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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Rußland (Verwaltung)

den Vortrag beim Kaiser und Sitz und Stimme im Reichsrat und Ministerkomitee hat.

Unter den Centralstellen der Administration nehmen die Staatsministerien den ersten Rang ein. Die einzelnen Minister walten voneinander unabhängig unter direktem Vortrage beim Kaiser, haben Sitz und Stimme im Reichsrat, im Ministerkomitee, im Ministerrat und im Senat. Jedes Ministerium besteht aus drei Hauptabteilungen: das oder die Departements, das Ministerconseil (die Direktoren und andere Glieder unter Vorsitz des Ministers umfassend) und die Kanzlei. Die Minister, ihre Adjunkten und die Direktoren werden vom Kaiser ernannt. Gegenwärtig giebt es, mit Einschluß der Generalkontrolle, 11 Ministerien. 1) Das Ministerium des kaiserl. Hauses, das dem Hofstaat zugezählt ist. 2) Das Ministerium des Äußern mit zwei Archivdirektionen (eine in Petersburg, eine in Moskau; letztere mit den Akten bis 1801), drei Departements für asiat., innere und ökonomische Angelegenheiten. 3) Das Kriegsministerium, an dessen Spitze der Kriegsminister und in allen ökonomischen und Gesetzgebungsangelegenheiten der Kriegsrat unter seinem Präsidium stehen. Zu diesem Ministerium geboren das Obertribunal der Militärjustiz, die Kanzlei, der Generalstab; außerdem die sieben Generaldirektionen der Artillerie, des Geniewesens, der Intendanz, des militär. Sanitätsdienstes, der Militärjustiz, der Militärschulen und der irregulären Truppen. 4) Das Ministerium der Marine mit dem Admiralitätsrat hat die zwei Departements des persönlichen und der hydrogr. Angelegenheiten, die Direktion des Marinesanitätsdienstes, das Obermilitärtribunal der Marine, den Marine-Generalstab und das technische Komitee. 5) Das Ministerium des Innern umfaßt die sieben Departements der allgemeinen Angelegenheiten, der Polizei, der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Semstwo, des Medizinalwesens, der fremden (nicht griech.-russ.) Kulte, der Post und des Telegraphenwesens; ferner eine Abteilung für die Angelegenheiten der Bauernemancipation, eine solche für das Versicherungswesen (seit 1894), das Centralkomitee für Statistik, die Generaldirektion für Angelegenheiten der Presse, die Baudirektion und die Hauptverwaltung der Gefängnisse. Zum Ressort dieses Ministeriums gehören auch die Gouverneure und Generalgouverneure der einzelnen Reichsgebiete. 6) Das Ministerium des öffentlichen Unterrichts umfaßt ein wissenschaftliches Conseil, ein Departement des Unterrichts, die Direktion verschiedener wissenschaftlicher Anstalten und die Kuratoren der zwölf Lehrbezirke (Petersburg, Moskau, Riga, Kiew, Kasan, Charkow, Wilna, Odessa, Orenburg, Warschau, Kaukasien und Westsibirien). 7) Das Ministerium der Finanzen enthält die Direktion der Kreditangelegenheiten, die sechs Departements für Zölle, für direkte Steuern, für indirekte Steuern, für Industrie und Handel, für die Hauptbuchführung, für Eisenbahnangelegenheiten; ferner die Generalkasse, Reichsschuldentilgungskommission, die Fabrikation der Staatspapiere, des Papiergeldes, Stempelpapiers u. s. w. Zum Ressort des Ministeriums gehört auch die Reichsbank mit einem besondern Direktorium. 8) Das Ministerium der Justiz hat unter sich zwei Departements für die Justiz und den Personalbestand, die Kanzlei, die Verwaltung der Vermessungsangelegenheiten und eine sog. Konsultation. 9) Das Ministerium der Landwirtschaft und der Domänen zerfällt in vier Departements: für den allgemeinen Dienst, für Bergwesen, für den Ackerbau, für Forstwesen, und hat einen Bergrat, ein gelehrtes Komitee für Bergwesen und ein geolog. Komitee. 10) Das Ministerium der Wege und Verkehrsanstalten hat Abteilungen für Eisenbahnen, für Landstraßen und Kanäle und technische, gelehrte und administrative Sektionen. 11) Die Generalkontrolle des Reichs besitzt ihre besondern Kanzlei- und Archivdirektionen und in Petersburg eine Kontrollkommission, eine Sektion für die Marine-, die Eisenbahnverwaltung und in den Gouvernementsstädten Kontrollhöfe. Zu den Ministerien gesellt sich noch die Verwaltung der Hauptgestüte.

Verwaltung. Das ganze Russische Reich besteht gegenwärtig aus 77 Gouvernements, 18 Gebieten (oblasti), 2 Departements (otděly) und 1 Bezirk. Das Europäische R. hat 49 Gouvernements und 1 Gebiet, die sich so gruppieren: 1) Großrußland: die 20 Gouvernements: Petersburg (mit der Stadthauptmannschaft Petersburg und dem Militärgouvernement Kronstadt), Olonez, Wologda, Archangelsk, Nowgorod, Pskow, Twer, Jaroslawl, Kostroma, Wladimir, Nishnij Nowgorod, Moskau, Smolensk, Kaluga, Tula, Rjasan, Tambow, Woronesch, Kursk, Orel. 2) Kleinrußland: die 4 Gouvernements: Kiew, Poltawa, Charkow, Tschernigow. 3) Süd- oder Neurußland: die 4 Gouvernements: Taurien (mit den Stadthauptmannschaften Kertsch-Jenikale und Sewastopol), Cherson (mit der Stadthauptmannschaft Odessa), Jekaterinoslaw, Bessarabien und das Donische Gebiet. 4) Westrußland: die 9 Gouvernements: Kiew (auch zu Kleinrußland gehörig und schon dort genannt), Podolien, Volhynien, Minsk, Mohilew, Witebsk, Wilna, Grodno und Kowno. 5) Die Baltischen Provinzen: die 3 Gouvernements: Kurland, Livland, Esthland. 6) Das östliche R.: die 10 Gouvernements: Perm, Wjatka, Kasan, Simbirsk, Pensa, Astrachan, Samara, Saratow, Orenburg und Ufa. Dazu kommen: 7) Das Königreich Polen oder die Weichselgouvernements: die 10 Gouvernements: Warschau, Kalisch, Kjelzy, Lomsha, Lublin, Petrikau, Plozk, Radom, Suwalki, Sjedlez; sie bilden zugleich das Generalgouvernement Warschau. 8) Das Großfürstentum Finland: die 8 Gouvernements oder Läns: Åbo-Björneborg, Kuopio, Nyland, St. Michel, Tawastehus, Uleåborg, Wasa, Wiborg; sie bilden zugleich das Generalgouvernement Finland. 9) Das Generalgouvernement des Kaukasus: die 6 Gouvernements: Stawropol, Baku, Jelisawetpol, Eriwan, Kutais, Tiflis (mit dem Bezirk Sakataly); die 4 Gebiete: Dagestan, Kuban, Terek, Kars; der Schwarzes-Meer-Bezirk. Das Asiatische R. umfaßt: 1) Sibirien: die Gouvernements: Tobolsk und Tomsk (Westsibirien); das Generalgouvernement Irkutsk (bestehend aus den Gouvernements Irkutsk, Jenisseisk und aus dem Gebiet Jakutsk, zusammen Ostsibirien), das Amur-Generalgouvernement (bestehend aus dem Amur-, dem Transbaikalischen, dem Küstengebiet und dem Departement [otděl] Sachalin). 2) Centralasien: das Steppen-Generalgouvernement (bestehend aus den Gebieten Akmolinsk, Semipalatinsk und Semirjetschensk), das Generalgouvernement Turkestan (bestehend aus den Gebieten Syr-darja, Ferghana und Samarkand sowie aus dem Departement [otděl] Amu-darja); die Gebiete Turgaj, Uralsk und Transkaspien. Das Reich hat (1895) neun wirkliche