritz von Sachsen den Kaiser zum Passauer Vertrage (s. d.) gezwungen hatte, kam auf dem Reichstage zu Augsburg der Augsburger R. 26. Sept. 1555 zu stande. Zufolge desselben sollte von beiden Seiten kein Reichsstand wegen seiner Religion und Kirchengebräuche angefochten werden; die bischöfl. Gerichtsbarkeit wurde in Beziehung auf Glauben und Gottesdienst der Evangelischen aufgehoben, die freie Auswanderung der Unterthanen der Religion wegen gestattet; endlich sollte dieser Friedstand stets fest und unverbrüchlich gehalten werden, auch wenn durch kein Mittel ein Religionsvergleich zu stande käme. Nur zwei Punkte veranlaßten noch einen Streit: der sog. Geistliche Vorbehalt (Reservatum ecclesiasticum, s. d.) und die Frage, ob die evang. Unterthanen der geistlichen Fürsten Religionsfreiheit genießen sollten. Kaiser Ferdinand entschied, daß sie von ihrem Glauben und Gottesdienst nicht gedrungen, sondern bis zur christl. Vergleichung der streitigen Religion in Ruhe gelassen werden sollten. Mit diesen Bestimmungen über die beiden streitigen Punkte wurde der Friede mit dem Reichsabschied veröffentlicht. Die reform. Kirche erhielt erst im Westfälischen Frieden (s. d.) mit der lutherischen gleiche Rechte. - Vgl. Ranke, Zur deutschen Geschichte. Vom R. bis zum Dreißigjährigen Kriege (3. Aufl., Lpz. 1888); Ritter, Der Augsburger R. (im "Histor. Taschenbuch", ebd. 1882).

Religionsgesellschaften. Das kanonische Recht kennt den Begriff R. nicht; was außerhalb "der Kirche" an religiösen Bildungen steht, ist lediglich dem kirchlichen Strafrecht verfallen. Nicht anders ist das Rechtsverhältnis nach der Reformation. Erst durch die seit Friedrich d. Gr. principiell anerkannte Toleranz in Religionssachen wird die Bildung von selbständigen R. außerhalb der großen Kirchen möglich. Vollen Durchbruch aber gewann das Toleranzprincip doch erst im 19. Jahrh. Jetzt ist die Bildung von R., selbstverständlich im Rahmen der Staatsgesetzgebung, in wohl allen deutschen Einzelstaaten verfassungsgemäß freigegeben und von Reichs wegen ist den Einzelstaaten als zwingende Vorschrift (Gesetz vom 3. Juli 1869) die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vom Religionsbekenntnis vorgeschrieben. Eine Ausnahmestellung nehmen schon seit sehr früher Zeit die Juden ein; dabei blieb es auch das ganze Mittelalter hindurch, wenn auch unter vielfachen Schwankungen und Kämpfen über den sog. "Judenschutz"; im 19. Jahrh. erhielten die Juden allenthalben das volle Staatsbürgerrecht, in Württemberg selbst die Anerkennung als "Landeskirche". Im weitern Sinne fallen unter den Begriff R. heute auch die Landeskirchen; die Ausprägung des für diese geltenden Rechts ist aber auch heute noch zum größten Teile eine besondere, auf der histor. Entwicklung beruhende. Unter den übrigen R. unterscheiden die meisten Gesetzgebungen solche mit und ohne Korporationsrechte, d. i. selbständige jurist. Persönlichkeit. In Preußen und Oldenburg ist für den Erwerb der letztern ein Gesetz erforderlich, in Bayern und Würt-^[folgende Seite]