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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Revisionsbrunnen - Revolver
zu geschehen habe. Die Aufgaben solcher zehnjähri-
ger oder Hauptrcvisionen sind daher: 1) Unter-
suchungen darüber, wie die Bestimmungen des ab-
gelaufenen Planes befolgt worden sind, ob und
welche Gründe etwa vorgekommene Abweichungen
von diesen Bestimmungen rechtfertigen. 9) Unter-
suchungen darüber, wie sich die Bestimmungen des
Planes bewährt haben. 3) Aufstellung eines neuen
Wirtschaftsplanes. Hier und da sind noch fünf-
jährige oder Zwischenrevisionen gebräuch-
lich, denen allerdings nicht die Aufgabe zufällt,
einen neuen Wirtschaslsplan aufzustellen, sondern
sie haben nur den noch geltenden Plan zu berich-
tigen und zu ergänzen.
über Brückenrevisiou s. Vrückcnprobe.
Revisionsbrumten, s. Einsteigschächtc.
Revisionsingenieure, s. Beauftragte.
Revisionskollegium, s. Oberlandeskultur-
gericht. ^
Nevlsor (lat.), jemand, der eine Revision (s. d.)
vornimmt, besonders Beamter, der die Rechnungen
zu prüfen hat. "veckung.
Asviva.1 (engl., spr. nweiwel), religiöse Er-
Revocieren, s. Revozicren.
Rövoil (spr. -wöäll), Louise, s. Colet.
Revokabel (lat.), widerruflich, heißt das Eigen-
tum oder ein anderes Recht im franz. Recht, wenn es
zufolge des Erwerbsaktes (z. B. einer in demselben
enthaltenen auflösenden Bedingung) an den Ver-
äußerer zurückfallen kann, was in Beziehung auf
das Verhältnis zu dritten Personen entweder so
geschehen kann, als ob die Sache niemals ihren Herrn
gewechselt hätte (l68o1viwi' ex wnc), oder so, daß
erst vom Tage des Rückfalls der Erwerber das Eigen-
tum verliert (i'680lvitnr 6x iiune).
Revokation (lat.), Zurückrufung, Widerruf.
Revokatorienklage, das Rechtsmittel, durch
das eine verbotene Lehnsveräußerung angefochten
wird. Sie steht dem Lehnsherrn sowie den Lehns-
folgern zu.
Revokatorium (lat.), Abberufungsschreiben.
Nevolte (frz.), Empörung, Aufruhr; revol-
tieren, aufwiegeln, sich empören.
Revolution (vom spätlat. i-Lvolutio, Umwäl-
zung, Umgestaltung), in der physischen und auch in
der moralischen Welt jene plötzlichen, anscheinend
den gesetzlichen Laus der Dinge unterbrechen-
den Erschütterungen, in denen das Alte zer-
stört und aufgegeben, zugleich aber auch eine
neue Lebensgestalt vorbereitet wird. Man
spricht demnach von N. in der Natur über-
haupt, im tierischen Organismus, im Ge-
biete des sittlichen und des denkenden Geistes.
Besonders im polit. Leben nennt man R.
die gewaltsame, das bestehende Recht durch-
brechende oder vcrnichtendeNcuordnung dcr
öffentlichen Angelegenheiten, im Gegensatz
zur Reform, die auf dem Wege der Gesetz-
gebung und durch die bestehenden staatlichen
Organe die Neugestaltung herbeiführt. Unter
den Umwälzungen, die in der Geschichte der
german.-roman. Völker den Namen von R.
in jenem Sinne verdienen, sind es namentlich zwci
große Katastrophen, die einen wahrhaften Wende-
punkt im europ. Kulturleben bezeichnen und an die
sich mehr oder weniger die übrigen gewaltsamen
Peränderungen dcs Zeitalters knüpfen. Diese Um-
wälzungen sind die englischen R. (s. Großbritannien
und Irland, Bd. 8, S. 432 fg.) im 17. und die fran-
zösischen (s. Frankreich, Bd. 7, S. 92 fg.) seit dem
Ende des 18. Jahrh.
^ Revolutionär (frz.), auf dem Wege der Revolu-
tion (s. d.), umstürzlerisch; auch Substantiv i jemand,
der sich an Revolutionen beteiligt, Aufrührer.
Revolutionskalender, französischer, s.Ka
lender (Bd. 10, S. 41 a). ftionskriege.
Nevolutionskriege, s. Französische Revolu-
Revolutionstribunal, der Gerichtshof, dessen
sich die Machthaber der Revolution in Frankreich
als Werkzeug ihrer blutigen Politik bedienten. Das
Gericht wurde 10. März 1793 eingerichtet und sollte
alle auf Revolution und Gegenrevolution bezügliche
Verbrechen, und zwar ohne Zulässigkeit einer Appel-
lation richten. Den Namen ^i-idnnNi i-evolution-
ng,ir6 erhielt das Gericht erst im Okt. 1793 mit dem
Prozeß der Gironde. Die Terroristen stellten den
fanatischen Fouquier-Tinville (s. d.) als öffentlichen
Ankläger an, der blindlings die von Robespierre
diktierten Blutbefehle ansführte. Vom 11. März
1793 bis Zum 27. Juli 1794 wurden 2774 Personen
durch das R. unter die Guillotine befördert. De-
finitiv aufgehoben wurde das R. durch ein Dekret
des Konvents vom 23. Mai 1795. - Vgl. Cam-
pardon, 1^6 ti-idunai i-kvointittnnHii-s äö ?ari8
(2 Bde., Par. 1860); BerriatSaint-Prir,I.li.ju8tic6
i-Lvolutjonnaii-ö (2. Aufl., ebd. 1870); Wallon, lliä-
toire äu ti-idunal i-evolutionnaii-L äs 1^13 (6 Bde.,
ebd. 1880-82).
Revolver (vom engl. to revoivs, umdrehen, da-
her l6vo1v6i'-pi8tul), Drehpistole, Drehling,
eine mit einem Drchmechanismus versehene kurze
Handfeuerwaffe, mittels deren man eine Anzahl
Schüffe schnell hintereinander abgeben kann. Bei
alten Konstruktionen sind mehrere Laufe um eine
gemeinsame Achse drehbar, bei neuern ist die Dreh-
barkeit auf die mehrere (meist fechs) Patronenlager
enthaltende Trommel (Walze) befchränkt, vor der
sich ein einziger feststehender Lauf befindet. Das
Schloß ist gleichfalls gemeinsam. Die R. haben jetzt
in allen Heeren die Pistolen als Ordonnanzwaffen
verdrängt. Der R. ist eine deutsche Erfindung. Der
Amerikaner Eolt (1840) erweckte sie zu neuem
Leben unter Verwendung der Perkussionszündung.
Um die Entwicklung des N. haben sich Adams-
Teane, Lefaucheux, Chamelot-Delvigne, Galand,
Schmidt (Schweiz), Smith - Wesson u. a. verdient
gemacht. Die im deutschen Heere eingeführten R.
heißen "Revolver 79 und 83". Vorstehende Ab-
bildung zeigt einen R. nach Galandschem System.
Nach Abfeuern sämtlicher Patronen wird durch einen
Druck auf den Drücker ^V, der sich um 3. dreht, der
Teil c über der Walze ^V aus den Zähnen bei d ge-