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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Rußland (Rechtspflege)

Generalgouvernements: neben den schon genannten sieben nämlich noch die von Kiew und Wilna. Außerdem giebt es noch, aber nur als Ehrenamt, einen Generalgouverneur von Moskau. (Über Flächenraum, Bevölkerung u. s. w. der Generalgouvernements, Gouvernements, Gebiete, Departements, Stadthauptmannschaften s. die betreffenden Artikel.)

Jedes Gouvernement zerfällt wieder in Kreise (ujězdy), die Gebiete in Bezirke (okruga). Der innern Provinzial- und Polizeiverwaltung steht der Gouverneur vor mit einer Kanzlei; ihm zur Seite befindet sich eine Gouvernementsregierung mit Abteilungen für Medizinal- und Bauwesen, ein Kameralhof für Steuersachen, eine Gouvernementsacciseverwaltung (für Branntwein-, Zucker- und Tabakaccise), eine Domänenverwaltung, ein Kontrollhof, ein Vermessungscomptoir, eine Post- und Telegraphenverwaltung, Schuldirektion, ein geistliches Konsistorium der russ. Kirche, eine Militärverwaltung, eine Gendarmerieverwaltung (geheime Polizei). Für mehrere Gouvernements zusammen bestehen Bezirksverwaltungen für Militärsachen, Zölle, Eisenbahnen, Chausseen und Kanäle und in einigen Gouvernements Apanagenverwaltungen, so daß jedes Ministerium ein oder mehrere selbständige, voneinander unabhängige Organe im Gouvernement hat.

Die Selbstverwaltung wurde zuerst von Katharina II. ständisch organisiert und dem Adel und den Städten übertragen, doch schlug sie nicht Wurzel. Nur die Adelsmarschälle hatten für die Selbstverwaltung einige Bedeutung erlangt. Nach der Aufhebung der Leibeigenschaft wurden aber die Befugnisse des Adels auf dessen eigene Standesangelegenheiten beschränkt und in den 34 Gouvernements und etwa 340 Kreisen des eigentlichen R. die sog. Landschaftsinstitutionen (zemskija učreždenija) eingeführt, die für die lokalen ökonomischen Interessen sorgen sollten. Ursprünglich wurden die Mitglieder der Kreislandversammlung von drei Wahlkollegien gewählt: dem Kollegium der Gutsbesitzer, dem der Stadtbewohner und dem der Landgemeinden, wobei bei den erstern beiden Kategorien ein Census für die Wähler festgesetzt war. Durch das Gesetz vom 12. (24.) Juni 1890 ist aber eine Standesvertretung eingeführt und die Zahl der Wahlkollegien auf zwei beschränkt worden: des erblichen und persönlichen Adels einerseits, und aller Wähler andererseits, mit Ausschluß der Personen des Bauernstandes, die überhaupt keinen Wahlkörper mehr bilden. Die Auswahl der Abgeordneten der Bauerngemeinden erfolgt jetzt durch die Wolostversammlungen, und die Gewählten unterliegen der Bestätigung des Gouverneurs. Gleichzeitig damit ist die Zahl der bäuerlichen Abgeordneten von 38 Proz. der Gesamtzahl auf 31 Proz. gesunken, und die Gesamtzahl der Abgeordneten überhaupt um 23 Proz. verringert worden. Die Adligen nehmen jetzt 57 Proz. der Gesamtzahl ein, statt früher nur 42,4 Proz. Das Präsidium führt der Adelsmarschall. Das Kreislandamt besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, welche die Kreislandversammlung aus ihrer Mitte auf drei Jahre wählt. Dieselbe wählt aus ihrer Mitte die Delegierten zu der Gouvernementslandversammlung, von der das Gouvernementslandamt gewählt wird. Endlich werden eine Reihe Kommissionen aus Beamten der Krone und Delegierten der Selbstverwaltung (Landschaft, Adel, Städte, Bauern) gebildet. So die Kommissionen für Bauernsachen, Wehrpflichtsbehörden, für städtische Angelegenheiten, Gefängniskomitees, für öffentliche Gesundheitspflege, für Einquartierung, Truppenmärsche u. a. Über die Kommunalverwaltung der Städte s. Gorod; über den Adel s. Dienstleute und Russischer Adel.

Die Bauerngemeinde ist die einzige ständische Gemeinde. Mitglieder können nur Bauern sein; in Großrußland alle, die Anteil haben am Gemeindelande, in den übrigen Teilen die Bauernwirte und Delegierte der Arbeiter. Die Gemeindeversammlung wählt den Ältesten (starosta) sowie die niedern Polizeidiener, die Hundert- und Zehnt-Männer. Wo der Grund und Boden Gemeindebesitz ist, da bilden mehrere Dorfgemeinden eine Samtgemeinde (volost). Jede Dorfgemeindeversammlung (selskij schod) wählt Delegierte. Diese Delegiertenversammlung (volostnoj schod) wählt den Ältermann (volostnoj staršina), der mit den Gemeindeältesten die "Wolostverwaltung" bildet. Die Ältesten sind Vertreter der Gemeinden und handhaben zugleich die Polizei. In großen Dörfern und in den Teilen des Reichs, wo kein Gemeindebesitz ist, fallen Dorf und Gesamtgemeinde zusammen. Die Bauerngemeinde (s. auch Mir) hat eine Strafgewalt über ihre Mitglieder. Ihre frühere große Selbständigkeit wird aber seit 1890 durch Einführung von Bezirkshauptleuten eingeschränkt, die die Aufsicht über die Bauerngemeinden führen und neben administrativen auch richterliche Befugnisse haben.

Die Polizei ist militärisch organisiert, in Petersburg mit Benutzung des Londoner Vorbildes. Sie steht daselbst unter dem Stadthauptmann, dem eine Reihe Behörden beigeordnet sind. In Moskau steht ein Oberpolizeimeister an der Spitze, in den Gouvernementsstädten, vielen Kreisstädten und Flecken besteht eine Stadtpolizei, in allen übrigen Kreisen ist Land- und Stadtpolizei vereinigt. An der Spitze der städtischen Polizei steht ein vom Gouverneur ernannter Polizeimeister, neben ihm ein von der Stadt gewähltes Kollegium. An der Spitze der Kreispolizei steht ein Kreisrichter (ispravnik), neben ihm ein vom Adel, den Stadtverordneten und den Bauerngemeinden gewähltes Kollegium.

Rechtspflege. (S. auch Russisches Recht.) Durchgreifende Änderungen auf dem Gebiet der russ. Rechtspflege, die sehr im argen lag, traten unter Alexander II. ein, deren Grundzüge in dem Ukas vom 29. Sept. (11. Okt.) 1862 enthalten sind: Unabhängigkeit der richterlichen von der exekutiven, administrativen und legislativen Gewalt; Einführung der Jury, des mündlichen Verfahrens und Öffentlichkeit der Verhandlung; Gleichheit aller Russen vor dem Gericht und damit Aufhebung des frühern Brauchs, wonach jeder nur von seinesgleichen gerichtet werden konnte; Aufhebung der alten und Gründung neuer Gerichtshöfe. In erster Instanz fungieren Friedensrichter, welche auf drei Jahre nach einem niedrigen Bildungs- und Vermögenscensus von der Kreislandversammlung gewählt werden. Diese entscheiden in Civilstreitigkeiten, wo es sich nicht um Immobilien handelt und das Objekt des Streites nicht über 500 Rubel wert ist; in Strafsachen, wenn die Strafe nicht über 1½ Jahr Gefängnis, drei Monat Arrest oder 900 Rubel Geldbuße hinausgeht. Von dem Urteil des Friedensrichters kann an die Friedensrichterversammlung des Bezirks appelliert werden. Seit 1890 wird jedoch wieder die Ersetzung der gewählten Friedensrichter durch von der Administration ernannte